Mutterschutz und Elternzeit für Beamte

Beamtinnen und Beamte haben – genauso wie Arbeitnehmer – Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie ergänzend aus dem Beamtenrecht.

Der Anspruch ist beamtenrechtlich ausdrücklich abgesichert (§ 46 BeamtStG).

Mutterschutz für Beamtinnen

Der Mutterschutz dient dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind. Er umfasst insbesondere:

Während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bleibt die Besoldung grundsätzlich erhalten. Mehr dazu finden Sie hier: Beamtenbesoldung.

Elternzeit für Beamte

Auch Beamtinnen und Beamte können Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit ist eine Freistellung vom Dienst, um ein Kind zu betreuen. Sie wird in der Regel ohne Besoldung gewährt.

Mehr zur Teilzeit im Beamtenverhältnis: Teilzeitbeschäftigung für Beamte

Besonderheiten bei Beamten auf Probe und Widerruf

Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten besondere Schutzvorschriften. Eine Entlassung während Schwangerschaft und Elternzeit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Mehr dazu: Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt

Landesrecht und ergänzende Regelungen

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften regeln die Bundesländer Details in eigenen Verordnungen und Beamtengesetzen. Die Grundstruktur ist jedoch bundesweit vergleichbar.

§ 6 FrUrlV NRW (Auszug)
Eine Entlassung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf gegen den Willen der Beamtin grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

FAQ: Mutterschutz und Elternzeit für Beamte

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