Mutterschutz und Elternzeit für Beamte
Beamtinnen und Beamte haben – genauso wie Arbeitnehmer – Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie ergänzend aus dem Beamtenrecht.
Der Anspruch ist beamtenrechtlich ausdrücklich abgesichert (§ 46 BeamtStG).
Mutterschutz für Beamtinnen
Der Mutterschutz dient dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind. Er umfasst insbesondere:
- Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- Beschäftigungsverbote bei gesundheitlichen Risiken
- Freistellungen für Untersuchungen und Stillzeiten
Während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bleibt die Besoldung grundsätzlich erhalten. Mehr dazu finden Sie hier: Beamtenbesoldung.
Elternzeit für Beamte
Auch Beamtinnen und Beamte können Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit ist eine Freistellung vom Dienst, um ein Kind zu betreuen. Sie wird in der Regel ohne Besoldung gewährt.
- Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
- Beantragung schriftlich beim Dienstherrn
- Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit möglich
Mehr zur Teilzeit im Beamtenverhältnis: Teilzeitbeschäftigung für Beamte
Besonderheiten bei Beamten auf Probe und Widerruf
Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten besondere Schutzvorschriften. Eine Entlassung während Schwangerschaft und Elternzeit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Mehr dazu: Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt
Landesrecht und ergänzende Regelungen
Neben den bundesrechtlichen Vorschriften regeln die Bundesländer Details in eigenen Verordnungen und Beamtengesetzen. Die Grundstruktur ist jedoch bundesweit vergleichbar.
§ 6 FrUrlV NRW (Auszug)
Eine Entlassung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf gegen den Willen der Beamtin grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
FAQ: Mutterschutz und Elternzeit für Beamte
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Bekommen Beamtinnen im Mutterschutz weiter Besoldung?
Ja. Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote berühren die Besoldung grundsätzlich nicht. -
Ist Elternzeit für Beamte bezahlt?
Nein. Elternzeit ist in der Regel eine Freistellung ohne Besoldung. -
Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist möglich, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. -
Können Beamte auf Probe während Schwangerschaft entlassen werden?
Beamte auf Probe oder Widerruf genießen besonderen Schutz. Entlassungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. -
Kann Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden?
Ja. Eine Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet oder verlängert werden. In der Regel ist dafür die Zustimmung des Dienstherrn erforderlich, etwa wenn sich die familiäre Situation ändert oder eine Rückkehr in den Dienst früher gewünscht wird. -
Wie wirkt sich Elternzeit auf die Pension von Beamten aus?
Elternzeit führt in der Regel zu einer Unterbrechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wenn währenddessen keine Dienstbezüge gezahlt werden. Das kann sich langfristig auf die spätere Versorgung (Pension) auswirken. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder besondere landesrechtliche Regelungen können die Folgen jedoch abmildern.
Foren für Beamte
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