Kündigung im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag TVöD

Kurz erklärt:
• Kündigungsfristen im TVöD richten sich nach der Beschäftigungszeit
• Lange Beschäftigungszeiten führen zu erweitertem Kündigungsschutz
• Teilweise besteht tarifliche Unkündbarkeit
• Fristlose Kündigungen sind nur bei wichtigem Grund möglich
• Der Personalrat ist häufig zu beteiligen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ist an besondere Regeln gebunden, die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den weiteren Tarifverträgen wie TV-L oder TV-V festgelegt sind. Diese Seite bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über Kündigungsfristen, den besonderen Kündigungsschutz der Unkündbarkeit sowie die verschiedenen Kündigungsarten und Ihre Rechte als Beschäftigter.

Egal, ob Sie selbst kündigen möchten, eine Kündigung erhalten haben oder sich über die generellen Bestimmungen informieren wollen – hier finden Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst.

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nach § 34 TVöD

Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst richten sich überwiegend nach § 34 TVöD. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer verlängern sich die Fristen deutlich. Während in den ersten Monaten noch kurze Fristen gelten, kann die Kündigungsfrist später bis zu sechs Monate zum Quartalsende betragen.

Besondere Bedeutung hat außerdem die tarifliche Unkündbarkeit. Beschäftigte im Tarifgebiet West genießen nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und Vollendung des 40. Lebensjahres einen besonders starken Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber sind dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Die konkreten tariflichen Regelungen finden Sie nachfolgend im Wortlaut des § 34 TVöD.

Kündigungsfristen nach § 34 TVöD im Überblick

Die Kündigungsfristen im TVöD richten sich nach der Beschäftigungszeit. Die folgende Tabelle bietet eine vereinfachte Übersicht der tariflichen Fristen:

Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
Bis 6 Monate 2 Wochen zum Monatsschluss
Bis 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
Mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
Mindestens 5 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
Mindestens 8 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
Mindestens 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
Mindestens 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende

Maßgeblich ist § 34 TVöD. Sonderregelungen können im Einzelfall gelten.

Tarifliche Grundlage: § 34 TVöD

Der maßgebliche Paragraph für die ordentliche Kündigung im TVöD ist § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser regelt sowohl die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.

(1) Kündigungsfristen: Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

  • bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss,
  • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen,
  • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate,
  • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate,
  • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate,
  • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate

jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Unkündbarkeit: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) Beschäftigungszeit: Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)


Besonderer Kündigungsschutz im TVöD:
Beschäftigte, die nach § 34 Abs. 2 TVöD tariflich unkündbar sind, können ordentlich grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden. Dies betrifft insbesondere betriebsbedingte Kündigungen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei schweren Pflichtverletzungen) bleibt jedoch weiterhin möglich.

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Arten der Kündigung und ihre Besonderheiten

Neben der ordentlichen Kündigung, deren Fristen oben beschrieben sind, gibt es weitere Kündigungsarten, die im öffentlichen Dienst relevant sein können:

1. Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Für unbefristet Angestellte, die noch nicht die Bedingungen der Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD erfüllen, kann der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen kündigen:

2. Außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung)

Eine fristlose Kündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dies sind in der Regel schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten (z.B. Betrug, Diebstahl, grobe Beleidigung). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom wichtigen Grund erlangt hat.

3. Kündigung durch den Beschäftigten

Auch Sie als Angestellter können Ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kündigen. Die hierfür einzuhaltenden Kündigungsfristen entsprechen denen des § 34 Abs. 1 TVöD. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen.

Die Rolle des Personalrats bei Kündigungen

Der Personalrat spielt eine entscheidende Rolle bei Kündigungen im öffentlichen Dienst. Seine Beteiligung ist in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt und ist in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben:

Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, der ohne die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates erfolgt, ist in der Regel unwirksam.

Weitere wichtige Aspekte bei Kündigung

Kündigungsschutzklage

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und diese für unwirksam halten, müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.

Wichtig:
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Abfindungen

Obwohl der TVöD keine direkten Regelungen zu Abfindungen enthält, können gekündigte Tarifbeschäftigte Anspruch auf eine Abfindung haben. Bei einer Kündigungsschutzklage ist dies oft das Ergebnis eines Vergleichs vor Gericht. Des Weiteren kann in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart werden.

Aufhebungsverträge

Anstelle einer Kündigung wird häufig ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Achten Sie auf mögliche Nachteile, insbesondere eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, falls keine wichtigen Gründe für den Aufhebungsvertrag vorliegen. Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung unbedingt rechtlich beraten.

Urlaubsansprüche

Die Berechnung der verbleibenden Urlaubstage bei Kündigung ist nicht leicht. Mit unserem TVöD Urlaubsrechner können die Ansprüche berechnet werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Personengruppen genießen einen nochmals verstärkten Kündigungsschutz:

FAQ: Kündigung im öffentlichen Dienst

Welche Kündigungsfrist gilt im TVöD?

Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 34 TVöD und richten sich nach der Beschäftigungsdauer. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen bis auf sechs Monate zum Quartalsende.

Wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?

Beschäftigte im Tarifgebiet West genießen nach § 34 Abs. 2 TVöD einen besonderen Kündigungsschutz, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht haben. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Kann der öffentliche Dienst fristlos kündigen?

Ja, aber nur bei einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei schweren Pflichtverletzungen, Straftaten oder massiven Vertrauensverstößen. Die Anforderungen an eine fristlose Kündigung sind sehr hoch.

Kann der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst betriebsbedingt kündigen?

Grundsätzlich ja. Betriebsbedingte Kündigungen kommen im öffentlichen Dienst jedoch vergleichsweise selten vor und unterliegen strengen Voraussetzungen. Bei tariflich unkündbaren Beschäftigten ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen.

Muss der Personalrat bei einer Kündigung beteiligt werden?

Ja. Der Personalrat ist bei Kündigungen regelmäßig zu beteiligen. Eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung meist als wirksam.

Gibt es im öffentlichen Dienst Abfindungen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. In vielen Fällen wird jedoch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung vereinbart.

Kann ich im öffentlichen Dienst selbst kündigen?

Ja. Beschäftigte können ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen selbst kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Muss eine Kündigung im öffentlichen Dienst schriftlich erfolgen?

Ja. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam.

Gelten die TVöD-Kündigungsfristen auch in der Probezeit?

Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist nach § 34 TVöD zwei Wochen zum Monatsschluss.

Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung?

Nicht genommener Urlaub ist grundsätzlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Ist dies nicht möglich, kommt eine finanzielle Urlaubsabgeltung in Betracht.

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