TVöD Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt, wann und wie ein Arbeitsverhältnis endet. Dabei unterscheidet der Tarifvertrag zwischen einer automatischen Beendigung ohne Kündigung, einer Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis lediglich ruht.
Das Wichtigste aus § 33 TVöD im Überblick
- Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
- Bei unbefristeter voller Erwerbsminderung endet es mit Zustellung des Rentenbescheids.
- Bei befristeter Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung ist Weiterbeschäftigung möglich – aber nur auf Antrag.
- Mit dem Tod der/des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
- Eine Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze erfordert zwingend einen neuen Vertrag.
Welche Beendigungsarten kennt § 33 TVöD?
- Automatische Beendigung kraft Tarifnorm (z. B. Altersgrenze, unbefristete EM-Rente, Tod)
- Einvernehmliche Beendigung durch Auflösungsvertrag
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente
- Kündigung nach § 34 TVöD und gesetzlichen Vorschriften
Gesetzestext: § 33 TVöD
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und
die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Kernfragen aus der Praxis
- Regelaltersgrenze → automatische Beendigung
- Unbefristete EM-Rente → automatische Beendigung
- Befristete EM-Rente → Ruhen
- Tod → automatische Beendigung
Merksatz: In den Fällen des § 33 TVöD ist keine Kündigung erforderlich.
Befristete volle EM-Rente:
- Arbeitsverhältnis ruht
- kein Entgeltanspruch
- Rückkehrrecht nach Rentenende
Teilweise EM-Rente:
- Weiterbeschäftigung möglich
- Antrag binnen 2 Wochen erforderlich
- freier geeigneter Arbeitsplatz notwendig
- nur mit neuem schriftlichem Vertrag
- keine stillschweigende Fortsetzung
- Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Monatsende
Irrtum 1: „Der Arbeitgeber muss mir kündigen, damit das Arbeitsverhältnis endet.“
- falsch bei Regelaltersgrenze, unbefristeter EM-Rente und Tod
- das Arbeitsverhältnis endet kraft Tarifnorm (§ 33 TVöD)
- eine Kündigung ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen
Irrtum 2: „Ohne Rentenantrag kann mein Arbeitsverhältnis nicht enden.“
- falsch
- maßgeblich ist der Rentenbescheid – nicht der Antrag
- bei schuldhafter Verzögerung tritt ein ärztliches Gutachten an die Stelle des Rentenbescheids (§ 33 Abs. 4 TVöD)
Irrtum 3: „Bei befristeter Erwerbsminderungsrente bin ich automatisch raus.“
- falsch
- bei befristeter voller EM-Rente ruht das Arbeitsverhältnis
- es lebt nach Rentenende wieder auf
Irrtum 4: „Nach teilweiser Erwerbsminderung behalte ich meinen Job automatisch.“
- falsch
- Weiterbeschäftigung nur auf Antrag innerhalb von zwei Wochen
- nur bei freiem geeignetem Arbeitsplatz
- nur wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen
Irrtum 5: „Ich kann nach der Regelaltersgrenze einfach weiterarbeiten.“
- falsch
- das Arbeitsverhältnis endet automatisch
- Weiterarbeit nur mit neuem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 33 Abs. 5 TVöD)
Irrtum 6: „Bei Tod läuft der Arbeitsvertrag formal weiter.“
- falsch
- das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tod
- Hinterbliebenenansprüche ergeben sich ggf. aus Zusatzversorgung oder Sonderregelungen
Merksatz:
§ 33 TVöD wirkt automatisch –
unabhängig von Kündigung, Rentenantrag oder Wissen der Beteiligten.
Kommentierung
Mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Eine Kündigung oder Mitteilung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Bei unbefristeter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis mit Zustellung des Rentenbescheids. Bei befristeter Rente ruht es – eine Rückkehr ist möglich.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen, wenn binnen zwei Wochen ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt wird.
Wer über die Altersgrenze hinaus weiterarbeiten will, benötigt zwingend einen neuen Arbeitsvertrag.
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