Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann vorübergehend untersagt werden, ihre Dienstgeschäfte weiterzuführen. Rechtsgrundlage ist § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 66 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt automatisch nach drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was bedeutet das konkret?

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige, zeitlich begrenzte Maßnahme. Der Beamte bleibt im Amt, darf seine Aufgaben jedoch nicht ausüben.

In der Praxis wird regelmäßig die sofortige Vollziehung angeordnet, damit Gefahren für den Dienstbetrieb unmittelbar abgewehrt werden können.

Voraussetzungen: „Zwingende dienstliche Gründe“

Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Dienstausübung

Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung des Dienstherrn. Ein Verschulden des Beamten ist nicht zwingend erforderlich.

Typische Praxisfälle

Dauer des Verbots

Das Verbot erlischt automatisch nach drei Monaten, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Disziplinar- oder Beendigungsverfahren eingeleitet wird.

Abgrenzung: Vorläufige Dienstenthebung

Verbot der Dienstgeschäfte (§ 39) Vorläufige Dienstenthebung (LDG)
Vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahme Disziplinarrechtliche Maßnahme
Keine automatische Kürzung der Bezüge Teilweise Einbehaltung der Bezüge möglich
Keine zwingende Disziplinareinleitung erforderlich Setzt eingeleitetes Disziplinarverfahren voraus
Weitere Informationen finden Sie unter Vorläufige Dienstenthebung.

FAQ: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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