Haftung für Schäden nach dem TVöD

Der § 3 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, in welchem Umfang Beschäftigte für Schäden haften, die sie bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen.

Kurz erklärt: Wann haften Beschäftigte im öffentlichen Dienst?

Kurz erklärt:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haften nach § 3 Abs. 6 TVöD grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit führt in der Regel nicht zu einer persönlichen Ersatzpflicht.

Nicht jeder Fehler führt zu einer persönlichen Haftung. Einfache Fahrlässigkeit – also alltägliche, menschliche Fehler – führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Voraussetzung für einen Regress ist, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).

Typische Praxisbeispiele

Begrenzung der Haftung

In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt häufig eine Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere bei mittlerer Fahrlässigkeit. Die Arbeitnehmerhaftung wird teilweise auf mehrere Monatsgehälter begrenzt, oft etwa drei Monatsgehälter.

Tariftext § 3 Abs. 6 TVöD

„Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

Quelle: TVöD-Verwaltung (Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Ausschlussfrist für Regressansprüche

Ansprüche aus § 3 Abs. 6 TVöD unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18).

Versicherungsschutz

Viele Kommunen verfügen über Vermögenseigenschaden-Versicherungen, die bestimmte Schadensfälle abdecken können.

Beschäftigte können sich zusätzlich mit einer privaten Diensthaftpflichtversicherung absichern.

Mini-FAQ zur Haftung nach TVöD

Haftet man automatisch, wenn ein Schaden entsteht?

Nein. Nach § 3 Abs. 6 TVöD haften Beschäftigte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht.

Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem Maße verletzt werden, z. B. bei offensichtlicher Missachtung von Sicherheitsregeln.

Muss ich einen Schaden sofort melden?

Ja, wenn weitere Schäden oder Gefahren drohen oder der Betriebsablauf beeinträchtigt ist. Dabei sollte der Sachverhalt sachlich geschildert werden, ohne vorschnell ein Schuldeingeständnis abzugeben.

Wie lange kann der Arbeitgeber Regress verlangen?

Nur innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Danach sind Regressansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer muss den Schaden beweisen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein Schaden entstanden ist und grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Hinweise für die Praxis

Für Beschäftigte: Für Arbeitgeber:

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