TVöD Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den zentralen Nebenpflichten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie dient dem Schutz dienstlicher, personenbezogener und vertraulicher Informationen.
Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Tarifliche Regelung zur Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 1 TVöD)
Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Rechtliche Einordnung und Umfang der Verschwiegenheitspflicht
§ 3 Abs. 1 TVöD verpflichtet Beschäftigte, alle Informationen geheim zu halten, die entweder gesetzlich geschützt oder durch den Arbeitgeber ausdrücklich als vertraulich eingestuft sind.
Die konkreten Inhalte der Verschwiegenheitspflicht ergeben sich insbesondere aus:
- Datenschutzgesetzen und der DSGVO
- § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- Sozialgesetzbüchern (z. B. Sozialdaten)
- § 242 BGB (Treuepflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
- dienstlichen Anordnungen (z. B. Dienst- und Geschäftsordnungen)
Für Beschäftigte der Sparkassen gilt zusätzlich das Bankgeheimnis, das regelmäßig auch arbeitsvertraglich abgesichert ist.
Verschwiegenheit im innerdienstlichen Bereich
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Mitteilungen innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden generell zulässig seien.
Auch im innerdienstlichen Verkehr gilt: Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Grundlage oder dienstliche Befugnis besteht.
Die bloße Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst reicht für eine Weitergabe sensibler Informationen nicht aus.
Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht schrankenlos. Typische Ausnahmen sind:
- gesetzliche Offenbarungspflichten
- Aussagen vor Gericht (regelmäßig mit Aussagegenehmigung)
- Auskunftspflichten nach Informationsfreiheitsgesetzen
- Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden bei gesetzlicher Verpflichtung
Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage darf eine Offenlegung jedoch nicht erfolgen.
Folgen von Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können erhebliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen haben, unter anderem:
- Ermahnung oder Abmahnung
- ordentliche oder fristlose Kündigung
- Schadensersatzansprüche
- strafrechtliche Folgen (z. B. nach § 203 StGB)
Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Häufige Fragen zur Verschwiegenheitspflicht (FAQ)
Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ausscheiden?
Ja. § 3 Abs. 1 TVöD stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.
Darf ich dienstliche Informationen intern weitergeben?
Nur, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Eine pauschale Freigabe gibt es nicht.
Darf ich vor Gericht aussagen?
Grundsätzlich ja, jedoch häufig nur mit vorheriger Aussagegenehmigung des Arbeitgebers.
Welche Informationen sind besonders sensibel?
Insbesondere personenbezogene Daten, Sozialdaten, Gesundheitsdaten, wirtschaftliche Interna und Betriebsgeheimnisse.
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