Teilzeit für Beamte

Die Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten ist bundesrechtlich in § 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die konkrete Ausgestaltung und die Bewilligungsvoraussetzungen erfolgen über die jeweiligen Landesbeamtengesetze sowie das Bundesbeamtengesetz.

Teilzeit im Beamtenverhältnis auf einen Blick:
Rechtsanspruch (§ 43 BeamtStG): Teilzeit ist dem Grunde nach zu ermöglichen; Ablehnungen sind nur bei zwingenden dienstlichen Belangen zulässig.
Modellvielfalt: Neben klassischer Teilzeit sind auch Blockmodelle oder Altersteilzeit-Modelle denkbar.
Besoldungskürzung: Die Bezüge verringern sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Versorgungsauswirkungen: Teilzeitzeiten fließen nur anteilig in die Berechnung der späteren Beamtenversorgung ein.
Rückkehrrecht: Ein Wechsel zurück in die Vollzeit ist nach Ablauf der Bewilligung oder bei veränderten Verhältnissen meist unkompliziert möglich.

Besteht ein Anspruch auf Teilzeit?

Die gesetzliche Formulierung „ist zu ermöglichen“ begründet einen starken beamtenrechtlichen Anspruch. Ein entsprechender Antrag auf Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienststelle nur dann abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. In der Praxis gilt Teilzeit damit als Regelfall.

Wie Sie den Antrag rechtssicher formulieren und welche Fristen zu beachten sind, erfahren Sie im Beitrag Teilzeit beantragen im öffentlichen Dienst – Muster & Hinweise.

Welche Teilzeitmodelle gibt es?

Auswirkungen auf Besoldung und Pension

Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung grundsätzlich im selben prozentualen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (bei 50 % Arbeitszeit werden 50 % der Dienstbezüge ausgezahlt; nähere Details unter Besoldung von Beamten).

Auch auf die spätere Versorgung wirkt sich eine reduzierte Stundenzahl aus: Die Dienstzeit in Teilzeit bleibt zwar ruhegehaltfähig, wird jedoch nur entsprechend dem Bewilligungsumfang anteilig gewichtet.

Beispiel zur Pension:
Arbeitet eine Beamtin über einen Zeitraum von 10 Jahren in einer 50-prozentigen Teilzeit, wird dieser Zeitraum bei der späteren Pensionsberechnung auch nur hälftig berücksichtigt. Die daraus resultierende Altersversorgung fällt somit geringer aus als bei einer durchgehenden Vollzeittätigkeit. Ausführliche Rechenbeispiele finden Sie unter Beamtenversorgung berechnen.

Karriere und Beförderung in Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte dürfen nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen nicht benachteiligt werden. Der Grundsatz der Bestenauslese und der Gleichbehandlung gilt uneingeschränkt – maßgeblich ist die erbrachte Leistung, nicht der zeitliche Umfang. Dennoch kann eine reduzierte Präsenz im Behördenalltag faktisch Einfluss auf die Übernahme von Führungsfunktionen haben, sofern diese überwiegend als Vollzeitstellen zugeschnitten sind.

Gesetzestext: § 43 BeamtStG

§ 43 Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

Häufige Fragen (FAQ) zur Teilzeitbeschäftigung

Kann mein Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden?

Ja, allerdings setzt eine Ablehnung zwingende dienstliche Gründe voraus. Der Dienstherr muss darlegen, warum die Dienstgeschäfte bei einer Bewilligung massiv gefährdet wären.

Wirkt sich Teilzeit unmittelbar auf meine Pension aus?

Ja. Da die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Teilzeit nur anteilig einfließen, führt eine langjährige Arbeitszeitreduzierung zu einer niedrigeren Pension.

Kann ich vorzeitig in die Vollzeit zurückkehren?

Ein vorzeitiger oder turnusmäßiger Wechsel zurück in die Vollbeschäftigung ist in der Regel möglich, sofern die Personalplanung der Behörde und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Näheres dazu unter Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit.

Ist auch eine unterhälftige Teilzeit unter 50 % möglich?

Ja, insbesondere bei familiären Gründen (Kinderbetreuung oder Pflege) sehen die Gesetze die Möglichkeit einer Bewilligung von Arbeitszeiten unter 50 % vor.

Foren für Beamtinnen und Beamte

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