Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorteilen

Beamtinnen und Beamte dürfen im Zusammenhang mit ihrem Amt grundsätzlich keine Vorteile annehmen. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte gilt § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Das Vorteilsannahmeverbot nach § 42 BeamtStG auf einen Blick:
Absolute Grundregel: Es dürfen keinerlei Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für das Amt gefordert oder angenommen werden.
Ausnahme: Jede Abweichung bedarf der vorherigen Zustimmung des gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
Wertgrenze: Geringwertige Werbegeschenke (bis ca. 25 €) gelten oft als stillschweigend genehmigt, sofern keine Beeinträchtigung droht.
Über den Tod / Ruhestand hinaus: Das Verbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Konsequenzen: Verstöße führen zu Herausgabepflichten, Disziplinarverfahren und teils strafrechtlichen Konsequenzen (Bestechlichkeit).

Was ist ein unzulässiger „Vorteil“?

Das Gesetz erfasst jeden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, auf den kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht. Auf den genauen Geldwert kommt es im ersten Schritt nicht an. Dazu zählen:

Ein dienstlicher Bezug ist bereits dann gegeben, wenn der Vorteil „in Bezug auf das Amt“ gewährt wird. Ein direkter Nachweis einer konkreten, pflichtwidrigen Amtshandlung ist für das Verbot nicht erforderlich.

Wertgrenzen für Geschenke in der Praxis

Ob eine Annahme ausnahmsweise toleriert werden kann, bestimmen behördliche Richtlinien und Antikorruptionserlasse. Typische Orientierungswerte:

Dienstherr / Bereich Geringwertige Aufmerksamkeit (Richtwert) Erforderliche Maßnahme
Bund & Länder (z. B. NRW, Bayern, BW) bis ca. 25 Euro Oft stillschweigend genehmigt (sofern kein regelmäßiger Kontakt)
Übersteigender Wert über 25 Euro Zwingende vorherige Zustimmung des Dienstherrn erforderlich

Gesetzestext: § 42 BeamtStG

§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Disziplinarrechtliche und strafrechtliche Folgen

Beamte sind zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet (§ 34 BeamtStG). Bereits der bloße Anschein einer Käuflichkeit zerstört das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung. Ein Verstoß hat weitreichende Konsequenzen:

Verstoß / Sachverhalt Typische Disziplinarfolge
Geringwertige Zuwendung ohne Genehmigung Verweis oder Geldbuße
Mehrfache Annahme höherwertiger Geschenke Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung
Annahme erheblicher Geldbeträge / Bestechlichkeit Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 332 StGB)

Neben den disziplinarrechtlichen Maßnahmen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens drohen strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.

Häufige Fragen (FAQ) zum Geschenkverbot

Darf ich eine Einladung zum Geschäftsessen annehmen?

Grundsätzlich nein, es sei denn, die Bewirtung ist durch die allgemeine Dienstüblichkeit oder protokollarische Gepflogenheiten gedeckt oder wurde vorab von der Dienststelle genehmigt.

Was gilt für Werbegeschenke (Kugelschreiber, Kalender)?

Geringwertige Aufmerksamkeiten des täglichen Bürobedarfs (bis zur Richtwertgrenze von ca. 25 Euro) gelten in der Verwaltungspraxis oft als stillschweigend genehmigt. Bei wiederkehrenden Schenkern ist Vorsicht geboten.

Gilt das Verbot auch für Pensionäre?

Ja. § 42 Abs. 1 BeamtStG stellt ausdrücklich klar, dass das Verbot auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für Ruhestandsbeamte fortgilt, sofern der Vorteil im Bezug zum früheren Amt steht.

Welche Pflichten bestehen bei unabsichtlicher Annahme?

Wird ein werthaltiges Geschenk zugestellt (z. B. per Post), muss dieses unverzüglich gemeldet und abgelehnt oder dem Dienstherrn herausgegeben werden, um den Verdacht eines Pflichtverstosses auszuschließen.

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