Nebentätigkeiten im TVöD – Anzeige, Zulässigkeit und Grenzen
§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit ausüben dürfen.
Kurz erklärt: Was gilt für Beschäftigte?
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich – sie muss jedoch rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden.
Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn berechtigte dienstliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Typische Gründe sind:
Mögliche Gründe für Untersagung oder Auflagen
- Interessenkonflikte
- Beeinträchtigung der Neutralität oder Unbefangenheit
- Einschränkung der zukünftigen Verwendbarkeit des Arbeitnehmers
- Negative Außenwirkung für den Arbeitgeber
- Konkurrenztätigkeit
- Mögliche Überbeanspruchung des Arbeitnehmers
- Gesundheitliche Überlastung
Auch bei zulässigen Nebentätigkeiten müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden. Besonders wichtig sind dabei folgende Grenzen:
✔ Max. 8 Stunden täglich (10 Stunden nur mit Ausgleich)
✔ 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
✔ Max. 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt
✔ Nebentätigkeiten zählen bei Ruhezeiten mit
Während des Urlaubs ist eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig (§ 8 BUrlG). Auch während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen keine Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die den Heilungsprozess beeinträchtigen.
Muster: Anzeige einer Nebentätigkeit
Die folgenden Muster können als Vorlage für die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verwendet werden.
In der Regel gibt der Fachvorgesetzte eine Stellungnahme zu einer eingereichten Nebentätigkeitsanzeige ab.
Sofern Gründe vorliegen, die eine Nebentätigkeit problematisch erscheinen lassen, muss der Arbeitgeber anstelle einer Untersagung zunächst prüfen, ob die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber mit Auflagen versehen werden kann.
Tariftext zu Nebentätigkeiten im TVöD
Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Mini-FAQ zu Nebentätigkeiten nach dem TVöD
Muss ich eine Nebentätigkeit genehmigen lassen?
Nein. Nach dem TVöD besteht lediglich eine Anzeigepflicht, keine Genehmigungspflicht.
Was passiert, wenn ich eine Nebentätigkeit nicht anzeige?
Dies kann arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung).
Kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Ja, aber nur, wenn konkrete dienstliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen (vgl. das Arbeitszeitgesetz) überschritten würden.
Gilt die Anzeigepflicht auch für Minijobs?
Ja. Auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.
Muss ich Änderungen melden?
Ja. Änderungen zu Art, Umfang oder Vergütung der Nebentätigkeit müssen erneut rechtzeitig angezeigt werden.
Gibt es Höchstgrenzen beim Verdienst?
Nein. Der TVöD sieht keine Grenze für den Verdienst im Nebenjob vor. Allerdings können sich Auswirkungen auf die Krankenversicherung, Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung ergeben.
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Beispielhafte Diskussionen:
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