Kündigung im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag TVöD

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ist an besondere Regeln gebunden, die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den weiteren Tarifverträgen wie TV- L oder TV-V festgelegt sind. Diese Seite bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über Kündigungsfristen, den besonderen Kündigungsschutz der Unkündbarkeit sowie die verschiedenen Kündigungsarten und Ihre Rechte als Beschäftigter.

Egal, ob Sie selbst kündigen möchten, eine Kündigung erhalten haben oder sich über die generellen Bestimmungen informieren wollen – hier finden Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst.


Grundlagen der Kündigung im TVöD

Der maßgebliche Paragraph für die ordentliche Kündigung im TVöD ist § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser regelt sowohl die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.

§ 34 TVöD: Kündigungsfristen und Unkündbarkeit

(1) Kündigungsfristen: Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

  • bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss,
  • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen,
  • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate,
  • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate,
  • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate,
  • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate

jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Unkündbarkeit: Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Diese Regelung bedeutet einen sehr hohen Kündigungsschutz. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist für unkündbare Beschäftigte ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. bei schweren Verfehlungen) ist jedoch weiterhin möglich.

(3) Beschäftigungszeit: Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)


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Arten der Kündigung und ihre Besonderheiten

Neben der ordentlichen Kündigung, deren Fristen oben beschrieben sind, gibt es weitere Kündigungsarten, die im öffentlichen Dienst relevant sein können:

1. Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Für unbefristet Angestellte, die noch nicht die Bedingungen der Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD erfüllen, kann der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen kündigen:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Diese erfolgt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schuldhaft verletzt (z.B. wiederholte unentschuldigte Fehlzeiten, Arbeitsverweigerung). Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung.
  • Personenbedingte Kündigung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, die ihn an der Leistungserbringung hindern (z.B. langanhaltende Krankheit ohne Besserungsprognose, Verlust einer erforderlichen Arbeitserlaubnis).
  • Betriebsbedingte Kündigung: Diese ist im öffentlichen Dienst aufgrund der besonderen Kündigungsschutzregelungen selten. Sie kommt nur bei tiefgreifenden Organisationsentscheidungen in Betracht, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen und unterliegt strengen Voraussetzungen.

2. Außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung)

Eine fristlose Kündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dies sind in der Regel schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten (z.B. Betrug, Diebstahl, grobe Beleidigung). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom wichtigen Grund erlangt hat.

3. Kündigung durch den Beschäftigten

Auch Sie als Angestellter können Ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kündigen. Die hierfür einzuhaltenden Kündigungsfristen entsprechen denen des § 34 Abs. 1 TVöD. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen.


Die Rolle des Personalrats bei Kündigungen

Der Personalrat spielt eine entscheidende Rolle bei Kündigungen im öffentlichen Dienst. Seine Beteiligung ist in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt und ist in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben:

  • Mitbestimmung: Bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Er muss angehört werden und kann der Kündigung widersprechen, was die Wirksamkeit der Kündigung beeinflussen kann.
  • Anhörung: Auch bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen oder bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen muss der Personalrat in der Regel angehört werden.

Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, der ohne die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates erfolgt, ist in der Regel unwirksam.


Weitere wichtige Aspekte bei Kündigung

Kündigungsschutzklage

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und diese für unwirksam halten, müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.

Abfindungen

Obwohl der TVöD keine direkten Regelungen zu Abfindungen enthält, können gekündigte Tarifbeschäftigte nach einer Kündigungsschutzklage unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Dies ist oft das Ergebnis eines Vergleichs vor Gericht.

Aufhebungsverträge

Anstelle einer Kündigung wird häufig ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Achten Sie auf mögliche Nachteile, insbesondere eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, falls keine wichtigen Gründe für den Aufhebungsvertrag vorliegen. Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung unbedingt rechtlich beraten.

Urlaubsansprüche

Die Berechnung der verbleibenden Urlaubstage bei Kündigung ist nicht leicht. Mit unserem TVöD Urlaubsrechner können die Ansprüche berechnet werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Personengruppen genießen einen nochmals verstärkten Kündigungsschutz:

  • Schwerbehinderte Menschen: Ihre Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Werdende Mütter und Mütter in Mutterschutz/Elternzeit: Für sie gilt ein Kündigungsverbot während der Schutzfristen.
  • Auszubildende: Für Ausbildungsverhältnisse gelten spezielle Kündigungsregelungen, insbesondere nach der Probezeit.

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