TVöD Kündigung und Kündigungsfristen

§ 34 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die ordentliche Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer. Besonders die Kündigungsfristen und die sog. Unkündbarkeit sind relevant.

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zuriückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Auch wenn dies im TVöD nicht geregelt ist, kann der gekündigte Tarifbeschäftigte z.B. nach einer Klage gegen die Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Neben der ordentlichen Kündigung ist aus bestimmten Gründen auch eine fristlose außerordentliche Kündigung möglich.
Hier finden Sie die Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen.
Anstelle einer Kündigung wird oftmals ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Regelmäßig ist in den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, dass der Personalrat bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber mitbestimmt. Der Personalrat ist ferner bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen regelmäßig anzuhören. Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

Beispielhafte Diskussionen zu Kündigungen nach TVöD aus unseren Foren:


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