Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorteilen

Beamtinnen und Beamte dürfen im Zusammenhang mit ihrem Amt keine Vorteile annehmen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Gesetzliche Grundlage

§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)

Was ist ein „Vorteil“?

Das Verbot erfasst jeden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Dabei kommt es nicht auf den Wert an.

Ein Vorteil liegt bereits vor, wenn er „in Bezug auf das Amt“ gewährt wird. Ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.

Wertgrenzen für Geschenke bei Beamten

Ob ein Geschenk zulässig ist, hängt häufig von landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften und internen Richtlinien ab. Nachfolgend einige typische Wertgrenzen (Beispiele):

Dienstherr Geringwertige Aufmerksamkeit Genehmigung erforderlich
Bund bis ca. 25 € darüber grundsätzlich Zustimmung notwendig
NRW bis ca. 25 € darüber Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle
Bayern bis ca. 25 € darüber Genehmigung erforderlich
Baden-Württemberg bis ca. 25 € darüber Zustimmung erforderlich

Wichtig: Maßgeblich sind die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Erlasse. Im Zweifel sollte stets vor Annahme eines Vorteils die Genehmigung eingeholt werden.

Warum ist das Verbot so streng?

Beamte sind zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet (§ 34 BeamtStG). Die Integrität der Verwaltung ist zentrale Grundlage des Berufsbeamtentums.

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass bereits der Anschein der Käuflichkeit das Vertrauen in die Verwaltung erheblich beeinträchtigt.

Disziplinarrechtliche Folgen

Ein Verstoß gegen § 42 BeamtStG stellt regelmäßig ein Dienstvergehen dar. Es ist grundsätzlich ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.

Wann droht die Entfernung aus dem Dienst?

Die disziplinarische Bewertung hängt von Art, Umfang und Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen:

Verhalten Typische Folge
Geringwertige Aufmerksamkeit ohne Genehmigung Verweis oder Geldbuße
Mehrfache Annahme höherwertiger Geschenke Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung
Annahme erheblicher Geldbeträge Regelmäßig Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Bestechlichkeit (§ 332 StGB) Regelfall: Entfernung aus dem Dienst

Entscheidend sind insbesondere:

  • Höhe des Vorteils
  • Wiederholungsfälle
  • Vertrauensstellung des Beamten
  • Vorliegen strafbarer Handlungen

Strafrechtliche Konsequenzen

Neben disziplinarrechtlichen Folgen kommen insbesondere in Betracht:

Straf- und Disziplinarverfahren laufen nebeneinander.

Wann sind Geschenke zulässig?

Geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Werbekugelschreiber) können als stillschweigend genehmigt gelten.

Im Zweifel ist stets die Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle einzuholen.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

Verwaltungsvorschriften und Erlasse

Bund, Länder und Kommunen haben ergänzende Antikorruptionsrichtlinien erlassen. Diese konkretisieren insbesondere:

FAQ: Geschenke und Vorteile im Beamtenrecht

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