Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach TVöD
§ 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 33 TVöD). Hierbei geht es insbesondere darum, dass Angestellte in Rente gehen sowie um Auflösungsverträge.§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (aus: TVöD-V)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Kommentierung:
§ 33 betrifft insbesondere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die ihr Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze, aufgrund einer Erwerbsminderungsrente oder aus anderen, im Gesetz festgelegten Gründen beenden.
Ein zentraler Aspekt dieser Regelung ist das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Arbeitnehmer die für die Regelaltersrente maßgebliche Altersgrenze erreicht, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Dies erfolgt unabhängig davon, ob der Beschäftigte einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nicht. Eine Kündigung oder eine besondere Mitteilung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus ist allerdings möglich, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wird. Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob sie nach Renteneintritt weiterarbeiten können, und tatsächlich erlaubt das Arbeitsrecht entsprechende Vereinbarungen. Wer über das Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten möchte, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber über eine entsprechende Anschlussregelung sprechen.
Neben der Altersgrenze spielt auch der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente eine entscheidende Rolle. Wird eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Liegt hingegen nur eine befristete Rentenbewilligung vor, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rentenzahlung, sodass nach Ablauf der Befristung eine Rückkehr in den öffentlichen Dienst möglich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Arbeitnehmer relevant, die nach einer Phase der Erwerbsminderung möglicherweise wieder in den Beruf zurückkehren möchten.
Ein weiterer Beendigungsgrund ist der Tod des Arbeitnehmers, womit das Arbeitsverhältnis automatisch endet. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld oder eine Hinterbliebenenversorgung haben. Dies hängt von individuellen Regelungen oder betrieblichen Zusatzversicherungen ab.
Auch befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen der automatischen Beendigung nach § 33 TVöD. Läuft die vertraglich vereinbarte Befristung aus, endet das Arbeitsverhältnis ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies ausdrücklich vereinbaren.
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