Nebentätigkeiten im TVöD – Anzeige, Zulässigkeit und Grenzen

§ 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit ausüben dürfen.

Kurz erklärt: Was gilt für Beschäftigte?

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich – sie muss jedoch rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden.

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn berechtigte dienstliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Typische Gründe sind:

Mögliche Gründe für Untersagung oder Auflagen

Auch bei zulässigen Nebentätigkeiten müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden. Besonders wichtig sind dabei folgende Grenzen:

Arbeitszeitgrenzen beachten

Max. 8 Stunden täglich (10 Stunden nur mit Ausgleich)

11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Max. 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt

Nebentätigkeiten zählen bei Ruhezeiten mit

Tipp: Arbeitszeiten dokumentieren und vorab selbst prüfen.

Während des Urlaubs ist eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig (§ 8 BUrlG). Auch während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen keine Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die den Heilungsprozess beeinträchtigen.

Muster: Anzeige einer Nebentätigkeit

Die folgenden Muster können als Vorlage für die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verwendet werden.

[Gegebenenfalls: Auf dem Dienstweg] An [Name der Dienststelle / des Arbeitgebers] [Adresse] [Ort, Datum] Betreff: Anzeige einer Nebentätigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich gemäß TVöD fristgerecht die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit an. Art der Nebentätigkeit: [Beschreibung der Tätigkeit, z. B. „Aushilfstätigkeit im Einzelhandel“] Arbeitgeber / Auftraggeber: [Name und Anschrift] Geplanter zeitlicher Umfang: [Angabe, z. B. „8 Stunden pro Woche, überwiegend abends“] Geplanter Zeitraum: [Startdatum] bis [ggf. Enddatum] Voraussichtliche Vergütung: [Monatliches oder stundenbezogenes Entgelt] Ich versichere, dass die Nebentätigkeit meine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigt, keine dienstlichen Ressourcen genutzt werden und keine Interessenkonflikte entstehen. Änderungen oder die Beendigung der Nebentätigkeit werde ich unverzüglich melden. Mit freundlichen Grüßen [Eigenhändige Unterschrift] [Name, Funktion, Dienststelle]

[Gegebenenfalls: Auf dem Dienstweg] An [Name der Dienststelle / des Arbeitgebers] [Adresse] [Ort, Datum] Betreff: Anzeige einer Nebentätigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich gemäß TVöD die Aufnahme einer selbständigen bzw. freiberuflichen Nebentätigkeit an. Art der Tätigkeit: [Beschreibung, z. B. „freiberufliche Nachhilfe“, „Übersetzungsdienstleistungen“] Durchführung / Kundenkreis: [Kurzbeschreibung, z. B. „Privatpersonen / Kleingewerbekunden“] Voraussichtliches Einkommen: [Angabe Jahresprognose oder Durchschnittswerte] Zeitlicher Umfang: [Stunden pro Woche / pro Monat] Ich bestätige, dass für die Tätigkeit keine dienstlichen Unterlagen, Informationen oder Kontakte genutzt werden. Die Tätigkeit erfolgt vollständig außerhalb der regulären Arbeitszeit. Etwaige Änderungen oder Erweiterungen teile ich ebenfalls mit. Mit freundlichen Grüßen [Eigenhändige Unterschrift] [Name, Funktion, Dienststelle]

[Gegebenenfalls: Auf dem Dienstweg] An [Name der Dienststelle / des Arbeitgebers] [Adresse] [Ort, Datum] Betreff: Anzeige einer Nebentätigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich die Aufnahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst beziehungsweise einer ehrenamtlichen Tätigkeit an. Art der Tätigkeit: [z. B. „Mitwirkung im Vereinsvorstand“, „Tätigkeit in einer kommunalen Einrichtung“] Organisation / Einrichtung: [Name und Adresse] Zeitlicher Umfang: [Regelmäßige Stunden oder Einsätze] Vergütung / Entschädigung: [Entgelt, Aufwandsentschädigung oder „unentgeltlich“] Ich versichere, dass keine Interessenkonflikte mit meinen dienstlichen Aufgaben bestehen, keine dienstlichen Ressourcen verwendet werden und etwaige ablieferungspflichtige Zahlungen (falls zutreffend) ordnungsgemäß gemeldet werden. Änderungen oder die Beendigung der Tätigkeit melde ich umgehend. Mit freundlichen Grüßen [Eigenhändige Unterschrift] [Name, Funktion, Dienststelle]

In der Regel gibt der Fachvorgesetzte eine Stellungnahme zu einer eingereichten Nebentätigkeitsanzeige ab.

Sofern Gründe vorliegen, die eine Nebentätigkeit problematisch erscheinen lassen, muss der Arbeitgeber anstelle einer Untersagung zunächst prüfen, ob die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber mit Auflagen versehen werden kann.

Tariftext zu Nebentätigkeiten im TVöD

Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Mini-FAQ zu Nebentätigkeiten nach dem TVöD

Muss ich eine Nebentätigkeit genehmigen lassen?

Nein. Nach dem TVöD besteht lediglich eine Anzeigepflicht, keine Genehmigungspflicht.

Was passiert, wenn ich eine Nebentätigkeit nicht anzeige?

Dies kann arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung).

Kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Ja, aber nur, wenn konkrete dienstliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen (vgl. das Arbeitszeitgesetz) überschritten würden.

Gilt die Anzeigepflicht auch für Minijobs?

Ja. Auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

Muss ich Änderungen melden?

Ja. Änderungen zu Art, Umfang oder Vergütung der Nebentätigkeit müssen erneut rechtzeitig angezeigt werden.

Gibt es Höchstgrenzen beim Verdienst?

Nein. Der TVöD sieht keine Grenze für den Verdienst im Nebenjob vor. Allerdings können sich Auswirkungen auf die Krankenversicherung, Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung ergeben.

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