Führung auf Probe im öffentlichen Dienst nach dem TVöD

Der § 31 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Führung auf Probe von Angestellten von Bund und Kommunen. Nach § 31 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer sind bis zu zwei Verlängerungen möglich. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben dabei unberührt.

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Führungspositionen im öffentlichen Dienst. Ob eine Position als Führungsposition gilt, hängt vom konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ab, z. B. bei Entgeltgruppen ab EG 10 oder bei Personalverantwortung.

Rechtliche Einordnung und praktische Bedeutung

§ 31 TVöD bietet eine tarifliche Grundlage, um leitende Aufgaben zeitlich befristet zu übertragen. In der Praxis wird unterschieden zwischen:

Arbeitgeber nutzen die Führung auf Probe häufig als Instrument zur Personalentwicklung und Eignungsprüfung. Beschäftigte sollten Vertragsinhalt, Dauer und Kündigungsregelungen sorgfältig prüfen.

Wichtige Punkte im Überblick

Praxisfragen (FAQ)

Wie lange darf eine Führung auf Probe dauern?

Die Führung auf Probe darf insgesamt bis zu zwei Jahre dauern; innerhalb dieser Zeit sind maximal zwei Verlängerungen zulässig.

Kann die Führung vorzeitig beendet werden?

Ja, die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben bestehen. In begründeten Fällen kann die Führung auf Probe auch vorzeitig beendet werden.

Gilt § 31 TVöD auch für externe Bewerber?

Ja, die Regelung gilt grundsätzlich auch für externe Bewerber, sofern eine Führungsposition im Sinne des Tarifvertrags übertragen wird.

Hinweise für die Praxis

Der Inhalt des § 31 TVöD im TVöD-Verwaltung:

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Fazit

§ 31 TVöD schafft eine flexible Möglichkeit, Führungskräfte auf Zeit zu erproben. Wichtig sind klare vertragliche Regelungen und eine transparente Kommunikation über Erwartungen und Bewertungskriterien.






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