TVöD: Arbeitsleistungen und Verhalten
§ 3 Absatz 1.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) legt fest, welche Arbeitsleistung Beschäftigte schulden und welche besonderen Verhaltenspflichten im öffentlichen Dienst gelten. Zugleich enthält die Norm das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Rechtsgrundlage
Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:
§ 3 Abs. 1.1 TVöD (Auszug)
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Welche Arbeitsleistung schuldet der Arbeitnehmer?
Beschäftigte schulden keine objektive „Normalleistung“ mittlerer Art und Güte. Sie schulden vielmehr ihr persönliches Leistungsvermögen im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und Qualifikationen.
- Es wird das Wirken, nicht der konkrete Arbeitserfolg geschuldet.
- Maßstab ist die individuelle Leistungsfähigkeit.
- Unterdurchschnittliche Leistungen sind nicht automatisch pflichtwidrig.
Minderleistung und Kündigungsrisiko
Eine dauerhafte erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sie kann im Einzelfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer schuldet das "Wirken", nicht das "Werk". Gleichwohl kann eine erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (ArbG Kassel, Urteil vom 26.05.2010 – 9 Ca 46/10)
Dabei ist stets zu berücksichtigen:
- In jeder Vergleichsgruppe gibt es ein „Schlusslicht“.
- Überdurchschnittliche Kollegen verschieben den Maßstab nach oben.
- Gesundheitliche oder organisatorische Ursachen müssen geprüft werden.
Gewissenhafte und ordnungsgemäße Arbeitsausführung
„Gewissenhaft und ordnungsgemäß“ bedeutet:
- sorgfältige Aufgabenerledigung
- Beachtung von Dienstanweisungen und Vorschriften
- loyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber
- Unterlassung grober Pflichtverletzungen
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Beschäftigte bei Arbeitgebern mit hoheitlichen Aufgaben müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
Dies bedeutet insbesondere:
- keine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
- keine extremistischen Äußerungen im dienstlichen Kontext
- keine Illoyalität gegenüber dem demokratischen Staat
Abgrenzung zu Beamten
Die Anforderungen an Angestellte sind geringer als an Beamte. Beamte müssen sich nicht nur bekennen, sondern aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.
Siehe hierzu: § 33 Beamtenstatusgesetz / § 60 Bundesbeamtengesetz
Grenzen der Verhaltenspflicht
Die Pflicht zum verfassungstreuen Verhalten endet nicht an der Bürotür, ist aber nicht schrankenlos.
- Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
- Trennung zwischen dienstlichem und privatem Verhalten
- Abwägung im Einzelfall
Praxisbeispiele
- dauerhafte erhebliche Minderleistung im Sachbearbeiterbereich
- öffentliche extremistische Äußerungen eines Mitarbeiters mit Bürgerkontakt
- Überlastung durch strukturellen Personalmangel
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich immer Durchschnittsleistung bringen?
Nein. Maßstab ist Ihre persönliche Leistungsfähigkeit. - Darf ich meine Meinung öffentlich äußern?
Ja, aber mit Grenzen bei hoheitlicher Tätigkeit und Extremismus. - Kann Minderleistung zur Kündigung führen?
Ja, bei erheblicher und dauerhafter Unterschreitung. - Gilt das Grundgesetz-Bekenntnis auch privat?
Ja, soweit das Verhalten Rückwirkungen auf den Dienst hat.
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