Abfindung im öffentlichen Dienst
Wie funktioniert eine Abfindung im öffentlichen Dienst? Wann wird sie gezahlt, und welche Regeln gelten in TVöD, TV-L, TV-V und TV-N? Hier finden Sie eine einfache Erklärung mit Beispielen.
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Im öffentlichen Dienst ist eine Abfindung keine Selbstverständlichkeit. Sie kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen vor – zum Beispiel bei Personalabbau, Aufhebungsverträgen oder besonderen Sozialplänen.
Abfindung im TVöD (Bund und Kommunen)
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Bund und VKA gibt es keine automatische Abfindungsregelung. Eine Zahlung ist aber möglich, zum Beispiel wenn ein Arbeitsplatz wegfällt und ein Sozialplan oder der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV SozAb) greift.
Die Höhe der Abfindung richtet sich häufig nach Beschäftigungsdauer und Lebensalter. In der Praxis werden oft 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gezahlt.
Abfindung im TV-L (Länder)
Auch im Tarifvertrag der Länder (TV-L) ist eine Abfindung nicht automatisch vorgesehen. Sie kommt vor allem dann infrage, wenn Beschäftigte durch Restrukturierungen betroffen sind und der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung der Länder (TV SozAb-L) angewendet wird.
Hier kann bei betriebsbedingter Beendigung eine Abfindung gezahlt werden. Grundlage ist meist eine Berechnungsformel, die die Beschäftigungsjahre und das Bruttoentgelt berücksichtigt.
Abfindung im TV-V und TV-N (kommunale Versorgungsbetriebe und Nahverkehr)
Für kommunale Versorgungsbetriebe (TV-V) und den Nahverkehr (TV-N) gelten ähnliche Prinzipien wie im TVöD. Abfindungen sind nicht garantiert, können aber im Rahmen von Sozialplänen oder Aufhebungsverträgen vereinbart werden.
Gerade bei Umstrukturierungen, Privatisierungen oder Betriebsübergängen werden solche Vereinbarungen häufiger getroffen.
Abfindung und Aufhebungsvertrag
Der häufigste Grund für eine Abfindung im öffentlichen Dienst ist ein Aufhebungsvertrag. Dabei handelt es sich um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten eine schnelle und einvernehmliche Lösung wünschen – zum Beispiel bei Stellenabbau oder Umstrukturierungen.
Wichtige Punkte beim Aufhebungsvertrag:
- Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
- Eine Abfindung kann individuell vereinbart werden – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch.
- Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, orientiert sich aber häufig an der Dauer der Beschäftigung.
- Der Personalrat sollte in größeren Einrichtungen informiert oder beteiligt werden.
- Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn die Beendigung nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Beispiel:
Eine Verwaltungsangestellte im TVöD arbeitet seit 20 Jahren in einer Stadtverwaltung. Wegen der Digitalisierung werden mehrere Stellen gestrichen. Die Stadt bietet einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr an. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € ergibt das 20 × 0,5 × 3.500 € = 35.000 € Abfindung.
Das ist ein typisches Beispiel für eine freiwillige Abfindung im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
Viele Abfindungen im öffentlichen Dienst entstehen nicht durch Aufhebungsverträge, sondern durch Vergleiche vor dem Arbeitsgericht. Wenn ein Arbeitgeber kündigt und der Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage erhebt, versucht das Gericht oft, eine Einigung zu erzielen.
Im sogenannten Gütetermin schlägt das Gericht häufig einen Vergleich vor: Der Beschäftigte akzeptiert die Beendigung, und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Dadurch vermeiden beide Seiten ein langes Verfahren.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich auch hier meist an der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Erfolgsaussichten der Klage kann sie aber höher oder niedriger ausfallen.
Beispiel:
Ein Angestellter im TV-L wird betriebsbedingt gekündigt. Er klagt vor dem Arbeitsgericht. Im Gütetermin einigen sich beide Parteien auf eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung. Nach 10 Jahren Tätigkeit und einem Gehalt von 3.000 € ergibt das 15.000 € Abfindung.
- Der Vergleich wird im Gericht protokolliert und ist rechtlich bindend (§ 278 ZPO).
- Die Abfindung ist steuerpflichtig, wird aber begünstigt versteuert (§ 34 EStG, Fünftelregelung).
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn mein Job im öffentlichen Dienst endet?
Nein. Eine Abfindung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde – etwa im Aufhebungsvertrag oder in einem Sozialplan.
Wie hoch ist die Abfindung im öffentlichen Dienst?
Häufig liegt die Abfindung bei 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei langjähriger Tätigkeit kann das ein beträchtlicher Betrag sein.
Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten Vorteile haben. Beschäftigte können über den Beendigungszeitpunkt und die Abfindung verhandeln, Arbeitgeber vermeiden langwierige Verfahren. Es sollte aber geprüft werden, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
Fazit
Abfindungen im öffentlichen Dienst sind selten automatisch vorgesehen, aber im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen möglich. Wer betroffen ist, sollte prüfen, ob entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelungen greifen.
Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, insbesondere zur Vermeidung von Sperrzeiten oder steuerlichen Nachteilen. In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen. Beispielhafte Themen:

