Elternzeit im öffentlichen Dienst – Rechte und Regelungen für Beschäftigte
Die Elternzeit ermöglicht es Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sich nach der Geburt oder Adoption eines Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Sie bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich in den ersten Jahren intensiv um ihr Kind zu kümmern.
Diese Seite erklärt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, den Ablauf des Antragsverfahrens sowie die Rechtslage in den Tarifverträgen TVöD, TV-L und TV-V – einschließlich der Regelungen für Beamtinnen und Beamte.
- Anspruch: Bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind bis zum achten Geburtstag.
- Fristen: Schriftliche Anmeldung spätestens sieben Wochen (Tarifbeschäftigte) bzw. sechs Wochen (Beamte) vor Beginn.
- Urlaub & Bezüge: Mögliche Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG sowie zeitanteilige Anpassung der Jahressonderzahlung.
- Rückkehr: Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer gleichwertigen Tätigkeit.
Rechtliche Grundlage der Elternzeit
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – also auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen.
- Anspruch bis zu drei Jahre pro Kind
- Elternzeit kann bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden
- Teilung zwischen den Eltern flexibel möglich
- Während der Elternzeit besteht ein umfassender Kündigungsschutz
Elternzeit nach TVöD, TV-L und TV-V
TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf Elternzeit nach den Bestimmungen des BEEG. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, die tariflichen Ansprüche bleiben grundsätzlich erhalten. Eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 BEEG).
Viele Dienststellen bieten flexible Lösungen an, um nach der Elternzeit wieder schrittweise einzusteigen, zum Beispiel über Teilzeit- oder Gleitzeitmodelle.
TV-L – Tarifvertrag der Länder
Auch im TV-L gelten die Regelungen des BEEG. Landesverwaltungen haben teilweise eigene Ausführungsbestimmungen, etwa zur genauen Fristenwahrung oder zur Kombination mit Sonderurlaub. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
TV-V – Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe
Im TV-V orientieren sich die Bestimmungen ebenfalls am BEEG. Beschäftigte kommunaler Unternehmen (z. B. Stadtwerke, Energieversorger) können Elternzeit beantragen und währenddessen – sofern organisatorisch vereinbar – in Teilzeit tätig sein.
Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit, vergleiche § 46 Beamtenstatusgesetz und § 79 Bundesbeamtengesetz. Das BEEG gilt hierbei über die jeweilige Beamten- bzw. Elternzeitverordnung des Bundes oder des Landes (z. B. Elternzeitverordnung – EltZV), die sich eng an das Bundesrecht anlehnt.
- Anspruch ebenfalls bis zu drei Jahre pro Kind
- Teilzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich
- Während der Elternzeit ruhen die Dienstpflichten, der Beamtenstatus bleibt jedoch uneingeschränkt bestehen
- Antrag in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit
Beamte erhalten während der Elternzeit keine Besoldung, können aber unter Umständen Elterngeld beanspruchen. Die Elternzeit wird als unterbrechungsfreie Dienstzeit gewertet, sofern die Rückkehr in den aktiven Dienst erfolgt.
Auswirkungen auf Urlaub, Sonderzahlung und Erfahrungsstufen
Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, was konkrete finanzielle und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht:
- Urlaubskürzung nach § 17 BEEG: Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.
- Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld): Die tarifliche Jahressonderzahlung verringert sich zeitanteilig für volle Kalendermonate, in denen wegen Elternzeit kein Anspruch auf Entgelt besteht.
- Erfahrungsstufen: Reine Elternzeit ohne parallele Teilzeittätigkeit führt dazu, dass sich die Zeiten für den Aufstieg in den nächsten Erfahrungsstufen des TVöD oder TV-L entsprechend nach hinten verschieben.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Die Absicherung im Krankheitsfall während der Freistellung unterscheidet sich je nach individuellem Versicherungsstatus:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Pflichtversicherte Mitglieder sind während des Elterngeldbezugs in der Regel beitragsfrei versichert.
- Private Krankenversicherung und Beamte: Privat versicherte Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte müssen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit in Eigenregie und in voller Höhe selbst entrichten (wobei für Beamte der jeweilige Beihilfeanspruch weitergilt).
Elterngeld und Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG bezogen werden. Es beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Alternativ kann das ElterngeldPlus gewählt werden, das bei paralleler Teilzeittätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgezahlt wird.
Beschäftigte dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Viele Verwaltungen ermöglichen dies, um den Wiedereinstieg nahtlos zu gestalten.
Rückkehr aus der Elternzeit
Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Tätigkeit. Ein direkter Rechtsanspruch auf den exakt vorherigen Arbeitsplatz besteht laut Gesetz allerdings nicht. Personalstellen bemühen sich in der Praxis jedoch stets um familienfreundliche Lösungen.
Wichtig ist, den Wiedereinstieg rechtzeitig zu planen und sich frühzeitig mit der Personalabteilung abzustimmen.
Praxis-Tipps für Beschäftigte
- Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei der Dienststelle einreichen
- Nutzungszeiträume frühzeitig mit dem Partner oder der Partnerin abstimmen
- Elterngeldantrag zeitnah nach der Geburt stellen
- Teilzeitoptionen und Urlaubskürzungen während der Elternzeit vorab besprechen
- Wiedereinstieg und offene Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit klären
Neben der Elternzeit im öffentlichen Dienst gibt es auch andere Formen der Freistellung, etwa Sonderurlaub im öffentlichen Dienst, der bei bestimmten persönlichen Anlässen gewährt werden kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Elternzeit
Wie lange kann Elternzeit im öffentlichen Dienst genommen werden?
Pro Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren, die bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann.
Darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub während der Elternzeit kürzen?
Ja, der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, es sei denn, es wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet.
Wie ist man während der Elternzeit krankenversichert?
Gesetzlich Versicherte sind bei Elterngeldbezug meist beitragsfrei versichert, während privat Versicherte und Beamte ihre Beiträge in der Regel selbst weiterzahlen müssen.
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