Höhergruppierung
#1

Hallo 
Wir (3 Reinigungsfachkräfte einer Kinderkrippe) haben eine Überprüfung unserer Entgeltgruppe E 01 und gleichzeitig einen Antrag auf Höhergruppierung in E 02 gestellt. Dieser Antrag wurde im August positiv entschieden. Wir erhalten nun ab Antragstellung (Februar 2020) die E 02, stufengleich zu E 01. Die anderen Reinigungsfachkräfte unserer Stadt, die auch in einer Kindereinrichtung tätig sind bekommen ab September die E 02 Stufengleich zur E 01.
Nun zu unserem eigentlichen Anliegen.
Wir sind seit 01.02.2014 in der Kinderkrippe beschäftigt. Unsere Tätigkeit hat sich nicht verändert.
Bedeutet, dass unsere Höhergruppierung nicht erfolgte da unsere Tätigkeit höherwertig geworden ist.
Wir sind davon ausgegangen, dass wir in Stufe 4 E 02 kommen.
Unsere Höhergruppierung erfolgte nach Paragraph 17 Absatz 4.
Da sich aber unsere Tätigkeit seit dem 01.02.2014 nicht geändert hat, müsste doch ab diesem Zeitpunkt die Stufe berechnet werden, oder?
Und wenn dem so ist, wie ist das mit der Nachzahlung, 6 Monate vor Antragstellung der Höhergruppierung?
Wir hoffen dass sich hier im Forum jemand damit genau auskennt.
Danke im Voraus
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#2

"Da sich aber unsere Tätigkeit seit dem 01.02.2014 nicht geändert hat, müsste doch ab diesem Zeitpunkt die Stufe berechnet werden, oder?"
Zu beachten ist ggf. noch ob zwischenzeitlich die Änderungen der Eingruppierung eine Rolle spielen. Also Entgeltordnung (1.1.2017) und je nach Bundesland ggf. bezirklicher Tarifvertrag. Wenn nicht ist zum 1.2..2014 zurück zurechnen. Sonst muss halt die Rückrechnung unter Beachtung dieser Schritte erfolgen.

"Unsere Höhergruppierung erfolgte nach Paragraph 17 Absatz 4."
Nicht Abs. 4a? Eigentlich würde eine Höhergruppierung nicht Stufengleich erfolgen.

"Und wenn dem so ist, wie ist das mit der Nachzahlung, 6 Monate vor Antragstellung der Höhergruppierung?"
Weder ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung noch ein Antrag auf Höhergruppierung ist eine hinreichende Geltendmachung der Zahlung um die tarifliche Ausschlussfrist zu überwinden. Es kommt da auf die Praxis bei deinem Arbeitgeber an ob ein Anspruch ab "Antragstellung"+6 Monate rückwirkend besteht.
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#3

(20.10.2020, 09:26)Gast schrieb:  Hallo 
Wir (3 Reinigungsfachkräfte einer Kinderkrippe) haben eine Überprüfung unserer Entgeltgruppe E 01 und gleichzeitig einen Antrag auf Höhergruppierung in E 02 gestellt. Dieser Antrag wurde im August positiv entschieden. Wir erhalten nun ab Antragstellung (Februar 2020) die E 02, stufengleich zu E 01. Die anderen Reinigungsfachkräfte unserer Stadt, die auch in einer Kindereinrichtung tätig sind bekommen ab September die E 02 Stufengleich zur E 01.
Nun zu unserem eigentlichen Anliegen.
Wir sind seit 01.02.2014 in der Kinderkrippe beschäftigt. Unsere Tätigkeit hat sich nicht verändert.
Bedeutet, dass unsere Höhergruppierung nicht erfolgte da unsere Tätigkeit höherwertig geworden ist.
Wir sind davon ausgegangen, dass wir in Stufe 4 E 02 kommen.
Unsere Höhergruppierung erfolgte nach Paragraph 17 Absatz 4.
Da sich aber unsere Tätigkeit seit dem 01.02.2014 nicht geändert hat, müsste doch ab diesem Zeitpunkt die Stufe berechnet werden, oder?
Und wenn dem so ist, wie ist das mit der Nachzahlung, 6 Monate vor Antragstellung der Höhergruppierung?
Wir hoffen dass sich hier im Forum jemand damit genau auskennt.
Danke im Voraus
Versteh ich da jetzt was nicht?
Du schreibst ihr seit stufengleich höhergruppiert worden. Wer also in EG 1 Stufe 3 war, ist in EG 2 Stufe 3 gekommen. Das wäre somit besser als es § 17 Abs. 4a vorsieht. 
Sofern sich die Tätigkeiten nicht verändert haben, handelt es sich nicht um eine tarifliche Höhergruppierung sondern um eine Richtigstellung der Eingruppierung. Hierbei wird dann die Stufenlaufzeit in EG 2 seit 1.02.2014 nachgezeichnet. Dann seit ihr bei einer Einstellung in Stufe 1 jetzt m. E. in EG 2 Stufe 3. Nur dürfte dann die Stufenlaufzeit nicht neu beginnen.
Rein rechtlich ist es so wie Gast geschrieben hat. Man muss für die Ausschlussfrist einen konkreten Betrag geltend machen. Bei uns funktioniert es mit einem Antrag wie ihr es gemacht habt aber auch.
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#4

Hallo, wir bei uns als Reinigungskräfte in der Grundschule haben das gleiche Problem mit der Eingruppierung. Sollten wir dann in unserem Schreiben an den AG eine Richtigstellung der Entgeltgruppe mit Beibehaltung der jetzigen Stufe verlangen (E1/3 nach E2 oder E3 /Stufe3)? Was sollten wir genau schreiben um das dann auch rückwirkend geltend zu machen???
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