TVöD-K – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Krankenhäuser)

Der TVöD-K ist der maßgebliche Tarifvertrag für Beschäftigte (Angestellte) in kommunalen Krankenhäusern und Kliniken. Er regelt insbesondere die Vergütung, Arbeitszeit, Eingruppierung, Zuschläge, Urlaub sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der TVöD-K gilt für Beschäftigte bei Krankenhäusern kommunaler Arbeitgeber (VKA). In Universitätskliniken findet in der Regel der TV-L Anwendung.

Private oder kirchliche Träger wenden den TVöD-K üblicherweise nicht unmittelbar an, orientieren sich jedoch häufig an dessen Entgeltstruktur.


Arbeitszeit und Zuschläge

Arbeitszeit im Krankenhaus

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im TVöD-K durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche. Im Krankenhaus sind Sonderformen der Arbeit üblich, insbesondere:

Der Ausgleich erfolgt je nach Ausgestaltung durch Zuschläge, Freizeitausgleich oder zusätzliche Entgeltbestandteile.

Zeitzuschläge

Für bestimmte Arbeitszeiten sieht der TVöD Zeitzuschläge vor (§ 8 TVöD), z. B.:

Dazu interessant: TVöD Zuschläge berechnen


Gehalt und Entgelttabellen

Gehalt und Stufen

Das Tabellenentgelt richtet sich nach der Entgeltgruppe und der Stufe. Der Stufenaufstieg erfolgt grundsätzlich zeitabhängig (§ 16 TVöD):

Eine höhere Einstufung bei Einstellung ist möglich, aber kein Automatismus. Siehe auch: TVöD Stufen

Zusätzlich zum Tabellenentgelt werden eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) und das Leistungsentgelt gezahlt.

Allgemeine Entgelttabelle

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach TVöD VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.669 6.040 6.453 7.018 7.599 7.981 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.154 5.490 5.928 6.415 6.957 7.346
E 13 4.768 5.136 5.554 6.009 6.544 6.835
E 12 4.295 4.719 5.214 5.762 6.407 6.712 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.153 4.543 4.909 5.306 5.849 6.154
E 10 4.012 4.317 4.664 5.040 5.459 5.597
E 9c 3.901 4.174 4.470 4.789 5.131 5.377
E 9b 3.677 3.929 4.089 4.563 4.843 5.169
E 9a 3.559 3.772 3.986 4.462 4.569 4.844 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.391 3.597 3.739 3.884 4.040 4.116
E 7 3.205 3.442 3.582 3.724 3.861 3.935
E 6 3.152 3.347 3.483 3.618 3.750 3.819
E 5 3.039 3.228 3.355 3.490 3.615 3.680
E 4 2.913 3.104 3.264 3.363 3.463 3.522 An- und Ungelernte
E 3 2.873 3.078 3.128 3.242 3.328 3.406
E 2 2.692 2.894 2.945 3.017 3.175 3.340
E 1 - 2.466 2.499 2.541 2.579 2.679
* Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 1: 4 Jahre

Entgelttabelle Pflege

Für Beschäftigte in der Pflege gilt die Pflege-Entgelttabelle (Anlage E). Die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach der auszuübenden Tätigkeit, nicht nach Berufsbezeichnung oder Weiterbildung allein.

Typische Eingruppierungen liegen – abhängig von den konkreten Aufgaben – häufig im Bereich von P7 bis P10. Einzelfälle sind anhand der Entgeltordnung Pflege zu prüfen.

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach dem TVöD-Pflege VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neu (P 5+6) Neu (P 7-16) / nach 1 Jahr (P 5+6) nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
P 16 - 5.097 5.268 5.821 6.465 6.749
P 15 - 4.993 5.149 5.540 6.009 6.188
P 14 - 4.877 5.030 5.412 5.931 6.025
P 13 - 4.761 4.910 5.283 5.552 5.621
P 12 - 4.530 4.672 5.025 5.243 5.344
P 11 - 4.299 4.433 4.768 4.990 5.091
P 10 - 4.070 4.195 4.548 4.719 4.826
P 9 - 3.884 4.070 4.195 4.434 4.536
P 8 - 3.600 3.758 3.965 4.132 4.367
P 7 - 3.415 3.600 3.889 4.037 4.188
P 6 2.930 3.101 3.272 3.636 3.729 3.904
P 5 2.828 3.061 3.129 3.243 3.329 3.530
Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 erreichen die Stufe 3 grundsätzlich erst nach drei Jahren in Stufe 2.

Ärztinnen und Ärzte

Für Ärztinnen und Ärzte enthält der TVöD-K eigene Regelungen, insbesondere zur Vergütung (Anlage C) sowie zu Bereitschaftsdiensten. Die Eingruppierung unterscheidet sich grundlegend von der Pflege. Maßgeblich sind die ärztespezifischen Tätigkeitsmerkmale des TVöD-K.


Eingruppierung und berufliche Entwicklung

Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit (§ 12 TVöD).


Urlaub und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Dieser Abschnitt regelt den Urlaubsanspruch, besondere Freistellungen sowie die Voraussetzungen und Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


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📄 TVöD-K als PDF: TVöD-K VKA (Krankenhäuser) sowie TVöD VKA, Allgemeiner Teil inkl. Entgeltordnung


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