TVöD Arbeitsleistung und Verhalten: Pflichten, Minderleistung und Kündigungsrisiken
§ 3 Absatz 1.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) legt fest, welche Arbeitsleistung Beschäftigte schulden und welche besonderen Verhaltenspflichten im öffentlichen Dienst gelten. Zugleich enthält die Norm das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
• Arbeitnehmer schulden ihr persönliches Leistungsvermögen, keinen bestimmten Erfolg
• Minderleistung ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung
• Bei erheblicher Minderleistung kann eine Kündigung möglich sein
• Beschäftigte müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen
Rechtsgrundlage
Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:
§ 3 Abs. 1.1 TVöD (Auszug)
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Welche Arbeitsleistung schuldet der Arbeitnehmer?
Beschäftigte schulden keine objektive „Normalleistung“ mittlerer Art und Güte. Sie schulden vielmehr ihr persönliches Leistungsvermögen im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und Qualifikationen.
- Es wird das Wirken, nicht der konkrete Arbeitserfolg geschuldet.
- Maßstab ist die individuelle Leistungsfähigkeit.
- Unterdurchschnittliche Leistungen sind nicht automatisch pflichtwidrig.
Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer ihre Leistung nach bestem Können erbringen. Eine absolute Erfolgsverpflichtung besteht nicht. Maßgeblich ist, ob die Leistung dauerhaft deutlich hinter vergleichbaren Beschäftigten zurückbleibt.
Minderleistung im TVöD – wann wird es problematisch?
Eine dauerhafte erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sie kann im Einzelfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Dabei ist stets zu berücksichtigen:
- In jeder Vergleichsgruppe gibt es ein „Schlusslicht“.
- Überdurchschnittliche Kollegen verschieben den Maßstab nach oben.
- Gesundheitliche oder organisatorische Ursachen müssen geprüft werden.
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Gewissenhafte und ordnungsgemäße Arbeitsausführung
„Gewissenhaft und ordnungsgemäß“ bedeutet:
- sorgfältige Aufgabenerledigung
- Beachtung von Dienstanweisungen und Vorschriften
- loyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber
- Unterlassung grober Pflichtverletzungen
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Beschäftigte bei Arbeitgebern mit hoheitlichen Aufgaben müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
Dies bedeutet insbesondere:
- keine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
- keine extremistischen Äußerungen im dienstlichen Kontext
- keine Illoyalität gegenüber dem demokratischen Staat
Abgrenzung zu Beamten
Die Anforderungen an Angestellte sind geringer als an Beamte. Beamte müssen sich nicht nur bekennen, sondern aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.
Siehe hierzu: § 33 Beamtenstatusgesetz / § 60 Bundesbeamtengesetz
Grenzen der Verhaltenspflicht im öffentlichen Dienst
Die Pflicht zum verfassungstreuen Verhalten endet nicht an der Bürotür, ist jedoch nicht grenzenlos. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich auf ihre Grundrechte berufen – insbesondere auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz.
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
Beschäftigte dürfen grundsätzlich ihre politische Meinung frei äußern. Dies gilt auch für Äußerungen außerhalb des Dienstes, etwa in sozialen Medien oder im privaten Umfeld.
Die Meinungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden oder Zweifel an der Verfassungstreue entstehen.
Trennung zwischen dienstlichem und privatem Verhalten
Entscheidend ist, ob ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht. Private Äußerungen können arbeitsrechtlich relevant werden, wenn sie Rückwirkungen auf den Dienst haben.
Nicht jede kritische oder politische Äußerung ist unzulässig. Problematisch wird es insbesondere bei extremistischen, verfassungsfeindlichen oder dienstbezogenen Aussagen.
Praxisbeispiele aus dem öffentlichen Dienst
Dauerhafte Minderleistung im Sachbearbeiterbereich
Ein Beschäftigter bearbeitet über einen längeren Zeitraum deutlich weniger Fälle als vergleichbare Kollegen. Trotz Hinweise und Unterstützung verbessert sich die Leistung nicht. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber prüfen, ob eine verhaltensbedingte Abmahnung oder – bei fortdauernder erheblicher Minderleistung – eine Kündigung in Betracht kommt.
Öffentliche extremistische Äußerungen bei Bürgerkontakt
Ein Mitarbeiter mit regelmäßigem Bürgerkontakt äußert sich in sozialen Medien öffentlich extremistisch. Dies kann Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen und – insbesondere bei hoheitlicher Tätigkeit – arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Überlastung durch Personalmangel
In einer unterbesetzten Behörde kommt es zu Arbeitsrückständen. Ein Beschäftigter erreicht die üblichen Leistungswerte nicht mehr. Hier liegt regelmäßig keine Pflichtverletzung vor, wenn die Minderleistung auf organisatorische Ursachen oder Überlastung zurückzuführen ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich immer Durchschnittsleistung bringen?
Nein. Maßstab ist Ihre persönliche Leistungsfähigkeit.
Darf ich meine Meinung öffentlich äußern?
Ja, aber mit Grenzen bei hoheitlicher Tätigkeit und extremistischen Äußerungen.
Kann Minderleistung zur Kündigung führen?
Ja. Bei erheblicher und dauerhafter Minderleistung kann eine verhaltensbedingte Kündigung möglich sein.
Gilt das Grundgesetz-Bekenntnis auch im privaten Bereich?
Ja, soweit das Verhalten Auswirkungen auf den Dienst hat.
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