§ 33 TVöD: Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständlich erklärt

§ 33 TVöD regelt, wann ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst automatisch endet oder ruht – etwa bei Regelaltersgrenze oder Erwerbsminderung.

Dabei unterscheidet der Tarifvertrag zwischen einer automatischen Beendigung ohne Kündigung, einer Beendigung durch Auflösungsvertrag und Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis lediglich ruht.

Das Wichtigste aus § 33 TVöD im Überblick

  • Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
  • Bei unbefristeter voller Erwerbsminderung endet es mit Zustellung des Rentenbescheids.
  • Bei befristeter Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung ist Weiterbeschäftigung möglich – aber nur auf Antrag.
  • Mit dem Tod der/des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
  • Eine Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze erfordert zwingend einen neuen Vertrag.

Wann endet das Arbeitsverhältnis im TVöD automatisch?

Das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kann nach § 33 TVöD automatisch enden – also ohne Kündigung. Besonders häufig betrifft dies das Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine unbefristete volle Erwerbsminderung.

In bestimmten Fällen endet das Arbeitsverhältnis jedoch nicht, sondern ruht lediglich – etwa bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Welche Arten der Beendigung kennt § 33 TVöD?

§ 33 TVöD einfach erklärt

§ 33 TVöD regelt Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst automatisch endet oder ruht – also ohne klassische Kündigung. Besonders relevant ist die Vorschrift bei Erreichen der Regelaltersgrenze, bei Erwerbsminderung oder beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente.

Im Unterschied zu einer normalen Kündigung tritt die Beendigung in vielen Fällen direkt kraft Tarifvertrag ein. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen daher häufig keine zusätzliche Kündigung aussprechen.

Wichtig ist insbesondere die Unterscheidung zwischen:

Gerade bei teilweiser Erwerbsminderung übersehen viele Beschäftigte die kurze Antragsfrist von zwei Wochen für eine mögliche Weiterbeschäftigung.

Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich automatisch. Wer danach weiterarbeiten möchte, benötigt einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag.

In der Praxis entstehen häufig Streitfragen dazu,

Wichtig ist außerdem: Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht automatisch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nach Ablauf einer befristeten Erwerbsminderungsrente kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich wieder aufleben.

Wann endet das Arbeitsverhältnis nach § 33 TVöD nicht?

Nicht jede Rente oder gesundheitliche Einschränkung führt automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 33 TVöD enthält mehrere wichtige Ausnahmen und Sonderfälle.

Der § 33 TVöD unterscheidet sehr genau zwischen dauerhafter, befristeter und teilweiser Erwerbsminderung.

Befristete Erwerbsminderungsrente

Wird eine Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Es ruht lediglich für die Dauer des Rentenbezugs.

Teilweise Erwerbsminderung

Bei teilweiser Erwerbsminderung kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen. Voraussetzung ist jedoch:

Ohne rechtzeitigen Antrag kann das Arbeitsverhältnis trotz teilweiser Erwerbsminderung enden.

Weiterbeschäftigung nach der Regelaltersgrenze

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Weiterarbeit möglich sein. Allerdings endet das bisherige Arbeitsverhältnis zunächst automatisch.

Für eine Fortsetzung der Beschäftigung ist daher zwingend ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich.

Fehlende Zustimmung des Integrationsamtes

Bei schwerbehinderten Beschäftigten kann sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzögern, wenn eine erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vorliegt.

In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis erst mit Zustellung des Zustimmungsbescheids.

Tariftext: § 33 TVöD

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Fragen aus der Praxis (FAQ)

  • Regelaltersgrenze: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
  • Unbefristete Erwerbsminderungsrente: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Zustellung des Rentenbescheids.
  • Befristete Erwerbsminderungsrente: Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der befristeten Rente.
  • Tod: Mit dem Tod der/des Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis automatisch.

Merksatz: In den Fällen des § 33 TVöD ist keine Kündigung erforderlich.


Befristete volle EM-Rente:

  • Arbeitsverhältnis ruht
  • kein Entgeltanspruch
  • Rückkehrrecht nach Rentenende

Teilweise EM-Rente:

Bei teilweiser Erwerbsminderung kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen. Dafür muss jedoch innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

  • geeigneter freier Arbeitsplatz erforderlich
  • keine dringenden betrieblichen Gründe dürfen entgegenstehen

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Weiterbeschäftigung im TVöD möglich sein. Das bisherige Arbeitsverhältnis endet jedoch zunächst automatisch.

  • Weiterarbeit nur mit neuem schriftlichem Arbeitsvertrag
  • keine automatische oder stillschweigende Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
  • wenn nichts anderes vereinbart wurde: Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende

Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 5 TVöD.


Irrtum 1: „Der Arbeitgeber muss mir kündigen, damit das Arbeitsverhältnis endet.“

  • falsch bei Regelaltersgrenze, unbefristeter EM-Rente und Tod
  • das Arbeitsverhältnis endet kraft Tarifnorm (§ 33 TVöD)
  • eine Kündigung ist nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen

Irrtum 2: „Ohne Rentenantrag kann mein Arbeitsverhältnis nicht enden.“

  • falsch
  • maßgeblich ist der Rentenbescheid – nicht der Antrag
  • bei schuldhafter Verzögerung tritt ein ärztliches Gutachten an die Stelle des Rentenbescheids (§ 33 Abs. 4 TVöD)

Irrtum 3: „Bei befristeter Erwerbsminderungsrente bin ich automatisch raus.“

  • falsch
  • bei befristeter voller EM-Rente ruht das Arbeitsverhältnis
  • es lebt nach Rentenende wieder auf

Irrtum 4: „Nach teilweiser Erwerbsminderung behalte ich meinen Job automatisch.“

  • falsch
  • Weiterbeschäftigung nur auf Antrag innerhalb von zwei Wochen
  • nur bei freiem geeignetem Arbeitsplatz
  • nur wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen

Irrtum 5: „Ich kann nach der Regelaltersgrenze einfach weiterarbeiten.“

  • falsch
  • das Arbeitsverhältnis endet automatisch
  • Weiterarbeit nur mit neuem schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 33 Abs. 5 TVöD)

Irrtum 6: „Bei Tod läuft der Arbeitsvertrag formal weiter.“

  • falsch
  • das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tod
  • Hinterbliebenenansprüche ergeben sich ggf. aus Zusatzversorgung oder Sonderregelungen

Merksatz:
§ 33 TVöD wirkt automatisch – unabhängig von Kündigung, Rentenantrag oder Wissen der Beteiligten.

Forum TVöD

Haben Sie Fragen? In unserem Forum TVöD können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Beispielhafte Diskussionen:

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst