Diensteid von Beamten
Der Diensteid ist ein zentraler Bestandteil des Beamtenrechts. Mit ihm verpflichten sich Beamte, ihre Aufgaben im Sinne der Verfassung und der Gesetze auszuüben.
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt den Diensteid in § 38. Für Bundesbeamte gilt eine vergleichbare Vorschrift in § 64 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Gesetzliche Grundlage: § 38 BeamtStG
§ 38 Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021)
Einordnung und Bedeutung des Diensteids
Der Diensteid verdeutlicht, dass Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und diese aktiv achten.
Schwerwiegende Verstöße gegen diese Pflicht (z.B. verfassungsfeindliche Symbole, Hitlergruß oder extremistisches Verhalten) können ein Dienstvergehen darstellen und disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben.
Der Ablauf der Vereidigung und die konkrete Eidesformel sind allerdings nicht in allen Bundesländern identisch.
Landesrecht: Beispiel NRW (§ 46 LBG NRW)
Die Länder regeln die konkrete Form des Diensteids in ihren Landesbeamtengesetzen. Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen:
§ 46 Diensteid (LBG NRW)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(LBG NRW in der Fassung vom 14.06.2016)
Verwaltungsvorschriften zur Vereidigung
Neben den Gesetzen gibt es Verwaltungsvorschriften, die den Ablauf der Vereidigung regeln, z.B. wer den Eid abnimmt und wie die Niederschrift erfolgt.
Auszug Verwaltungsvorschrift (NRW)
- Der Diensteid ist unverzüglich nach Begründung des Beamtenverhältnisses abzunehmen.
- Auch EU-Staatsangehörige müssen den Diensteid bzw. ein Gelöbnis leisten.
- Vor der Vereidigung ist auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.
- Die Ablegung wird schriftlich dokumentiert und zur Personalakte genommen (siehe: Personalakte).
FAQ: Diensteid von Beamten
Muss jeder Beamte einen Diensteid leisten?
Ja. Der Diensteid ist gesetzlich vorgeschrieben und Bestandteil der Begründung des Beamtenverhältnisses.
Kann man den Eid verweigern?
Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, kann in der Regel ein Gelöbnis ablegen.
Welche Bedeutung hat der Diensteid in der Praxis?
Der Diensteid unterstreicht die besondere Treuepflicht von Beamten. Schwerwiegende Verstöße können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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