Ausschlussfrist nach TVöD

§ 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Frist, um Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend zu machen. Diese Frist gilt für Ansprüche des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.

Die Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07).

§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Maßgebender Zeitpunkt für die Wahrung der Ausschlussfrist ist der Zugang der schriftlichen Forderung. Es genügt ein einfaches Schreiben, das heißt es muss z.B. kein spezielles Formular genutzt werden. Der Anspruch muss ernsthaft und bestimmt eingefordert werden; eine höfliche Frage ist daher nicht ausreichend.

In der Regel gilt die Schriftform auch als gewahrt, wenn Ansprüche per Fax oder per E-Mail geltend gemacht werden. Es ist empfehlenswert, um eine Eingangsbestätigung zu bitten.

Die Ausschlussfrist darf nicht mit der Verjährung verwechselt werden. Bei der Ausschlussfrist entfällt der Anspruch gänzlich. Bei der Verjährung bleibt der Anspruch bestehen, kann aber nicht durchgesetzt werden.

Typische Ansprüche nach dem TVöD: Beispielhafte Diskussionen in unseren Foren:

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