TVöD Arbeitsbedingungen

§ 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt zentrale allgemeine Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Er enthält grundlegende Pflichten, Schutzrechte und Verhaltensanforderungen, die unabhängig von der konkreten Tätigkeit gelten.

Rechtsgrundlage

Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(1.1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt, eine Personalärztin / einen Personalarzt oder eine Amtsärztin / einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Systematik und Bedeutung von § 3 TVöD

§ 3 TVöD enthält keine Detailregelungen zu Arbeitszeit, Entgelt oder Urlaub, sondern grundlegende Verhaltenspflichten und Schutzrechte. Er bildet gewissermaßen das „ethische und organisatorische Fundament“ des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst.

Überblick über die einzelnen Absätze

Absatz 1 – Verschwiegenheitspflicht

Beschäftigte müssen über dienstliche Angelegenheiten Stillschweigen bewahren, wenn gesetzliche oder arbeitgeberseitige Geheimhaltungsanordnungen bestehen. Die Pflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Absatz 1.1 – Arbeitsleistung und Verhalten

Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß zu erbringen. Beschäftigte mit hoheitlichen Aufgaben müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Absatz 2 – Annahme von Geschenken

Beschäftigte dürfen keine Vorteile von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Jedes Angebot ist unverzüglich anzuzeigen.

Absatz 3 – Nebentätigkeiten

Entgeltliche Nebentätigkeiten sind vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Absatz 4 – Ärztliche Untersuchung

Bei begründeter Veranlassung kann der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit anordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Absatz 5 – Einsicht in die Personalakte

Beschäftigte haben ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre Personalakte. Sie dürfen Kopien oder Auszüge verlangen und sich vertreten lassen.

Absatz 6 – Haftung für Schäden

Bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten haften Beschäftigte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit bleibt regelmäßig folgenlos.

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