Teilzeit für Beamte
Die Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten ist bundesrechtlich in § 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den Landesbeamtengesetzen sowie – für Bundesbeamte – im Bundesbeamtengesetz.
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Besteht ein Anspruch auf Teilzeit?
Die Formulierung „ist zu ermöglichen“ begründet einen starken gesetzlichen Anspruch. Ein Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen.
In der Praxis bedeutet das: Teilzeit ist der Regelfall – die Ablehnung die Ausnahme.
Wie Sie einen Antrag konkret formulieren und welche Fristen gelten, lesen Sie hier: Teilzeit beantragen im öffentlichen Dienst – Muster & Hinweise
Welche Teilzeitmodelle gibt es?
- Klassische Teilzeit: z.B. 50 %, 60 %, 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit
- Teilzeit aus familiären Gründen: Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger
- Blockmodell: zunächst volle Arbeit, später vollständige Freistellung
- Altersteilzeit: besondere Form kurz vor dem Ruhestand
Auswirkungen auf die Besoldung
Bei Teilzeit wird die Besoldung grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wer 50 % arbeitet, erhält 50 % der Dienstbezüge.
Einzelheiten regeln die jeweiligen Besoldungsgesetze. Weitere Informationen finden Sie unter Besoldung von Beamten.
Auswirkungen auf die Pension
Teilzeitbeschäftigung wirkt sich grundsätzlich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus. Je geringer der Beschäftigungsumfang und je länger die Teilzeit dauert, desto stärker kann sich dies auf die spätere Versorgung auswirken.
Bei langjähriger Teilzeit kann die spätere Pension entsprechend niedriger ausfallen.
Beispiel:Eine Beamtin arbeitet 10 Jahre lang zu 50 % in Teilzeit.
Diese Zeit bleibt zwar ruhegehaltfähig, wird aber nur anteilig berücksichtigt.
Dadurch vermindern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend – die spätere Pension fällt niedriger aus als bei durchgehender Vollzeit.
Details zur Berechnung finden Sie unter Versorgung von Beamten.
Karriere und Beförderung in Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte dürfen dienstlich nicht benachteiligt werden. Insbesondere bei Beurteilungen, Beförderungen und Fortbildungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Maßgeblich bleibt die individuelle Leistung – nicht der Umfang der Arbeitszeit.
In der Praxis kann sich eine reduzierte Präsenz jedoch faktisch auf Karrierechancen auswirken, etwa wenn Führungspositionen überwiegend in Vollzeit organisiert sind.
Kann Teilzeit widerrufen oder geändert werden?
Je nach Landesrecht kann Teilzeit befristet bewilligt werden. Ein Übergang zurück in Vollzeit ist in der Regel möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Informationen zur späteren Erhöhung der Arbeitszeit finden Sie hier: Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit
FAQ zur Teilzeitbeschäftigung von Beamten
-
Kann mein Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden?
Ja, aber nur bei zwingenden dienstlichen Gründen. -
Wirkt sich Teilzeit auf meine Pension aus?
Ja. Teilzeit reduziert die ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig. -
Kann ich wieder in Vollzeit zurückkehren?
In der Regel ja, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen. -
Ist Teilzeit auch unter 50 % möglich?
In bestimmten Fällen (z.B. familiäre Gründe) ist auch unterhälftige Teilzeit möglich. -
Gibt es Altersteilzeit für Beamte?
Ja, soweit das jeweilige Landesrecht oder Bundesrecht dies vorsieht.
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