Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 31 eine besondere Form des einstweiligen Ruhestands: die Versetzung von Beamten auf Lebenszeit, wenn Behörden aufgelöst oder wesentlich umstrukturiert werden.

Im Unterschied zum allgemeinen einstweiligen Ruhestand politischer Beamter nach § 30 BeamtStG steht hier nicht die politische Vertrauensstellung im Vordergrund, sondern eine organisatorische Veränderung der Verwaltung.

Gesetzliche Grundlage: § 31 BeamtStG

§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.

(2) Die erneute Berufung ist vorzusehen, wenn ein entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das die Beamtin oder der Beamte geeignet ist.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

(BeamtStG, Fassung vom 28.06.2021)

Wann kommt § 31 BeamtStG zur Anwendung?

Die Vorschrift betrifft seltene Sonderfälle, in denen Beamte durch eine Verwaltungsreform ihre bisherige Funktion verlieren, etwa bei:

  • Auflösung einer Behörde
  • Zusammenlegung mehrerer Dienststellen
  • grundlegender Neuorganisation der Verwaltung
  • Verschmelzung von Behörden

Der einstweilige Ruhestand ist dabei nur zulässig, wenn eine anderweitige Versetzung oder Verwendung nach Landesrecht nicht möglich ist.

Weitere Hintergründe finden Sie auch auf der Seite: Umbildung einer Körperschaft im Beamtenrecht.

Rechtsfolgen und erneute Berufung

§ 31 Abs. 2 BeamtStG verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich dazu, eine spätere erneute Berufung vorzusehen, wenn ein vergleichbares Amt wieder frei wird.

Die Regelung soll verhindern, dass Beamte allein wegen einer Behördenstrukturreform dauerhaft aus dem aktiven Dienst ausscheiden.

Zu den beamtenrechtlichen Folgen organisatorischer Änderungen siehe auch: Rechtsfolgen der Umbildung im Beamtenverhältnis.

Landesrechtliche Besonderheiten

Wie auch bei anderen Ruhestandsformen gilt: Die Bundesländer können ergänzende oder abweichende Regelungen treffen, etwa zu Verfahren, Zuständigkeiten oder zusätzlichen Voraussetzungen.

In der Praxis spielt daher das jeweilige Landesbeamtenrecht eine entscheidende Rolle.

FAQ: Einstweiliger Ruhestand bei Behördenauflösung

Ist § 31 BeamtStG häufig relevant?

Nein. Die Vorschrift betrifft Sonderfälle wie Verwaltungsreformen oder Behördenauflösungen. Im Alltag kommt sie nur selten zur Anwendung.

Ist der Beamte endgültig im Ruhestand?

Nicht zwingend. § 31 Abs. 2 BeamtStG sieht vor, dass eine erneute Berufung möglich sein soll, wenn ein entsprechendes Amt wieder besetzt wird.

Unterscheidet sich § 31 von § 30 BeamtStG?

Ja. § 30 betrifft politische Beamte, § 31 dagegen organisatorische Veränderungen wie Auflösung oder Umbildung von Behörden.

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