Beamte: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt in § 39 das Verbot, den Dienst auszuüben. Für Beamte des Bundes gilt § 66 Bundesbeamtengesetz (BBG).

§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Kommentierung:

Es handelt sich um eine vorläufige, zeitlich befristete Maßnahme. In der Regel wird die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet, damit es seinen Zweck erfüllen kann.

Dienstliche Gründe können im dienstlichen und im außerdienstlichen Verhalten des Beamten liegen.

Der Vorgesetzte soll mit dem Verbot in der Lage sein, Gefahren abzuwehren. Dem Dienstherrn wird mit dem Verbot ferner Zeit eingeräumt, ein Disziplinarverfahrens einzuleiten oder sonstige auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtete Verfahren zu eröffnen.

Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist.

Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin auf ihrem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.

Beispiele:
Das Verbot, die Dienstgeschäfte auszuüben ist abzugrenzen von der vorläufigen Dienstenthebung. Letztere ist in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Beispiel LDG NRW:

§ 38 Zulässigkeit (der vorläufigen Dienstenthebung)
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. (...)

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG stellt gegenüber der vorläufigen Dienstenthebung die weniger gravierende Maßnahme dar. Denn die vorläufige Dienstenthebung ist mit einer (teilweisen) Einbehaltung der Bezüge verbunden.

Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung kommt es beim Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet sein kann (2 A 133/11).

In NRW wurde entschieden, dass der § 39 BeamtStG ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von § 38 des Landesdisziplinargesetzes NRW (LDG NRW) als spezieller Ermächtigungsgrundlage verdrängt wird. Der Dienstvorgesetzte muss somit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich über eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufheben, wenn eine Suspendierung im Sinne des § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt (26 L 1562/10).

Die Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben in ihren Beamtengesetzen i.d.R. weitere Regelungen getroffen. Beispiel führt das BayBG in Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 BayBG auf: "Der Beamte oder die Beamtin soll vor Erlass des Verbots (der Führung der Dienstgeschäfte) gehört werden."

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