TV-N RP: Bezirkstarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Rheinland-Pfalz

Für Arbeitnehmer im ÖPNV in Rheinland-Pfalz wie z.B. Busfahrer, Kontrollschaffner oder Fahrzeughandwerker gilt der Spartentarifvertrag BezTV-N RP. Die Angestellten in diesem Tarifvertrag gehören zum öffentlichen Dienst. Der Tarifvertrag beinhaltet auch eine Entgeltordnung mit Vorgaben zur Eingruppierung in Entgeltgruppen. Leider steht dieser im Internet nicht zur Verfügung. Als Arbeitgeber fungieren zumeist kommunale Verkehrsbetriebe, Verkehrsgesellschaften oder Stadtwerke.

Des weiteren gilt der Tarifvertrag zur Bewältigung des demografischen Wandels im Nahverkehr, TV Demografie Nahverkehr. (Quelle: VKA, Stand 2015).

Typische Inhalte am Beispiel des TV-N NW (Nordrhein-Westfalen):
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beschäftigungssicherung
§ 3 Arbeitsvertrag, Probezeit
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Betriebszugehörigkeit
§ 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit (auch: Stufen: Stufenlaufzeit, Zuordnung, verkürzen, usw.)
§ 7 Entgelt
§ 8 Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 10 Begriffsbestimmungen für Sonderformen der Arbeitszeit
§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit (Überstunden, Nachtarbeit, Samstag /Sonntag, Feiertag, Rufbereitschaft, usw).
§ 12 Arbeitszeitkonto, Zeitbudgetkonto
§ 13 Erschwerniszuschläge
§ 14 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (auch: "Lohnfortzahlung")
§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 16 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
§ 17 Jahressonderzahlung (auch: "Weihnachtsgeld")
§ 18 Besondere Zahlungen (z.B. Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld)
§ 19 Zusatzversorgung
§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Erwerbsminderung)
§ 21 Ausschlussfristen
§ 22 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 23 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst
§ 24 Überleitungsregelungen
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung gem. § 6 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 2 Monatsentgelttabelle gem. § 7 Abs. 1 TV-N NW
Anlage 3 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gem. § 23 TV-N NW
Anlage 4 Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Anlage 5 Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer/innen im Schienenpersonennahverkehr

In Rheinland-Pfalz sind die Entgelte und auch die wöchentliche Arbeitszeit im TV-N an den TVöD-V (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Teil Verwaltung) gekoppelt. Tariferhöhungen im TVöD wirken sich somit direkt auf die Tabellenentgelte im TV-N aus.

Es erfolgen Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich: Juni 2023 (1.240 €), Juli 2023 - bis Februar 2024 (220 €).

Für das private Omnibusgewerbe gelten gesonderte Tarifverträge.



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