Haftung für Schäden nach dem TVöD
Der § 3 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, in welchem Umfang Beschäftigte für Schäden haften, die sie bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursachen.
Kurz erklärt: Wann haften Beschäftigte im öffentlichen Dienst?
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haften nach § 3 Abs. 6 TVöD grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit führt in der Regel nicht zu einer persönlichen Ersatzpflicht.
Nicht jeder Fehler führt zu einer persönlichen Haftung. Einfache Fahrlässigkeit – also alltägliche, menschliche Fehler – führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Voraussetzung für einen Regress ist, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).
Typische Praxisbeispiele
- Fahrlässige Beschädigung von Arbeitsmitteln: z. B. Anfahren eines Laternenpfahls mit einem Dienstfahrzeug mit Schäden am Fahrzeug und an öffentlichem Eigentum.
- Fehlerhafte Kassierung: wiederholtes Verrechnen in einer Schwimmbadkasse mit Fehlbeträgen in der Tagesabrechnung.
- Falsche Beratung von Bürgern: fehlerhafte Auskünfte im Sozialamt, die zu finanziellen Nachteilen oder Rückforderungen führen.
- Versäumnis von Fristen: übersehene gesetzliche Frist in der Bauverwaltung, wodurch Ansprüche oder Rechtsmittel verloren gehen können.
- Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: ungesicherte Baustelle durch den kommunalen Bauhof mit Personen- oder Sachschäden.
Begrenzung der Haftung
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt häufig eine Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere bei mittlerer Fahrlässigkeit. Die Arbeitnehmerhaftung wird teilweise auf mehrere Monatsgehälter begrenzt, oft etwa drei Monatsgehälter.
Tariftext § 3 Abs. 6 TVöD
Quelle: TVöD-Verwaltung (Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Ausschlussfrist für Regressansprüche
Ansprüche aus § 3 Abs. 6 TVöD unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.
Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18).
Versicherungsschutz
Viele Kommunen verfügen über Vermögenseigenschaden-Versicherungen, die bestimmte Schadensfälle abdecken können.
Beschäftigte können sich zusätzlich mit einer privaten Diensthaftpflichtversicherung absichern.
Mini-FAQ zur Haftung nach TVöD
Haftet man automatisch, wenn ein Schaden entsteht?
Nein. Nach § 3 Abs. 6 TVöD haften Beschäftigte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit führt grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht.
Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem Maße verletzt werden, z. B. bei offensichtlicher Missachtung von Sicherheitsregeln.
Muss ich einen Schaden sofort melden?
Ja, wenn weitere Schäden oder Gefahren drohen oder der Betriebsablauf beeinträchtigt ist. Dabei sollte der Sachverhalt sachlich geschildert werden, ohne vorschnell ein Schuldeingeständnis abzugeben.
Wie lange kann der Arbeitgeber Regress verlangen?
Nur innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Danach sind Regressansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer muss den Schaden beweisen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein Schaden entstanden ist und grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Hinweise für die Praxis
Für Beschäftigte:- Nach § 3 Abs. 6 TVöD haften Beschäftigte grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Schäden und Vorfälle sollten möglichst zeitnah und sachlich dokumentiert werden. Vorschnelle Schuldanerkenntnisse sollten vermieden werden.
- Bei größeren Schadensfällen oder Regressforderungen kann arbeitsrechtlicher Rat sinnvoll sein.
- Eine private Diensthaftpflichtversicherung kann zusätzlichen Schutz bieten.
- Schadensfälle sollten zeitnah aufgeklärt und dokumentiert werden.
- Die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD ist bei Regressforderungen zu beachten.
- Versicherungen und zuständige Stellen sollten frühzeitig eingebunden werden.
- Regressforderungen sollten nachvollziehbar begründet und beziffert werden.
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