Arbeitszeugnis nach TVöD
§ 35 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch von Beschäftigten auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Norm konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben aus § 109 GewO für den öffentlichen Dienst.
Rechtsgrundlage
Auszug aus dem TVöD-V:
§ 35 Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?
- Endzeugnis: bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Zwischenzeugnis: während eines laufenden Arbeitsverhältnisses aus triftigem Grund
- Vorläufiges Zeugnis: bei bevorstehender Beendigung
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Beschäftigten muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Inhaltliche Anforderungen
- Zeugniswahrheit
- Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 GewO)
- wohlwollende, verständige Formulierungen
- keine versteckten Negativcodes
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen. (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20)
Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers
Formulierungen und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Maßstab ist ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber.
Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 35/23)
Wahrheit vs. Wohlwollen
Ein qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. Der Wohlwollensgrundsatz wird durch die Wahrheitspflicht begrenzt.
Verlangt der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, hat er die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. (BAG, 9 AZR 584/13)
Frist zur Geltendmachung
Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird.
Siehe: Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 208/18)
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ein Zwischenzeugnis kann nur aus triftigem Grund verlangt werden. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn der Wunsch bei verständiger Betrachtung berechtigt erscheint.
- Bewerbung um eine neue Stelle
- Vorlage bei Behörden oder Gerichten
- Stellung eines Kreditantrags
- strukturelle Änderungen (Betriebsübergang, Insolvenz)
- Versetzung oder Tätigkeitswechsel
- Höhergruppierung
- Vorgesetztenwechsel
- Elternzeit
- geplante längere Unterbrechung
- Freistellung als Personalrat / Betriebsrat
- Sonderurlaub
Form und äußere Gestaltung
Auch die äußere Form muss den Erwartungen des Geschäftslebens entsprechen:
- fehlerfrei
- auf Geschäftspapier
- keine Knicke oder Flecken
- vollständige Unterschrift
Praxisrelevanz für Beschäftigte
- Zeugnis frühzeitig anfordern
- Zwischenzeugnisse strategisch nutzen
- Fristen beachten
- Formulierungen prüfen lassen
Häufige Fragen (FAQ)
- Habe ich immer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?
Ja, auf Verlangen. - Wie schnell muss das Zeugnis ausgestellt werden?
Unverzüglich. - Kann ich ein besseres Zeugnis verlangen?
Ja, aber mit Beweislast. - Verfällt mein Anspruch?
Ja, nach 6 Monaten (§ 37 TVöD).
Siehe auch unsere Seite mit Beispielen für Formulierungen in Arbeitszeugnissen.
1) Zeugnis sorgfältig prüfen
- stimmen Tätigkeitsbeschreibung, Dauer und Position?
- sind Leistung und Verhalten bewertet?
- finden sich versteckte Negativcodes?
2) Berichtigung verlangen
- schriftlich und konkret formulieren
- Änderungswünsche begründen
- eigene Leistungsnachweise beifügen
3) Fristen beachten
- Ausschlussfrist: 6 Monate (§ 37 TVöD)
- schriftliche Geltendmachung erforderlich
4) Beweislast bedenken
- für eine bessere Bewertung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast
- Durchschnittsnote („befriedigend“) muss der Arbeitgeber rechtfertigen
5) Rechtliche Schritte
- notfalls Klage auf Zeugnisberichtigung
- vorher anwaltlich prüfen lassen
Merksatz:
Ein fehlerhaftes oder zu schlechtes Zeugnis müssen Sie nicht hinnehmen –
aber Sie müssen rechtzeitig und konkret reagieren.
Sehr gut (Note 1)
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
- „erledigte alle Aufgaben jederzeit äußerst zuverlässig“
Gut (Note 2)
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
- „arbeitete jederzeit zuverlässig und sorgfältig“
Befriedigend (Note 3)
- „zu unserer vollen Zufriedenheit“
- „erledigte die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß“
Ausreichend (Note 4)
- „zu unserer Zufriedenheit“
- „zeigte im Allgemeinen Einsatzbereitschaft“
Mangelhaft (Note 5)
- „hat sich bemüht“
- „erledigte die Aufgaben im Großen und Ganzen“
Warnsignale im Zeugnis
- fehlende Leistungs- oder Verhaltensbewertung
- ungewöhnlich kurze Zeugnisse
- passiv formulierte Sätze
- Reihenfolge: Kollegen vor Vorgesetzten
- ironisch klingende Hervorhebungen („stets pünktlich“)
Merksatz:
Kleine sprachliche Unterschiede im Zeugnis haben oft große rechtliche Bedeutung.
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