TVöD: Ärztliche Untersuchung von Angestellten
§ 3 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Beschäftigte zu einer ärztlichen Untersuchung verpflichten darf. Ziel ist allein die Klärung, ob und in welchem Umfang die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werden kann.
Rechtsgrundlage
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (Auszug)
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin / dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin / einen Betriebsarzt, eine Personalärztin / einen Personalarzt oder eine Amtsärztin / einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Wann darf der Arbeitgeber eine Untersuchung anordnen?
Voraussetzung ist stets eine begründete Veranlassung. Der Arbeitgeber darf nicht „ins Blaue hinein“ Untersuchungen anordnen.
- berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit
- auffällige Leistungseinbrüche
- häufige oder ungewöhnlich lange Krankheitszeiten
- Rückkehr nach längerer Erkrankung
- Tätigkeiten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen
Begründete Veranlassung – was heißt das konkret?
Es müssen objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsfähig.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- ärztliche Atteste mit Einschränkungen
- arbeitsmedizinische Vorbefunde
- hohe Fehlzeiten verbunden mit Tauglichkeitszweifeln
(BAG, Urteil vom 25. Januar 2018)
Wer darf untersuchen?
- Betriebsärztin / Betriebsarzt
- Personalärztin / Personalarzt
- Amtsärztin / Amtsarzt
Eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt ist nur zulässig, wenn sich die Betriebsparteien darauf geeinigt haben.
Umfang und Grenzen der Untersuchung
- Die Untersuchung darf nur zweckbezogen sein.
- Keine allgemeine „Gesundheitsdurchleuchtung“.
- Nur Fragen zur aktuellen und absehbaren Arbeitsfähigkeit.
- Keine Einsicht in vollständige Krankenakten.
- Keine Erhebung irrelevanter Diagnosen.
Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht
- Gesundheitsdaten unterliegen Art. 9 DSGVO.
- Ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB).
- Der Arzt darf dem Arbeitgeber grundsätzlich nur mitteilen:
- arbeitsfähig / arbeitsunfähig
- ggf. mit Einschränkungen oder Auflagen
- Keine Weitergabe von Diagnosen oder Befunden.
Mitwirkungspflichten der Beschäftigten
- Teilnahmepflicht bei rechtmäßiger Anordnung
- Wahrheitsgemäße Angaben im zulässigen Umfang
- Mitwirkungspflicht entfällt nicht automatisch bei AU
(LAG Nürnberg, 7 Sa 304/19)
Was passiert bei Verweigerung?
- Abmahnung
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
(ArbG Gießen, 15.02.2023, 6 Ca 98/22)
Beteiligung des Personalrats
Je nach Landespersonalvertretungsrecht kann die Anordnung mitbestimmungspflichtig oder anhörungspflichtig sein.
Zusammenhang mit BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX)
- Untersuchung kann Teil oder Vorbereitung eines BEM sein
- BEM ist freiwillig
- Untersuchung ersetzt kein BEM
Rechtsschutz
- Widerspruch gegen die Anordnung
- einstweiliger Rechtsschutz
- Feststellungsklage
- Rüge der Mitbestimmungsverletzung
Praxisbeispiele
- Rückkehr nach achtmonatiger Erkrankung
- häufige Kurzerkrankungen mit Leistungseinbruch
- Busfahrer mit Schwindelattacken
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich zum Amtsarzt gehen?
Ja, bei rechtmäßiger Anordnung. - Darf ich meinen eigenen Arzt schicken?
Nein, nur bei Einigung der Betriebsparteien. - Was erfährt mein Arbeitgeber?
Nur arbeitsfähig / arbeitsunfähig und ggf. Einschränkungen. - Muss ich trotz AU erscheinen?
Grundsätzlich ja. - Wer zahlt die Kosten?
Der Arbeitgeber.
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Beispielhafte Diskussionen:
- Krankheit / amtsärztliche Untersuchung
- Vorladung zum Amtsarzt - Mitbestimmung?
- Überprüfung meiner Dienstfähigkeit

