Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst: Muster, Abfindung & Folgen

Ein Aufhebungsvertrag kann im öffentlichen Dienst eine einvernehmliche Alternative zur Kündigung sein. Allerdings birgt die Unterzeichnung auch Risiken. Vor Abschluss sollten zwingend Regelungen zu Abfindung, Zeugnis, Resturlaub sowie möglichen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld schriftlich fixiert werden.

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst auf einen Blick:
Schriftformerfordernis: Nach § 623 BGB müssen Aufhebungsverträge stets zwingend handschriftlich unterzeichnet sein (E-Mail oder Fax ist unwirksam).
Freiwilligkeit: Niemand ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ein einmal unterzeichneter Vertrag ist grundsätzlich nicht widerrufbar.
Achtung Sperrzeit: Die Agentur für Arbeit verhängt bei eigenverantwortlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I.
Personalrat & Mitbestimmung: Die Personalvertretung und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sollten vor Abschluss eingebunden werden.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Im öffentlichen Dienst wird er beispielsweise zur Konfliktlösung, bei Stellenabbau oder beim Übergang in andere berufliche Phasen genutzt.

Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich grundlegend von der Kündigung: Er erfordert die Zustimmung beider Vertragsparteien und ist nicht an tarifliche Kündigungsfristen gebunden.

Muster für einen Aufhebungsvertrag

Nachfolgend finden Sie ein beispielhaftes Muster für die Praxis im öffentlichen Dienst:

AUFHEBUNGSVERTRAG

zwischen
der [Behörde / Einrichtung / Kommune]
– nachfolgend Arbeitgeber genannt –

und
Frau / Herrn [Name, Vorname, Geburtsdatum]
– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer betriebsbedingten/personenbedingten Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum [Datum] aufgehoben.

§ 2 Abfindung

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer in Anwendung der §§ 9, 10 KSchG zur Abgeltung aller Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung in Höhe von [Betrag in Euro] brutto. Die Fälligkeit tritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.

§ 3 Resturlaub und Zeitguthaben

Der noch bestehende Resturlaub sowie bestehende Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in natura gewährt und freigestellt. Eventuelle Dienstgegenstände sind bis spätestens zum Beendigungsdatum ordnungsgemäß zurückzugeben.

§ 4 Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Note [z. B. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit].

§ 5 Ausgleichsklausel

Mit der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen finanziellen und sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

[Ort, Datum]

_________________________
(Unterschrift Arbeitgeber)

_________________________
(Unterschrift Arbeitnehmer)

Rechtliche Grundlagen im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere § 623 BGB bezüglich des Schriftformerfordernisses) sowie die Bestimmungen der jeweiligen Manteltarifverträge.

Die Tarifverträge wie TVöD (Bund/Kommunen), TV-L (Länder), TV-V (Versorgungsbetriebe) oder TV-N (Nahverkehr) nehmen in ihren Vorschriften Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. § 33 TVöD).

Unterschiede: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung vs. Befristung

Verfahren und Einbindung der Vertretungen

Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollte auf Arbeitgeberseite geprüft werden, inwieweit Beteiligungsrechte der Vertretungsgremien bestehen:

In vielen Kommunen und Behörden ist die Personalvertretung (Personalrat oder Betriebsrat) einzubinden. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist zudem die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beteiligen.

Sozialrechtliche Folgen und Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis aktiv mit auf. Die Agentur für Arbeit prüft in diesen Fällen stets, ob eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I verhängt wird (§ 159 SGB III).

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss vorlag – beispielsweise wenn eine drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vermieden wird und eine Abfindung vereinbart wurde.

Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte

Das Instrument des Aufhebungsvertrags existiert im Beamtenrecht nicht. Das Dienstverhältnis eines Beamten beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Statusverhältnis. Beendigungsmöglichkeiten sind im Beamtenstatut abschließend geregelt (z. B. Entlassung durch Verwaltungsakt auf eigenen Antrag oder Versetzung in den Ruhestand).

Häufige Fragen (FAQ) zum Aufhebungsvertrag

Muss ich einem Aufhebungsvertrag zustimmen?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag beruht auf Freiwilligkeit. Niemand kann Sie zwingen, den Vertrag zu unterzeichnen. Sie haben das Recht, das Angebot abzulehnen oder Bedenkzeit zur Prüfung einzufordern.

Habe ich beim Aufhebungsvertrag automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Einen gesetzlichen Automatismus gibt es nicht. Eine Abfindung ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Weitere Hinweise finden Sie unter Abfindung im öffentlichen Dienst.

Kann ich den unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Arbeitsverträge oder Aufhebungsverträge gibt es grundsätzlich nicht. Unterschreiben Sie daher erst nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung.

Wer berät vor der Unterzeichnung?

Vor der Unterschrift sollten Sie den zuständigen Personalrat, Ihre Gewerkschaft oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rande ziehen.

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