TV-N Brandenburg: Tarifvertrag Nahverkehr Brandenburg
Für Arbeitnehmer im ÖPNV in Brandenburg wie z.B. Busfahrer, Fahrscheinprüfer oder Fahrdienstleiter gilt der Spartentarifvertrag TV-N BRB. Die Angestellten in diesem Tarifvertrag gehören zum öffentlichen Dienst. Der Tarifvertrag beinhaltet auch eine Entgeltordnung mit Vorgaben zur Eingruppierung in Entgeltgruppen. Als Arbeitgeber fungieren zumeist kommunale Verkehrsbetriebe, Verkehrsgesellschaften oder Stadtwerke.Hier können Sie den Tarif mit der aktuellen Entgelttabelle (Gehaltstabelle) herunterladen: TV-N Brandenburg
(Quelle KAV Brandenburg, Stand 2021)
Beispielhafte Stellen und Eingruppierungen (m/w/d):
- Entgeltgruppe 2: Fahrzeugreiniger
- Entgeltgruppe 3: Hilfsarbeiter Werkstatt
- Entgeltgruppe 4: Fahrscheinprüfer
- Entgeltgruppe 5: Fahrpersonal
- Entgeltgruppe 6: Elektroniker
- Entgeltgruppe 7: Fahrzeugmechaniker
- Entgeltgruppe 8: Betriebstechniker
- Entgeltgruppe 9: Werkstattleiter
- Entgeltgruppe 10: Systemadministrator
- Entgeltgruppe 11: Verkehrsleiter
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Beschäftigungszeit
§ 5 Eingruppierung
§ 6 Entgelt
§ 7 Teilzeitbeschäftigung
§ 8 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 9 Besondere Arbeitszeitregelungen im Fahrdienst
§ 10 Sonderformen der Arbeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12 Arbeitszeitkonto
§ 13 (nicht besetzt)
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 15 Erholungsurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Sonderzahlung
§ 17a Urlaubsgeld
§ 18 Besondere Zahlungen
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Begriffsbestimmungen
§ 24 Überleitung vorhandener Arbeitnehmer
§ 25 Inkrafttreten
Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Verkehrsunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 TV-N BRB
Anlage 2 Monatsentgelte gem. § 6 Abs. 1 TV-N BRB (39 Stunden/Woche)
Anlage 2a Monatsentgelte gem. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1a TV-N BRB (38 Stunden/Woche)
Anlage 3 Stundenentgelte gem. § 6 Abs. 4 TV-N BRB (39 Stunden/Woche)
Anlage 3a Stundenentgelte gem. §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1a TV-N BRB (38 Stunden/Woche)
Anlage 4 (nicht besetzt)
Anlage 5 Überleitungsvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Beschäftigungszeit
§ 5 Eingruppierung
§ 6 Entgelt
§ 7 Teilzeitbeschäftigung
§ 8 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 9 Besondere Arbeitszeitregelungen im Fahrdienst
§ 10 Sonderformen der Arbeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 12 Arbeitszeitkonto
§ 13 (nicht besetzt)
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 15 Erholungsurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Sonderzahlung
§ 17a Urlaubsgeld
§ 18 Besondere Zahlungen
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Begriffsbestimmungen
§ 24 Überleitung vorhandener Arbeitnehmer
§ 25 Inkrafttreten
Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Verkehrsunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 TV-N BRB
Anlage 2 Monatsentgelte gem. § 6 Abs. 1 TV-N BRB (39 Stunden/Woche)
Anlage 2a Monatsentgelte gem. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1a TV-N BRB (38 Stunden/Woche)
Anlage 3 Stundenentgelte gem. § 6 Abs. 4 TV-N BRB (39 Stunden/Woche)
Anlage 3a Stundenentgelte gem. §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1a TV-N BRB (38 Stunden/Woche)
Anlage 4 (nicht besetzt)
Anlage 5 Überleitungsvorschriften
Für das private Omnibusgewerbe besteht ein gesonderter Tarifvertrag.
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