TVöD: Haftung für Schäden
Der § 3 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, in welchem Umfang Beschäftigte für Schäden haften, die sie bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen.
Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:
„Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Kurz erklärt: Wann haften Beschäftigte im öffentlichen Dienst?
Nicht jeder Fehler führt zu einer persönlichen Haftung. Nach § 3 Abs. 6 TVöD haften Beschäftigte nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Einfache Fahrlässigkeit – also alltägliche, menschliche Fehler – führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Voraussetzung für einen Regress ist, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).
Typische Praxisbeispiele
- Fahrlässige Beschädigung von Arbeitsmitteln: z. B. Anfahren eines Laternenpfahls mit einem Dienstfahrzeug.
- Fehlerhafte Kassierung: wiederholtes Verrechnen in einer Schwimmbadkasse.
- Falsche Beratung von Bürgern: fehlerhafte Auskünfte im Sozialamt.
- Versäumnis von Fristen: übersehene gesetzliche Frist in der Bauverwaltung.
- Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: ungesicherte Baustelle durch den kommunalen Bauhof.
Begrenzung der Haftung
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Arbeitnehmerhaftung häufig auf mehrere Monatsgehälter begrenzt, oft etwa drei Monatsgehälter.
Ausschlussfrist für Regressansprüche
Ansprüche aus § 3 Abs. 6 TVöD unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.
Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18).
Versicherungsschutz
Kommunen haben regelmäßig Vermögenseigenschaden-Versicherungen.
Beschäftigte können sich zusätzlich mit einer privaten Diensthaftpflichtversicherung absichern.
Mini-FAQ zur Haftung nach TVöD
Haftet man automatisch, wenn ein Schaden entsteht?
Nein. Nach § 3 Abs. 6 TVöD haften Beschäftigte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht.
Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem Maße verletzt werden, z. B. bei offensichtlicher Missachtung von Sicherheitsregeln.
Muss ich einen Schaden sofort melden?
Ja, wenn weitere Schäden oder Gefahren drohen oder der Betriebsablauf beeinträchtigt ist. Dabei sollte der Sachverhalt sachlich geschildert werden, ohne vorschnell ein Schuldeingeständnis abzugeben.
Wie lange kann der Arbeitgeber Regress verlangen?
Nur innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Danach sind Regressansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
Hinweise für die Praxis
Für Beschäftigte:- Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sachverhalte nüchtern dokumentieren, kein vorschnelles Schuldanerkenntnis.
- Bei größeren Schäden rechtlichen Rat einholen.
- Private Diensthaftpflichtversicherung erwägen.
- Sachverhalt zeitnah klären und dokumentieren.
- Ausschlussfrist nach § 37 TVöD beachten.
- Versicherungen frühzeitig einbinden.
- Regressforderungen klar beziffern.
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