Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst

Die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (ZÖD) ist neben der gesetzlichen Rente und evtl. privater Altersvorsorge ein Baustein der Altersvorsorge für die Tarifbeschäftigten (Angestellten) des Öffentlichen Dienstes. Sie wird auch die Betriebsrente oder Zusatzrente des Öffentlichen Dienstes genannt. Der Anspruch der Angestellten ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag, also z.B. dem TVöD, TV-L, TV-V oder TV-N. Die Leistungen der Zusatzversorgung bestimmen somit die Sozialpartner des Öffentlichen Dienstes durch Tarifvertrag. Beispiel TVöD:

§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Kostenloser Download: Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Fassung: Nr. 7)

Ergänzend können die Beschäftigte freiwillig Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung leisten. Davon abzugrenzen ist die Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung.

Der Inhalt des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K):
Präambel Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 2 Pflichtversicherung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung

Abschnitt III Betriebsrente
§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 6 Wartezeit
§ 7 Höhe der Betriebsrente
§ 8 Versorgungspunkte
§ 9 Soziale Komponenten
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
§ 12 Nichtzahlung und Ruhen
§ 13 Erlöschen

Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt V Finanzierung
§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 16 Umlagen
§ 17 Sanierungsgelder
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
§ 19 Bonuspunkte

Abschnitt VI Verfahren
§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
§ 21 Versicherungsnachweise
§ 22 Zahlung und Abfindung
§ 23 Ausschlussfristen
§ 24 Beitragserstattung

Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

Zweiter Teil Freiwillige Versicherung
§ 26 Freiwillige Versicherung
§ 27 Verfahren

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 32 Grundsätze
§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 36a Übergangsregelungen
§ 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
§ 39 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3 Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
Anlage 4 Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5 Altersvorsorgeplan 2001

Entgeltumwandlung:
Ein Teil des Gehalts kann für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Auf den umgewandelten Anteil des Entgelts fallen keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben an.

Kostenloser Download: Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen Öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA).

Zusatzversorgungskassen:
Neben der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen. Für die Kommunen sind dies:
Fragen wie z.B. Auszahlung der Zusatzversorgung, Angaben in der Steuererklärung oder das Verfahren bei Kündigung können Sie in unseren Foren für Arbeitnehmer stellen.

Beispielhafte Themen:



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