TVöD: Arbeitsleistungen und Verhalten

§ 3 Absatz 1.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) legt fest, welche Arbeitsleistung Beschäftigte schulden und welche besonderen Verhaltenspflichten im öffentlichen Dienst gelten. Zugleich enthält die Norm das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Rechtsgrundlage

Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

§ 3 Abs. 1.1 TVöD (Auszug)
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Welche Arbeitsleistung schuldet der Arbeitnehmer?

Beschäftigte schulden keine objektive „Normalleistung“ mittlerer Art und Güte. Sie schulden vielmehr ihr persönliches Leistungsvermögen im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und Qualifikationen.

Minderleistung und Kündigungsrisiko

Eine dauerhafte erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sie kann im Einzelfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer schuldet das "Wirken", nicht das "Werk". Gleichwohl kann eine erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (ArbG Kassel, Urteil vom 26.05.2010 – 9 Ca 46/10)

Dabei ist stets zu berücksichtigen:

Gewissenhafte und ordnungsgemäße Arbeitsausführung

„Gewissenhaft und ordnungsgemäß“ bedeutet:

Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Beschäftigte bei Arbeitgebern mit hoheitlichen Aufgaben müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Dies bedeutet insbesondere:

Abgrenzung zu Beamten

Die Anforderungen an Angestellte sind geringer als an Beamte. Beamte müssen sich nicht nur bekennen, sondern aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.

Siehe hierzu: § 33 Beamtenstatusgesetz / § 60 Bundesbeamtengesetz

Grenzen der Verhaltenspflicht

Die Pflicht zum verfassungstreuen Verhalten endet nicht an der Bürotür, ist aber nicht schrankenlos.

Praxisbeispiele

Häufige Fragen (FAQ)

Forum TVöD

In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen.

Beispielhafte Diskussionen:




 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst