Ausschlussfrist nach TVöD
§ 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Die Ausschlussfrist gilt für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen.
Rechtsgrundlage
§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Sinn und Zweck der Ausschlussfrist
Die Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich rechtzeitig auf Forderungen einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können.
(BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 222/07)
Wann beginnt die Frist zu laufen?
- ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs
- nicht erst ab Kenntnis des Beschäftigten
- jeder Anspruch gesondert
Form der Geltendmachung
- schriftlich (§ 37 Abs. 1 TVöD)
- ernsthaft und bestimmt
- keine bloße Nachfrage oder Bitte
Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber. In der Praxis genügt ein einfaches Schreiben.
Für die Fristwahrung genügt ein einziger klarer Satz – Begründungen können später nachgereicht werden.
Die Schriftform gilt in der Regel auch als gewahrt bei:
- Fax
Empfehlung: Eingangsbestätigung anfordern oder Versandnachweis sichern.
Ausschlussfrist ≠ Verjährung
- Ausschlussfrist: Anspruch erlischt vollständig
- Verjährung: Anspruch bleibt bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar
Einmalige Geltendmachung genügt
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige fristgerechte Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus.
Muster-Schreiben zur Fristwahrung
Hinweise zur Verwendung
- Anspruch möglichst konkret benennen
- Zeitpunkt (ab wann) angeben
- per E-Mail, Fax oder Brief versenden
- Zugang beim Arbeitgeber dokumentieren
Typische Ansprüche nach dem TVöD
- Erschwerniszuschläge
- Erstattung überzahlter Entgelte
- Entgelt aus Eingruppierung / Entgeltgruppe
- Entgelt aus Stufenzuordnung
- Freizeitausgleich
- Jahressonderzahlung
- Kündigungsfristen
- Schadensersatz (Arbeitnehmerhaftung)
- Zulagen (z. B. Wechselschichtzulage)
Häufige Fehler in der Praxis
- Fristbeginn falsch berechnet
- nur mündliche Geltendmachung
- unbestimmte Formulierungen
- kein Zugangsnachweis
Mini-Checkliste: Frist sicher wahren
- Anspruch identifizieren
- Fälligkeit feststellen
- Schreiben formulieren
- rechtzeitig absenden
- Zugang dokumentieren
Ansprüche, die der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD unterliegen
- Entgelt aus Eingruppierung oder Höhergruppierung
- Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit
- Zulagen (z. B. Wechselschichtzulage, Fachkräftezulage)
- Überstundenvergütung und Mehrarbeitsausgleich
- Jahressonderzahlung
- Leistungsentgelt
- Freizeitausgleich
- Erstattung von Fahrt- oder Reisekosten
- Schadensersatzansprüche aus Arbeitnehmerhaftung
Ansprüche, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen
- Ansprüche aus einem Sozialplan (§ 37 Abs. 2 TVöD)
- gesetzliche Mindestlohnansprüche
- Urlaubsansprüche (laufend, nicht Abgeltung!)
- Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen
Wichtiger Hinweis:
Im Zweifel sollte jeder Anspruch vorsorglich fristwahrend geltend gemacht werden.
Eine einmalige schriftliche Geltendmachung genügt für denselben Sachverhalt auch für künftige Fälligkeiten.
1) Nur mündliche Geltendmachung
- Gespräche mit Vorgesetzten oder der Personalstelle genügen nicht
- auch Beschwerden oder Nachfragen sind nicht fristwahrend
- § 37 TVöD verlangt Schriftform
2) Zu unbestimmte Formulierungen
- „Ich bitte um Überprüfung meines Gehalts“ reicht nicht aus
- der Anspruch muss erkennbar konkret benannt werden
- bloße Höflichkeitsbitten wahren die Frist nicht
3) Fristbeginn falsch berechnet
- Frist beginnt mit Fälligkeit, nicht mit Kenntnis
- jeder Anspruch läuft separat
- bei laufenden Entgeltansprüchen: monatliche Fälligkeit
4) Kein Zugangsnachweis
- maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber
- ohne Nachweis trägt der Beschäftigte das Risiko
- E-Mail: Lesebestätigung anfordern
- Brief: Einwurf-Einschreiben oder Empfangsbestätigung
5) Falscher Adressat
- nicht an Kollegen oder Vorgesetzte ohne Zuständigkeit
- an den Arbeitgeber bzw. die zuständige Personalstelle
6) Zu späte Geltendmachung
- ein Tag zu spät = Anspruch vollständig verfallen
- keine Wiedereinsetzung möglich
7) Vertrauen auf „stillschweigende Klärung“
- laufende Gespräche hemmen die Ausschlussfrist nicht
- auch Zusagen wie „wir kümmern uns darum“ helfen nicht
Merksatz:
Die häufigsten Fristverluste passieren nicht aus Unwissen –
sondern aus falscher Form, falschem Zeitpunkt oder fehlendem Nachweis.
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