Verschwiegenheitspflicht für Beamte

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, über dienstlich bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht wird auch Schweigepflicht oder Amtsverschwiegenheit genannt. Die Regelung befindet sich in § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 37 Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

  1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
  2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
  3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht?

Die Pflicht betrifft alle dienstlich bekannt gewordenen Angelegenheiten – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als „geheim“ eingestuft wurden.

Die Pflicht gilt auch nach Eintritt in den Ruhestand.

Steuergeheimnis und Bankgeheimnis

Für Beamtinnen und Beamte, die mit steuerlichen Angelegenheiten befasst sind – etwa bei Finanzämtern oder kommunalen Steuerbehörden – gilt zusätzlich das besondere Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung). Steuerdaten dürfen nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen offenbart werden.

Das sogenannte Bankgeheimnis ist keine eigenständige gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift, sondern beruht auf vertraglichen Nebenpflichten zwischen Kreditinstitut und Kunde. Für Beamte ist maßgeblich, dass sie auch bankbezogene Informationen nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse verwenden oder weitergeben dürfen.

Wann ist eine Weitergabe erlaubt?

Auch das Hinweisgeberschutzgesetz ändert nichts an der grundsätzlichen Geltung des § 37 BeamtStG.

Aussagegenehmigung vor Gericht

Beamte dürfen über dienstliche Angelegenheiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Dienstherrn aussagen (sog. Aussagegenehmigung oder Vorlagegenehmigung).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn erhebliche Nachteile für Bund oder Land drohen oder öffentliche Aufgaben ernstlich gefährdet würden.

Ergänzende Vorschriften finden sich in § 376 ZPO und § 54 StPO.

Straf- und disziplinarrechtliche Folgen

Zur Amtsverschwiegenheit hat der VGH ausgeführt:
„Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird."

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt ein Dienstvergehen dar und kann ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen.

Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach:

Bei einer Verurteilung nach § 353b StGB kann sogar die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt werden (§ 358 StGB).

Bewertung der Schwere

Die disziplinarische Bewertung hängt ab von:

Beispiele aus der Rechtsprechung

FAQ zur Verschwiegenheitspflicht

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