Verschwiegenheitspflicht für Beamte
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, über dienstlich bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese fundamentale Pflicht wird auch als Amtsverschwiegenheit bezeichnet und ist in § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Für Bundesbeamte gilt § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG).
• Umfassender Schutz: Gilt für alle bei Gelegenheit der Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge (unabhängig von einer Geheimhaltungsstufe).
• Nachwirkung: Die Schweigepflicht gilt über den Bereich des Dienstherrn hinaus sowie uneingeschränkt nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fort.
• Ausnahmen: Gesetzlich geregelt im dienstlichen Verkehr, bei offenkundigen Tatsachen sowie bei berechtigten Korruptionsanzeigen.
• Aussagegenehmigung: Vor gerichtlichen Aussagen zu Dienstinterna muss zwingend eine behördliche Genehmigung eingeholt werden.
• Konsequenzen: Verstöße stellen schwere Dienstvergehen dar und sind als Verletzung des Dienstgeheimnisses strafrechtlich sanktioniert.
Was umfasst die Amtsverschwiegenheit?
Die Pflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, Vorgänge und Erkenntnisse, die dem Beamten während oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit zufließen. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen explizit als geheim eingestuft sind. Erfasst werden insbesondere:
- Personenbezogene Daten und Sozialdaten (z. B. aus Jugend- oder Sozialämtern),
- Laufende Ermittlungs-, Steuer- oder Disziplinarvorgänge,
- Interne Verwaltungsvorgänge, Beratungen und Entwürfe,
- Vergabe- und Beschaffungsunterlagen sowie wirtschaftliche Daten Dritter.
Besondere Geheimhaltungsbereiche: Steuergeheimnis
Für Bedienstete in der Finanzverwaltung oder kommunalen Steuerämtern gilt ergänzend das strenge Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung - AO). Die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse von Bürgern ist hierbei nur in den eng umgrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen der AO zulässig. Das Bankgeheimnis beruht hingegen primär auf vertraglichen Nebenpflichten, erfasst aber im behördlichen Kontext ebenfalls eine strikte Zweckbindung der Datenverwendung.
Wann ist eine Weitergabe von Informationen erlaubt?
Das Gesetz lässt eine Offenbarung nur in wenigen, eng umrissenen Konstellationen zu:
- Im ordnungsgemäßen dienstlichen Verkehr (z. B. Aktenweitergabe an beteiligte Behörden),
- Wenn Tatsachen offenkundig sind und keinerlei Geheimhaltung mehr erfordern,
- Bei der Erstattung von Anzeigen über Korruptionsstraftaten (§§ 331 bis 337 StGB) an zuständige Stellen,
- Bei gesetzlichen Offenbarungspflichten, namentlich der Verhinderung geplanter schwerer Straftaten.
Aussagegenehmigung vor Gericht
Möchte oder soll sich ein Beamter in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren (z. B. als Zeuge oder Sachverständiger) zu dienstlichen Angelegenheiten äußern, setzt dies voraus, dass ihm eine formelle Aussagegenehmigung erteilt wurde (§ 37 Abs. 3 BeamtStG). Die Versagung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn gewichtige staatliche Interessen oder das Wohl des Bundes bzw. Landes dies zwingend erfordern.
Bedeutung und Rechtsprechung
„Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird.“ (VGH)
Straf- und disziplinarrechtliche Folgen
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar und zieht regelmässig ein förmliches Disziplinarverfahren nach sich. Daneben drohen empfindliche strafrechtliche Konsequenzen:
- § 353b StGB: Verletzung des Dienstgeheimnisses (kann im Extremfall zur Aberkennung der Amtsfähigkeit führen),
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen,
- § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Gesetzestext: § 37 BeamtStG
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, Tatsachen offenkundig sind oder gegenüber Strafverfolgungsbehörden der Verdacht einer Korruptionsstraftat angezeigt wird. [...]
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Häufige Fragen (FAQ) zur Verschwiegenheitspflicht
Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Eintritt in den Ruhestand?
Ja. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit endet nicht mit der Pensionierung, sondern besteht lebenslang für alle während der aktiven Dienstzeit erlangten Geheimnisse fort.
Darf ich dienstliche Informationen an Journalisten oder die Presse weitergeben?
Nein. Die unbefugte Weitergabe von Interna an Medienvertreter ist grundsätzlich unzulässig und stellt ein strafrechtlich relevantes Dienstgeheimnisvergehen dar.
Was ist zu tun, wenn ich vor Gericht als Zeuge geladen werde?
Soll zu dienstlichen Inhalten ausgesagt werden, muss vorab rechtzeitig beim Dienstherrn eine offizielle Aussagegenehmigung beantragt werden. Ohne diese Genehmigung darf keine Aussage erfolgen.
Darf ich im privaten Familien- oder Freundeskreis über meine Arbeit sprechen?
Allgemeine Schilderungen ohne Personenbezug oder sensible Daten sind unproblematisch. Sobald jedoch schutzwürdige Interna, personenbezogene Akteninhalte oder geplante Behördenmaßnahmen berührt sind, greift die Schweigepflicht.
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