Führung auf Zeit nach dem TVöD

Kurz erklärt: Was bedeutet „Führung auf Zeit"?

Der § 32 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die sogenannte Führung auf Zeit für Beschäftigte von Bund und Kommunen.

Nach § 32 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu vier Jahren vereinbart werden. Je nach Entgeltgruppe sind innerhalb dieser Zeit mehrere Verlängerungen möglich – mit einer maximalen Gesamtdauer von bis zu acht Jahren (EG 10–12) bzw. bis zu zwölf Jahren (ab EG 13).

Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben dabei unberührt. Die allgemeinen Regelungen zur Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD) gelten ebenfalls weiter.

Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann dem Beschäftigten die Führungsfunktion auch nur vorübergehend übertragen werden. In diesem Fall wird für die Dauer der Übertragung eine tarifliche Zulage gezahlt (§ 32 Abs. 3 TVöD).

Wichtige Punkte im Überblick

Praxisfragen (FAQ)

Wie lange darf eine Führung auf Zeit dauern?

Die Führung auf Zeit darf zunächst bis zu vier Jahre dauern. Je nach Entgeltgruppe sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren (EG 10–12) oder zwölf Jahren (ab EG 13) zulässig.

Gilt § 32 TVöD auch für externe Bewerber?

Ja. Die Führung auf Zeit kann auch mit externen Bewerbern als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden, sofern die Tätigkeit vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungsposition auf Zeit bezeichnet wird.

Bekomme ich während der Führung auf Zeit ein höheres Entgelt?

Ja. Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, erhalten Beschäftigte für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe:

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Nach Fristablauf erhält der Beschäftigte grundsätzlich wieder eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Ein Anspruch auf dauerhafte Übertragung der Führungsfunktion besteht nicht automatisch.

Hinweise für die Praxis

Der Inhalt des § 32 TVöD im TVöD-Verwaltung:

(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Forum TVöD

In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich mit anderen austauschen:



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst