Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst nach dem TVöD

Der § 30 TVöD regelt die Voraussetzungen für befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst. Er ergänzt die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und schafft spezielle Regelungen für Beschäftigte im Tarifgebiet West. Die Gewerkschaften kritisieren den hohen Befristungsanteil sowie einen Anstieg sachgrundloser Befristungen im öffentlichen Dienst.

1. Allgemeiner Grundsatz

Befristete Arbeitsverträge sind nur zulässig, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten besondere tarifliche Vorschriften. Hochschulbeschäftigte fallen dagegen unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

2. Befristung mit sachlichem Grund

Ein Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund darf höchstens fünf Jahre dauern. Als Gründe gelten z. B. Vertretung, Projektarbeit oder befristete Haushaltsmittel. Befristet Beschäftigte sollen bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind.

3. Befristung ohne sachlichen Grund

Ohne sachlichen Grund soll die Befristung in der Regel mindestens zwölf Monate betragen, muss aber wenigstens sechs Monate dauern. Vor Ablauf hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist.

4. Probezeit und Kündigung

Bei sachgrundloser Befristung beträgt die Probezeit sechs Wochen, bei Befristung mit sachlichem Grund sechs Monate. Innerhalb der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Danach gelten gestaffelte Kündigungsfristen je nach Beschäftigungsdauer:

Mehrere befristete Arbeitsverträge können zusammengerechnet werden, wenn zwischen ihnen höchstens drei Monate Pause liegen.

5. Führung auf Probe und Zeit

Die Regelungen zu Führung auf Probe (§ 31 TVöD) und Führung auf Zeit (§ 32 TVöD) bleiben unberührt.

6. Ordentliche Kündigung

Wenn im befristeten Vertrag ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde (z. B. „Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden“), dann gelten die Kündigungsfristen und Schutzvorschriften des § 34 TVöD entsprechend. Ohne diese Vereinbarung ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, § 15 Abs. 3 TzBfG — dann kommt § 34 TVöD nicht zur Anwendung.

Fazit

§ 30 TVöD bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für befristete Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Er begrenzt die Vertragslaufzeit, sichert faire Kündigungsfristen und stärkt die Chancen auf eine Entfristung. Beschäftigte sollten prüfen, ob ihr Vertrag alle tariflichen Voraussetzungen erfüllt, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Der Inhalt des § 30 TVöD im TVöD-Verwaltung:

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

  • von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
  • von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen

  • zum Schluss eines Kalendermonats,
  • von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
  • von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate

  • zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) § 31 (Führung auf Probe) und § 32 (Führung auf Zeit) bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)


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