Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst
Die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (ZÖD) ist neben der gesetzlichen Rente und evtl. privater Altersvorsorge ein Baustein der Altersvorsorge für die Tarifbeschäftigten (Angestellten) des Öffentlichen Dienstes. Sie wird auch die Betriebsrente oder Zusatzrente des Öffentlichen Dienstes genannt. Der Anspruch der Angestellten ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag, also z.B. dem TVöD, TV-L, TV-V oder TV-N. Die Leistungen der Zusatzversorgung bestimmen somit die Sozialpartner des Öffentlichen Dienstes durch Tarifvertrag. Beispiel TVöD:§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Kostenloser Download: Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Fassung: Nr. 7)
Ergänzend können die Beschäftigte freiwillig Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung leisten. Davon abzugrenzen ist die Gehaltsumwandlung bzw. Entgeltumwandlung.
Der Inhalt des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K):
Präambel Erster Teil Punktemodell
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 2 Pflichtversicherung
§ 3 Beitragsfreie Versicherung
§ 4 Überleitung der Versicherung
Abschnitt III Betriebsrente
§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 6 Wartezeit
§ 7 Höhe der Betriebsrente
§ 8 Versorgungspunkte
§ 9 Soziale Komponenten
§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 11 Anpassung und Neuberechnung
§ 12 Nichtzahlung und Ruhen
§ 13 Erlöschen
Abschnitt IV Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 14 Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Abschnitt V Finanzierung
§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
§ 16 Umlagen
§ 17 Sanierungsgelder
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
§ 19 Bonuspunkte
Abschnitt VI Verfahren
§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
§ 21 Versicherungsnachweise
§ 22 Zahlung und Abfindung
§ 23 Ausschlussfristen
§ 24 Beitragserstattung
Abschnitt VII Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
§ 25 Zuschüsse des Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen
Zweiter Teil Freiwillige Versicherung
§ 26 Freiwillige Versicherung
§ 27 Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
§ 32 Grundsätze
§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 35 Sterbegeld
§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002
§ 36a Übergangsregelungen
§ 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt
§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
§ 39 In-Kraft-Treten
Anlage 1 Geltungsbereich
Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Anlage 3 Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
Anlage 4 Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz
Anlage 5 Altersvorsorgeplan 2001
Entgeltumwandlung:
Ein Teil des Gehalts kann für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Auf den umgewandelten Anteil des Entgelts fallen keine Einkommensteuer und keine Sozialabgaben an.
Kostenloser Download: Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen Öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA).
Zusatzversorgungskassen:
Neben der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen. Für die Kommunen sind dies:
- Bayerische Versorgungskammer BVK (München), Bayerischer Versorgungsverband, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
- Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (Emden)
- Kommunale Versorgungskassen Kurhessen Waldeck (Kassel)
- kvw - Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (Münster)
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg KVBW (Karlsruhe)
- Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg KVBbg (Gransee)
- Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern – VM-V (Schwerin)
- Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern – ZMV (Strasburg)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen KVS (Dresden), Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen ZVK (Dresden)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Magdeburg), Zusatzversorgungskasse
- Kommunaler Versorgungsverband Thüringen KVT, Zusatzversorgungskasse Thüringen (Artern)
- Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung (Wiesbaden), Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, Zusatzversorgungskasse
- Niedersächsische Versorgungskasse (Hannover)
- Pfälzische Pensionsanstalt (Bad Dürkheim)
- Rheinische Versorgungskassen (Köln)
- Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse RZVK des Saarlandes (Saarbrücken)
- Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Kiel)
- Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände ZVK (Darmstadt)
- Versorgungskasse Oldenburg (Oldenburg)
- Zusatzversorgungskassen der Stadt Frankfurt, der Stadt Hannover, der Stadt Köln
Beispielhafte Themen:
- Verbeamten oder nicht?
- Rente vor Regelalterseintritt
- Betriebliche Altersversorgung / Zusatzversorgung
- Vorruhestand/Altersteilzeit Voraussetzungen
- Anrechnung Gehalt, Rente, Zusatzversorgung etc. auf Witwengeld
- Sozialversicherungsfreiheit der Umlagen zur Zusatzversorgung im ö. D.
- Gehalt im Öffentlichen Dienst - TVöD
- VBL
Zu den Foren Arbeitnehmer ...
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