Ausschlussfrist nach TVöD

§ 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Frist, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Die Ausschlussfrist gilt für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen.

Rechtsgrundlage

§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Sinn und Zweck der Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich rechtzeitig auf Forderungen einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können.

(BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 222/07)

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Form der Geltendmachung

Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber. In der Praxis genügt ein einfaches Schreiben.

Für die Fristwahrung genügt ein einziger klarer Satz – Begründungen können später nachgereicht werden.

Die Schriftform gilt in der Regel auch als gewahrt bei:

Empfehlung: Eingangsbestätigung anfordern oder Versandnachweis sichern.

Ausschlussfrist ≠ Verjährung

Einmalige Geltendmachung genügt

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige fristgerechte Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus.

Muster-Schreiben zur Fristwahrung

[Ort, Datum][Name des Arbeitnehmers] [Anschrift] [Name des Arbeitgebers] [Anschrift] Betreff: Geltendmachung von Ansprüchen nach § 37 TVöD Sehr geehrte/r [Name], hiermit mache ich Ansprüche geltend, die mir nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zustehen. Dies betrifft insbesondere: [Ansprüche konkret benennen, z. B. rückständige Vergütung, Höhergruppierung, Zulage, Jahressonderzahlung]. Mit diesem Schreiben wahre ich ausdrücklich die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Name]

Hinweise zur Verwendung

Typische Ansprüche nach dem TVöD

Häufige Fehler in der Praxis

Mini-Checkliste: Frist sicher wahren

Ansprüche, die der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD unterliegen

  • Entgelt aus Eingruppierung oder Höhergruppierung
  • Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit
  • Zulagen (z. B. Wechselschichtzulage, Fachkräftezulage)
  • Überstundenvergütung und Mehrarbeitsausgleich
  • Jahressonderzahlung
  • Leistungsentgelt
  • Freizeitausgleich
  • Erstattung von Fahrt- oder Reisekosten
  • Schadensersatzansprüche aus Arbeitnehmerhaftung

Ansprüche, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen

  • Ansprüche aus einem Sozialplan (§ 37 Abs. 2 TVöD)
  • gesetzliche Mindestlohnansprüche
  • Urlaubsansprüche (laufend, nicht Abgeltung!)
  • Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen

Wichtiger Hinweis:
Im Zweifel sollte jeder Anspruch vorsorglich fristwahrend geltend gemacht werden. Eine einmalige schriftliche Geltendmachung genügt für denselben Sachverhalt auch für künftige Fälligkeiten.


1) Nur mündliche Geltendmachung

  • Gespräche mit Vorgesetzten oder der Personalstelle genügen nicht
  • auch Beschwerden oder Nachfragen sind nicht fristwahrend
  • § 37 TVöD verlangt Schriftform

2) Zu unbestimmte Formulierungen

  • „Ich bitte um Überprüfung meines Gehalts“ reicht nicht aus
  • der Anspruch muss erkennbar konkret benannt werden
  • bloße Höflichkeitsbitten wahren die Frist nicht

3) Fristbeginn falsch berechnet

  • Frist beginnt mit Fälligkeit, nicht mit Kenntnis
  • jeder Anspruch läuft separat
  • bei laufenden Entgeltansprüchen: monatliche Fälligkeit

4) Kein Zugangsnachweis

  • maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber
  • ohne Nachweis trägt der Beschäftigte das Risiko
  • E-Mail: Lesebestätigung anfordern
  • Brief: Einwurf-Einschreiben oder Empfangsbestätigung

5) Falscher Adressat

  • nicht an Kollegen oder Vorgesetzte ohne Zuständigkeit
  • an den Arbeitgeber bzw. die zuständige Personalstelle

6) Zu späte Geltendmachung

  • ein Tag zu spät = Anspruch vollständig verfallen
  • keine Wiedereinsetzung möglich

7) Vertrauen auf „stillschweigende Klärung“

  • laufende Gespräche hemmen die Ausschlussfrist nicht
  • auch Zusagen wie „wir kümmern uns darum“ helfen nicht

Merksatz:
Die häufigsten Fristverluste passieren nicht aus Unwissen – sondern aus falscher Form, falschem Zeitpunkt oder fehlendem Nachweis.


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