TVöD Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalt, Zwischenzeugnis und Fristen

Ein Arbeitszeugnis im TVöD ist eine schriftliche Bewertung von Tätigkeit, Leistung und Verhalten, auf die Beschäftigte bei Beendigung oder aus besonderem Anlass Anspruch haben.

§ 35 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch von Beschäftigten auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Norm konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben aus § 109 GewO für den öffentlichen Dienst.

Das Wichtigste zum Arbeitszeugnis im TVöD:
• Anspruch auf einfaches und qualifiziertes Zeugnis
• Zwischenzeugnis nur bei triftigem Grund
• Zeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein
• Anspruch verfällt nach 6 Monaten (§ 37 TVöD)

Rechtsgrundlage

Auszug aus dem TVöD-V:

§ 35 Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Beschäftigten muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).

In der Praxis wird meist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt, da es eine Bewertung von Leistung und Verhalten enthält.

Inhaltliche Anforderungen

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen. (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20)

Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers

Formulierungen und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Maßstab ist ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber.

Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 35/23)

Wahrheit vs. Wohlwollen

Ein qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. Der Wohlwollensgrundsatz wird durch die Wahrheitspflicht begrenzt.

Verlangt der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, hat er die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. (BAG, 9 AZR 584/13)

Frist zur Geltendmachung

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird.

Wichtig: Die Frist beginnt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer sein Zeugnis zu spät verlangt, verliert seinen Anspruch endgültig.

Siehe: Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 208/18)

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis kann nur aus triftigem Grund verlangt werden. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn der Wunsch bei verständiger Betrachtung berechtigt erscheint.

Wie lange darf der Arbeitgeber für das Arbeitszeugnis brauchen?

Das Zeugnis ist nach § 35 TVöD „unverzüglich“ auszustellen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber das Zeugnis ohne schuldhaftes Zögern erstellen muss.

Form und äußere Gestaltung

Auch die äußere Form muss den Erwartungen des Geschäftslebens entsprechen:

Praxisrelevanz für Beschäftigte

Häufige Fragen (FAQ)

Habe ich immer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?

Ja. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.

Wie schnell muss das Zeugnis ausgestellt werden?

Unverzüglich.

Kann ich ein besseres Zeugnis verlangen?

Ja, aber mit Beweislast.

Verfällt mein Anspruch?

Ja, nach 6 Monaten (§ 37 TVöD).

Kann ich ein Zwischenzeugnis ohne Grund verlangen?

Nein. Ein Anspruch besteht nur bei einem triftigen Grund, z. B. bei Bewerbung, Vorgesetztenwechsel oder Versetzung.

Welche Note muss mein Arbeitszeugnis haben?

Grundsätzlich wird ein durchschnittliches Zeugnis („befriedigend“) vermutet. Für eine bessere Bewertung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast.

Darf ein Arbeitszeugnis negativ formuliert sein?

Nein. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, darf aber keine unwahren positiven Aussagen enthalten.

Kann ich ein Arbeitszeugnis einklagen?

Ja. Wenn der Arbeitgeber kein oder ein fehlerhaftes Zeugnis ausstellt, kann ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Siehe auch unsere Seite mit Beispielen für Formulierungen in Arbeitszeugnissen.

1) Zeugnis sorgfältig prüfen

  • stimmen Tätigkeitsbeschreibung, Dauer und Position?
  • sind Leistung und Verhalten bewertet?
  • finden sich versteckte Negativcodes?

2) Berichtigung verlangen

  • schriftlich und konkret formulieren
  • Änderungswünsche begründen
  • eigene Leistungsnachweise beifügen

3) Fristen beachten

  • Ausschlussfrist: 6 Monate (§ 37 TVöD)
  • schriftliche Geltendmachung erforderlich

4) Beweislast bedenken

  • für eine bessere Bewertung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast
  • Durchschnittsnote („befriedigend“) muss der Arbeitgeber rechtfertigen

5) Rechtliche Schritte

  • notfalls Klage auf Zeugnisberichtigung
  • vorher anwaltlich prüfen lassen

Merksatz:
Ein fehlerhaftes oder zu schlechtes Zeugnis müssen Sie nicht hinnehmen – aber Sie müssen rechtzeitig und konkret reagieren.


Sehr gut (Note 1)

  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
  • „erledigte alle Aufgaben jederzeit äußerst zuverlässig“

Gut (Note 2)

  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • „arbeitete jederzeit zuverlässig und sorgfältig“

Befriedigend (Note 3)

  • „zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • „erledigte die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß“

Ausreichend (Note 4)

  • „zu unserer Zufriedenheit“
  • „zeigte im Allgemeinen Einsatzbereitschaft“

Mangelhaft (Note 5)

  • „hat sich bemüht“
  • „erledigte die Aufgaben im Großen und Ganzen“

Warnsignale im Zeugnis

  • fehlende Leistungs- oder Verhaltensbewertung
  • ungewöhnlich kurze Zeugnisse
  • passiv formulierte Sätze
  • Reihenfolge: Kollegen vor Vorgesetzten
  • ironisch klingende Hervorhebungen („stets pünktlich“)

Merksatz:
Kleine sprachliche Unterschiede im Zeugnis haben oft große rechtliche Bedeutung.

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