Beihilfe für Beamte

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Beamtenanwärter, Beamte und Ruhestandsbeamte (Pensionäre) bei Krankheit, Geburt, Pflege und Tod. Beihilfeberechtigt sind auch der Ehegatte oder Lebenspartner ohne zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen sowie im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder.

Beamte, denen freie Heilfürsorge gewährt wird (z.B. Polizisten), sind von der Beihlfe ausgeschlossen. Auch Ehrenbeamte erhalten keine Beihilfe.

Im Rahmen der Beihilfe wird den Beamten ein bestimmter prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt. Je nach Bundesland und persönlicher Situation (z.B. Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder) beträgt der Beihilfesatz beispielsweise 50, 70 oder 80 %.

Pauschale Beihilfe
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen bieten ihren Beamten ein Wahlrecht an: In den anderen Bundesländern müssen Beamte, wenn sie in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) eintreten, den Versicherungsbeitrag in voller Höhe leisten, so dass diese Variante in der Regel finanziell nachteilig ist. Dies betrifft die Bundesländer Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

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Beihilfeverordnungen
In Beihilfeverordnungen werden insbesondere die beihilfeberechtigten Personen und die beihilfefähigen Leistungen aufgeführt. Die Verordnungen werden durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert.

Die meisten Bundesländer haben eigene Landesbeihilfeverordnungen erlassen, die für ihre Landes- und Kommunalbeamten gelten (z.B. Lehrer, Finanzbeamte, Verwaltungsbeamte). Die Bundesländer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wenden die Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) an.

Beispiel Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen
§ 5 Konkurrenzen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 9 Anrechnung von Leistungen
§ 10 Beihilfeanspruch
§ 11 Aufwendungen im Ausland

Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen

Abschnitt 1 - Ambulante Leistungen
§ 12 Ärztliche Leistungen
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 14 Zahnärztliche Leistungen
§ 15 Implantologische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen
§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 20 Verhaltenstherapie
§ 20a Systemische Therapie
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung

Abschnitt 2 - Sonstige Aufwendungen
§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
§ 23 Heilmittel
§ 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
§ 30 Soziotherapie
§ 30a Neuropsychologische Therapie
§ 31 Fahrtkosten
§ 32 Unterkunftskosten
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten

Abschnitt 3 - Rehabilitation
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen

Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen

§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
§ 38a Häusliche Pflege
§ 38b Kombinationsleistungen
§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 38d Teilstationäre Pflege
§ 38e Kurzzeitpflege
§ 38f Ambulant betreute Wohngruppen
§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
§ 39 Vollstationäre Pflege
§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
§ 40 Palliativversorgung
§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 42 Schwangerschaft und Geburt
§ 43 Künstliche Befruchtung
§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 44 Überführungskosten
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
§ 45a Organspende und andere Spenden
§ 45b Klinisches Krebsregister

Kapitel 5 Umfang der Beihilfe

§ 46 Bemessung der Beihilfe
§ 47 Abweichender Bemessungssatz
§ 48 Begrenzung der Beihilfe
§ 49 Eigenbehalte
§ 50 Belastungsgrenzen

Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit

§ 51 Bewilligungsverfahren
§ 51a Zahlung an Dritte
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
§ 53 (weggefallen)
§ 54 Antragsfrist
§ 55 Geheimhaltungspflicht
§ 56 Festsetzungsstellen
§ 57 Verwaltungsvorschriften

Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58 Übergangsvorschriften
§ 59 Inkrafttreten

  • Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
  • Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
  • Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
  • Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
  • Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
  • Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
  • Anlage 7 (weggefallen)
  • Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
  • Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
  • Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
  • Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
  • Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
  • Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
  • Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
  • Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
  • Anlage 15 (weggefallen)
  • Anlage 16 (zu § § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung
Links:
Unterschiede im Beihilferecht zwischen den Bundesländern
Zwischen den Bundesländern gibt es einige Unterschiede im Beihilferecht. Insbesondere folgende Bereiche können betroffen sein: Beihilfeakten
Die Führung der Unterlagen über Beihilfen wird zur Wahrung des Datenschutzes gesetzlich streng geregelt. Beispiel:
§ 84 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW): Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(LBG NRW vom 14.06.2016)
Beispielhafte Diskussionen zur Beihilfe in den Foren:
Zu den Foren für Beamte:
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