Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorteilen
Beamtinnen und Beamte dürfen im Zusammenhang mit ihrem Amt keine Vorteile annehmen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Was ist ein „Vorteil“?
Das Verbot erfasst jeden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Dabei kommt es nicht auf den Wert an.
- Geldzahlungen
- Sachgeschenke oder Gutscheine
- Rabatte oder Vergünstigungen
- Einladungen, Bewirtungen
- Reisen oder Hotelübernachtungen
- Zuwendungen an Angehörige oder Dritte
Ein Vorteil liegt bereits vor, wenn er „in Bezug auf das Amt“ gewährt wird. Ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.
Wertgrenzen für Geschenke bei Beamten
Ob ein Geschenk zulässig ist, hängt häufig von landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften und internen Richtlinien ab. Nachfolgend einige typische Wertgrenzen (Beispiele):
| Dienstherr | Geringwertige Aufmerksamkeit | Genehmigung erforderlich |
|---|---|---|
| Bund | bis ca. 25 € | darüber grundsätzlich Zustimmung notwendig |
| NRW | bis ca. 25 € | darüber Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle |
| Bayern | bis ca. 25 € | darüber Genehmigung erforderlich |
| Baden-Württemberg | bis ca. 25 € | darüber Zustimmung erforderlich |
Wichtig: Maßgeblich sind die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Erlasse. Im Zweifel sollte stets vor Annahme eines Vorteils die Genehmigung eingeholt werden.
Warum ist das Verbot so streng?
Beamte sind zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet (§ 34 BeamtStG). Die Integrität der Verwaltung ist zentrale Grundlage des Berufsbeamtentums.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass bereits der Anschein der Käuflichkeit das Vertrauen in die Verwaltung erheblich beeinträchtigt.
Disziplinarrechtliche Folgen
Ein Verstoß gegen § 42 BeamtStG stellt regelmäßig ein Dienstvergehen dar. Es ist grundsätzlich ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
Wann droht die Entfernung aus dem Dienst?
Die disziplinarische Bewertung hängt von Art, Umfang und Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen:
| Verhalten | Typische Folge |
|---|---|
| Geringwertige Aufmerksamkeit ohne Genehmigung | Verweis oder Geldbuße |
| Mehrfache Annahme höherwertiger Geschenke | Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung |
| Annahme erheblicher Geldbeträge | Regelmäßig Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
| Bestechlichkeit (§ 332 StGB) | Regelfall: Entfernung aus dem Dienst |
Entscheidend sind insbesondere:
- Höhe des Vorteils
- Wiederholungsfälle
- Vertrauensstellung des Beamten
- Vorliegen strafbarer Handlungen
Strafrechtliche Konsequenzen
Neben disziplinarrechtlichen Folgen kommen insbesondere in Betracht:
- Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
Straf- und Disziplinarverfahren laufen nebeneinander.
Wann sind Geschenke zulässig?
Geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Werbekugelschreiber) können als stillschweigend genehmigt gelten.
Im Zweifel ist stets die Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle einzuholen.
Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
- Ein Beamter verlangt 5.000 € für die angebliche Verhinderung einer Abschiebung – Entfernung aus dem Dienst.
- Ein Beamter bietet an, einen Verkehrsverstoß gegen Zahlung von 200–250 € zu vertuschen – Entfernung aus dem Dienst.
- Ein Beamter nimmt Geschenke im Gesamtwert von ca. 5.000 € sowie zahlreiche Bewirtungen an – Entfernung aus dem Dienst.
Verwaltungsvorschriften und Erlasse
Bund, Länder und Kommunen haben ergänzende Antikorruptionsrichtlinien erlassen. Diese konkretisieren insbesondere:
- Zustimmungserfordernisse
- Wertgrenzen
- Meldepflichten
- Verfahren bei Verdachtsfällen
FAQ: Geschenke und Vorteile im Beamtenrecht
-
Darf ich eine Einladung zum Essen annehmen?
Nur wenn sie dienstlich veranlasst und üblich ist oder genehmigt wurde. -
Darf ich kleine Werbegeschenke behalten?
Geringwertige Aufmerksamkeiten gelten regelmäßig als zulässig. -
Was passiert bei Verstoß?
Disziplinarverfahren, mögliche Entfernung aus dem Dienst und strafrechtliche Folgen. -
Gilt das auch im Ruhestand?
Ja. Auch Ruhestandsbeamte dürfen keine Vorteile in Bezug auf ihr früheres Amt annehmen.
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