Diensteid von Beamten
Der Diensteid ist ein konstitutiver Bestandteil des Berufsbeamtentums. Mit der Eidesleistung bekräftigen Beamtinnen und Beamte förmlich ihre Verpflichtung auf das Grundgesetz, die Landesverfassung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflichten.
Die bundeseinheitliche Rahmenvorschrift für Landes- und Kommunalbeamte findet sich in § 38 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Bundesbeamte regelt § 64 Bundesbeamtengesetz (BBG) den Diensteid.
Bedeutung und Verfassungstreue
Der Diensteid unterstreicht das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Er verlangt von Beamten das aktive Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung – sowohl im Dienst als auch im außerdienstlichen Verhalten.
Diensteid, Gelöbnis und religiöse Formel
Das Beamtenrecht berücksichtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG):
- Religiöser Zusatz: Der Eid kann wahlweise mit oder ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
- Gelöbnis: Erklärt die Beamtin oder der Beamte, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid schwören zu können, wird anstelle der Eidesleistung ein Gelöbnis (Beteuerungsformel „Ich gelobe...“) zugelassen.
- Ausländische Staatsangehörige: Bei zugelassenen Ausnahmen für Beamte ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann ebenfalls ein Gelöbnis vorgeschrieben werden (§ 38 Abs. 3 BeamtStG).
Gesetzestext: § 38 BeamtStG
§ 38 Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
Landesrecht & Ablauf der Vereidigung (Beispiel NRW)
Die konkrete Eidesformel wird durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze ausgestaltet:
§ 46 Diensteid (LBG NRW)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
- Der Diensteid ist unverzüglich nach Begründung des Beamtenverhältnisses abzunehmen.
- Vor der Eidesleistung ist die Beamtin oder der Beamte über die rechtliche Bedeutung des Diensteids zu belehren.
- Die Ablegung des Eides bzw. Gelöbnisses wird in einer Niederschrift dokumentiert und zur Personalakte genommen.
Häufige Fragen (FAQ) zum Diensteid
Muss jeder Beamte einen Diensteid leisten?
Ja. Die Eidesleistung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und markiert den Beginn der aktiven Dienstausübung nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Was passiert bei einer Verweigerung des Diensteids?
Wer die Ablegung des vorgeschriebenen Diensteides oder des an dessen Stelle tretenden Gelöbnisses beharrlich verweigert, ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend durch den Dienstherrn zu entlassen.
Muss die religiöse Beteuerung gesprochen werden?
Nein. Jeder Beamte kann frei wählen, ob der Eid mit oder ohne die religiöse Bekräftigung („So wahr mir Gott helfe“) geleistet wird.
Gilt der Diensteid auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst?
Bestimmte aus dem Diensteid resultierende Pflichten – insbesondere die Verschwiegenheitspflicht über Amtsgeheimnisse – wirken auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und im Ruhestand fort.
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Weiterführende Themen & Dienstpflichten:
- Verfassungstreue & Neutralitätspflicht (§ 33 BeamtStG)
- Wohlverhaltenspflicht & Dienstleistungspflicht (§ 34 BeamtStG)
- Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)
- Dienstvergehen & Disziplinarfolgen (§ 47 BeamtStG)
- Personalaktenrecht im Beamtenbereich (§ 50 BeamtStG)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht

