TVöD Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den zentralen Nebenpflichten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie dient dem Schutz dienstlicher, personenbezogener und vertraulicher Informationen.

Verschwiegenheitspflicht – Das Wichtigste in Kürze

  • Beschäftigte müssen vertrauliche und gesetzlich geschützte Informationen geheim halten.
  • Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 TVöD.
  • Sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine Weitergabe ist nur bei rechtlicher Grundlage oder dienstlicher Befugnis zulässig.
  • Verstöße können arbeits- und strafrechtliche Folgen haben.

Tarifliche Regelung zur Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 1 TVöD)

Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht im öffentlichen Dienst?

§ 3 Abs. 1 TVöD verpflichtet Beschäftigte, alle Informationen geheim zu halten, die entweder gesetzlich geschützt oder durch den Arbeitgeber ausdrücklich als vertraulich eingestuft sind.

Die konkreten Inhalte der Verschwiegenheitspflicht ergeben sich insbesondere aus:

Für Beschäftigte der Sparkassen bestehen zusätzlich besondere Verschwiegenheitspflichten aus gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen (z.B. Bankgeheimnis).

Verschwiegenheit im innerdienstlichen Bereich

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Mitteilungen innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden generell zulässig seien.

Auch im innerdienstlichen Verkehr gilt: Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Grundlage oder dienstliche Befugnis besteht.

Die bloße Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst reicht für eine Weitergabe sensibler Informationen nicht aus.

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht schrankenlos. Typische Ausnahmen sind:

Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage darf eine Offenlegung jedoch nicht erfolgen.

Folgen von Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können erhebliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen haben, unter anderem:

Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Häufige Fragen zur Verschwiegenheitspflicht (FAQ)

Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ausscheiden?

Ja. § 3 Abs. 1 TVöD stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.

Darf ich dienstliche Informationen intern weitergeben?

Nur, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Eine pauschale Freigabe gibt es nicht.

Darf ich vor Gericht aussagen?

Grundsätzlich ja, jedoch häufig nur mit vorheriger Aussagegenehmigung des Arbeitgebers.

Darf ich mit Kollegen über dienstliche Informationen sprechen?

Soweit dies zur dienstlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Informationen innerhalb der Dienststelle weitergegeben werden. Eine Weitergabe aus privatem Interesse oder ohne dienstlichen Anlass kann dagegen gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Welche Informationen sind besonders sensibel?

Insbesondere personenbezogene Daten, Sozialdaten, Gesundheitsdaten, wirtschaftliche Interna und Betriebsgeheimnisse.

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