Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen nach TVöD

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach dem TVöD müssen häufig dienstlich reisen – etwa zu Fortbildungen, Besprechungen oder Außenterminen. Dabei gelten bestimmte Regeln zu Verpflegungspauschalen, Spesen, Übernachtungskosten und weiteren Aspekten der Kostenerstattung.

Die Details finden sich in § 23 TVöD. Es gibt unterschiedliche Fassung in den besonderen Teilen des TVöD VKA. Während einige öffentliche Stellen an die Beamtengesetze gebunden sind, können andere Arbeitgeber die Reisekosten frei festlegen.

Auszug aus § 23 im TVöD-V (Verwaltung):
(3.1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.

Auszug aus § 23 im TVöD-B (Pflege und Betreuung), TVöD-K (Krankenhäuser), TVöD-E (Entsorgung):
(4) Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen. Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

Auszug aus § 23 im TVöD-S (Sparkassen), TVöD-F (Flughäfen):
(3.1) Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeit­geber geltenden Grundsätzen.

(Fassungen: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass es sich um eine Dienstreise handelt. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen in der Regel von der zuständigen Behörde (i.d.R. vom Vorgesetzten) vorab angeordnet oder genehmigt werden. Beispiele: In den Beamten-Reisekostengesetzen werden regelmäßig folgende Zahlungen behandelt: Siehe hierzu auch unseren Reisekostenrechner öffentlicher Dienst


Reisezeiten sind im TVöD nicht generell automatisch Arbeitszeit und daher oft Anlass für Unzufriedenheit bei den Beschäftigten. Ob Reisezeit als Arbeitszeit anerkannt wird, richtet sich nach der konkreten Dienstanordnung, der tatsächlichen Tätigkeit während der Reise, einschlägiger Rechtsprechung und den lokalen Dienstvereinbarungen.

1. Rechtslage

  • Der TVöD selbst enthält keine allgemeine Vorschrift, die alle Reisezeiten als Arbeitszeit definiert.
  • Rechtliche Einordnung erfolgt anhand: ArbZG, arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (BAG) sowie interner Regelungen (Dienstvereinbarung / Dienstanweisung).

2. Wann Reisezeit typischerweise als Arbeitszeit gilt

  • Wenn während der Reise tatsächliche Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Aktenbearbeitung, Teilnahme an Online-Sitzungen).
  • Wenn die Reise innerhalb der regulären Arbeitszeit liegt.
  • Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Form des Reisens verbindlich anordnet (z. B. eigenverantwortliche Selbstfahrt).

3. Wann sie häufig nicht als Arbeitszeit gilt

  • Reine Passivzeiten (z. B. Mitfahrt im Zug ohne Vorgaben und ohne Arbeitsleistung) können nicht oder nur teilweise angerechnet werden.
  • Private Verlängerungen der Reise sind nicht dienstlich und somit keine Arbeitszeit.

4. Übliche Ausgleichsformen

  • Freizeitausgleich (Stunden-/Tagegutschrift)
  • Überstundenvergütung (sofern tariflich/vertraglich vorgesehen)
  • Festgelegte Mindestanrechnungen an Reisetagen in Dienstvereinbarungen

Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Dienstvereinbarung oder Dienstanweisung Ihrer Dienststelle und dokumentieren Sie Reisezeiten (Datum, Uhrzeiten, konkrete Arbeitsanteile). Bei Unklarheiten sprechen Sie die Personalstelle oder den Personalrat an oder stellen Sie eine Frage hier im Forum.


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