Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann vorübergehend untersagt werden, ihre Dienstgeschäfte weiterzuführen. Rechtsgrundlage ist § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 66 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt automatisch nach drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was bedeutet das konkret?
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige, zeitlich begrenzte Maßnahme. Der Beamte bleibt im Amt, darf seine Aufgaben jedoch nicht ausüben.
In der Praxis wird regelmäßig die sofortige Vollziehung angeordnet, damit Gefahren für den Dienstbetrieb unmittelbar abgewehrt werden können.
Voraussetzungen: „Zwingende dienstliche Gründe“
Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Dienstausübung
- der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder
- gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen sind.
Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung des Dienstherrn. Ein Verschulden des Beamten ist nicht zwingend erforderlich.
Typische Praxisfälle
- Verdacht einer Dienstunfähigkeit (z.B. Alkoholerkrankung eines Polizeibeamten)
- Schwerwiegende Vorwürfe im Schulbereich
- Extremistische Aktivitäten eines Polizeianwärters
- Verdacht des Betäubungsmittelkonsums verbunden mit Verweigerung einer Untersuchung
Dauer des Verbots
Das Verbot erlischt automatisch nach drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Disziplinar- oder Beendigungsverfahren eingeleitet wird.
Abgrenzung: Vorläufige Dienstenthebung
| Verbot der Dienstgeschäfte (§ 39) | Vorläufige Dienstenthebung (LDG) |
|---|---|
| Vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahme | Disziplinarrechtliche Maßnahme |
| Keine automatische Kürzung der Bezüge | Teilweise Einbehaltung der Bezüge möglich |
| Keine zwingende Disziplinareinleitung erforderlich | Setzt eingeleitetes Disziplinarverfahren voraus |
FAQ: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- Werde ich weiter bezahlt?
Ja. Es erfolgt keine automatische Kürzung der Bezüge. - Ist das bereits eine Disziplinarmaßnahme?
Nein. Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme. - Wie lange darf das Verbot dauern?
Maximal drei Monate ohne Einleitung weiterer Verfahren. - Muss ich etwas falsch gemacht haben?
Nicht zwingend. Maßgeblich ist die Gefährdung des Dienstbetriebs.
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