TVöD: Ärztliche Untersuchung von Angestellten

§ 3 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Beschäftigte zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichten darf. Ziel ist allein die Klärung, ob und in welchem Umfang die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (Auszug)
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin / dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt, eine Personalärztin / einen Personalarzt oder eine Amtsärztin / einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Wann darf der Arbeitgeber eine Untersuchung anordnen?

Voraussetzung ist stets eine begründete Veranlassung. Der Arbeitgeber darf nicht „ins Blaue hinein“ Untersuchungen anordnen.

Begründete Veranlassung – was heißt das konkret?

Es müssen objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsfähig.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

(BAG, Urteil vom 25. Januar 2018)

Wer darf untersuchen?

Eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt ist nur zulässig, wenn sich die Betriebsparteien darauf geeinigt haben.

Umfang und Grenzen der Untersuchung

Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht

Mitwirkungspflichten der Beschäftigten

(LAG Nürnberg, 7 Sa 304/19)

Was passiert bei Verweigerung?

(ArbG Gießen, 15.02.2023, 6 Ca 98/22)

Beteiligung des Personalrats

Je nach Landespersonalvertretungsrecht kann die Anordnung mitbestimmungspflichtig oder anhörungspflichtig sein.

Zusammenhang mit BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX)

Rechtsschutz

Praxisbeispiele

Häufige Fragen (FAQ)

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