Rückkehr in das Beamtenverhältnis: So werden Beamter wieder dienstfähig
Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Wiederberufung in das Beamtenverhältnis.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 46 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage (§ 29 BeamtStG)
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Voraussetzungen für die Wiederberufung
- Wiederherstellung der gesundheitlichen Dienstfähigkeit
- Antrag innerhalb der landesrechtlichen Frist (spätestens 10 Jahre)
- Kein entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund
- Geeignetes Amt mit mindestens gleichem Grundgehalt
Die gesundheitliche Eignung wird regelmäßig durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt.
Fristen beachten
Der Antrag muss innerhalb der im jeweiligen Landesrecht bestimmten Frist gestellt werden. Bundesrechtlich gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand.
Begrenzte Dienstfähigkeit
Auch bei begrenzter Dienstfähigkeit ist eine erneute Berufung möglich. In diesem Fall erfolgt eine Verwendung mit reduzierter Arbeitszeit.
Mitwirkungspflichten
Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken. Dazu gehören insbesondere ärztliche Untersuchungen.
Rechtsfolge der Wiederberufung
Mit der erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. Es handelt sich also nicht um eine Neueinstellung.
Häufige Fragen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
-
Besteht ein Anspruch auf Rückkehr in den Dienst?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. -
Kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen?
Ja. Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. -
Was passiert, wenn kein geeignetes Amt vorhanden ist?
Eine erneute Berufung setzt grundsätzlich voraus, dass ein entsprechendes Amt übertragen werden kann. -
Endet das Beamtenverhältnis endgültig mit der Versetzung in den Ruhestand?
Nein. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann es fortgesetzt werden.
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