Aus befristet nicht auf unbefristet bewerben
#1

Hallo,

ist es korrekt, dass man sich innerhalb einer Behörde nicht aus einer befristeten Anstellung auf eine intern ausgeschriebene unbefristete Stelle bewerben darf?

Gibt es Unterschiede zwischen

Sachgrund-Befristung
und
sachgrundloser Befristung?

Wie ist da die Rechtslage?

Generell nicht möglich oder nur grundsätzlich nicht? Welche Ausnahmen gibt es evtl.?

Gibt es z. B. Ausnahmen bei Schwerbehinderten?

Danke.

Gruß
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#2

Ein solcher Ausschluss ist z.B. dann grundsätzlich zulässig wenn sich nur unbefristete Beschäftigte der entsprechenden Entgeltgruppe bewerben dürfen. Zulässig ist es in der Regel auch, wenn der Arbeitgeber keine entsprechende freie Stelle hat oder durch haushaltsrechtliche Auflagen oder aus Einspargründen auf neue Dauerarbeitsverhältnisse verzichten muss oder will. Es muss letzlich legitime Gründe geben den Bewerberkreis einzuschränken.
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#3

D. h. z. B. eine unbefristet E9-Stelle ist ausgeschrieben und es dürfen sich nur E9-Stelleninhaber (unbefristet) bewerben? So z. B. von E8 auf E9 zu kommen, ist also nicht möglich?

Müssen diese Gründe einen anfragenden befristet Angestellten von der Personalabteilung mitgeteilt werden? D. h., da wir von Grundsätzen und somit Ausnahmen sprechen, müsste einem befristet Angestellten mit z. B. E6

Inwieweit könnte es eine (positive) Rolle spielen, wenn sich ein befristet Angestellter aus einer anderen Abteilung, Amt, Dezernat bewirbt. Es also Personalverschiebungen innerhalb dieser bzw. vom einen zum anderen ergibt?
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#4

"D. h. z. B. eine unbefristet E9-Stelle ist ausgeschrieben und es dürfen sich nur E9-Stelleninhaber (unbefristet) bewerben? So z. B. von E8 auf E9 zu kommen, ist also nicht möglich?"

Nein. Es hängt von der Ausschreibung ab. Der Fall wo man es auf z.B. E9a für eine Aufgabe mit E9a eingrenzt ist rechtlich besonders eindeutig. Aber auch andere Dinge sind zulässig.

"Müssen diese Gründe einen anfragenden befristet Angestellten von der Personalabteilung mitgeteilt werden?"

Ich sehe dafür keine rechtliche Verpflichtung. Es spricht aber einiges dafür dies zu erläutern. Daneben hat der PR einen Informationsanspruch. Ob der dann die Information an betroffene Weitergeben darf ist dann aber die nächste Frage.

"Inwieweit könnte es eine (positive) Rolle spielen, wenn sich ein befristet Angestellter aus einer anderen Abteilung, Amt, Dezernat bewirbt. Es also Personalverschiebungen innerhalb dieser bzw. vom einen zum anderen ergibt?"

Das spielt grundsätzlich keine Rolle. Allerdings kann bei einer entgeltgleichen internen Umsetzung eine Eingrenzung des Interessenbekundungsverfahrens auf Teile des Amtes zulässig sein.
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