Ruhestand von Beamten auf Probe
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 28 den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Probe. Für Beamte des Bundes gilt ergänzend § 49 Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Anspruch auf Ruhestand bei Dienstunfall (§ 28 Abs. 1)
Wird ein Beamter auf Probe infolge eines Dienstunfalls oder einer sonstigen dienstlich verursachten Schädigung dienstunfähig, besteht ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Voraussetzung ist, dass kein grobes Verschulden vorliegt.
Typischer Anwendungsfall ist der Dienstunfall. In diesen Fällen darf der Dienstherr die Versetzung nicht ablehnen.
Ermessensentscheidung bei sonstiger Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2)
Wird die Dienstunfähigkeit nicht durch einen dienstlich verursachten Schaden ausgelöst, steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn.
Der Dienstherr hat dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Lebensalter und Dienstzeit
- wirtschaftliche Lage und Versorgungsbedürftigkeit
- bisherige dienstliche Leistungen
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Ziel der Regelung ist es, dem aus gesundheitlichen Gründen ausscheidenden Beamten auf Probe unter bestimmten Umständen eine Versorgung zu ermöglichen, wenn dies angemessen erscheint.
Entlassung statt Ruhestand
Liegen die Voraussetzungen des § 28 BeamtStG nicht vor oder wird im Rahmen des Ermessens keine Ruhestandsversetzung ausgesprochen, ist der Beamte auf Probe grundsätzlich zu entlassen.
Die Entlassung richtet sich nach § 23 BeamtStG. Weitere Informationen finden Sie hier: Entlassung von Beamten durch Verwaltungsakt.
Versorgung bei Ruhestand auf Probe
Wird ein Beamter auf Probe in den Ruhestand versetzt, erhält er Versorgungsbezüge. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsrecht (Bund oder Land).
Informationen zur Berechnung finden Sie hier: Beamtenpension berechnen.
Abgrenzung zur Dienstunfähigkeit auf Lebenszeit
Für Beamte auf Lebenszeit gelten andere Regelungen. Weitere Informationen zur allgemeinen Dienstunfähigkeit von Beamten finden Sie hier.
FAQ: Ruhestand bei Beamten auf Probe
-
Wird ein Beamter auf Probe bei Krankheit automatisch entlassen?
Nein. Bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Ruhestand. In anderen Fällen entscheidet der Dienstherr nach Ermessen. -
Habe ich Anspruch auf Pension?
Nur wenn eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Bei bloßer Entlassung besteht grundsätzlich kein Versorgungsanspruch. -
Was passiert bei einem Dienstunfall?
Bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzen, sofern kein grobes Verschulden vorliegt. -
Wie unterscheidet sich die Regelung von Beamten auf Lebenszeit?
Beamte auf Lebenszeit werden bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich in den Ruhestand versetzt. Bei Beamten auf Probe besteht diese Rechtsfolge nur eingeschränkt.
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