Urlaub für Beamte – Anspruch und Regelungen nach § 44 BeamtStG
Beamte haben – wie Arbeitnehmer – Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Der Urlaub dient der Regeneration und wird unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
Die Grundregelung enthält § 44 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt die vergleichbare Vorschrift in § 89 BBG.
Gesetzliche Grundlage: § 44 BeamtStG
§ 44 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
(BeamtStG, in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet Erholungsurlaub im Beamtenrecht?
§ 44 BeamtStG regelt nur den Grundsatz. Die konkreten Details – etwa Urlaubsdauer, Übertragung oder Abgeltung – ergeben sich aus den Urlaubsverordnungen der Bundesländer.
Neben dem Erholungsurlaub können Beamte auch Anspruch auf Elternzeit, Pflegezeit oder Sonderurlaub haben.
Schwerbehinderte Beamte erhalten zudem nach § 208 SGB IX bis zu 5 zusätzliche Urlaubstage.
Regelungen der Länder: Beispiel Nordrhein-Westfalen
Die konkreten Regelungen unterscheiden sich teilweise zwischen den Bundesländern, etwa bei:
- Urlaubsdauer
- Übertragungsfristen
- Abgeltung bei Krankheit
- Sonderurlaubstatbeständen
Die Bundesländer haben ergänzende Vorschriften in eigenen Beamtengesetzen und Urlaubsverordnungen erlassen. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:
Der Beamtin oder dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Wie lange ist der Urlaub? (Beispiel FrUrlV NRW)
Besonders ausführlich regelt NRW den Urlaubsanspruch in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW). Dort finden sich u.a. Vorschriften zu:
- Urlaubsdauer (regelmäßig 30 Tage bei 5-Tage-Woche)
- Wartezeiten im Vorbereitungsdienst
- Übertragung und Verfall von Urlaub
- Abgeltung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Krankheit während des Urlaubs
§ 17 Urlaubsanspruch
(1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
(2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden.
§ 18 Urlaubsdauer
(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
§ 19 Inanspruchnahme des Urlaubs
(2) Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt.
§ 19a Finanzielle Abgeltung
Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte, ist finanziell abzugelten.
§ 38 Erkrankung während des Urlaubs
Die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs wird auf den Urlaub nicht angerechnet.
§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
Die Bewilligung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
(in der Fassung vom 10. Januar 2012)
Übertragung und Verfall von Beamtenurlaub
Auch für Beamte gilt, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll. Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden, ist eine Übertragung möglich.
Viele Landesverordnungen orientieren sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaubsansprüche bei dauerhafter Erkrankung bis zu 15 Monate bestehen bleiben können.
FAQ: Erholungsurlaub für Beamte
Wie viele Urlaubstage haben Beamte?
In den meisten Bundesländern beträgt der Erholungsurlaub 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Details regeln die Landesverordnungen.
Kann Urlaub verfallen?
Ja. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht rechtzeitig übertragen oder angespart wird.
Was gilt bei Krankheit im Urlaub?
Erkrankt ein Beamter während des Urlaubs und weist dies ärztlich nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.
Gibt es Zusatzurlaub für Schwerbehinderte?
Ja. Nach § 208 SGB IX können bis zu 5 zusätzliche Urlaubstage gewährt werden.
Foren für Beamte
In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
- Forum Beamte (alle Dienstherren)
- Forum Kommunalbeamte
- Forum Landesbeamte
- Forum Bundesbeamte
- Forum Ausbildung / Studium Beamte

