Elternzeit im öffentlichen Dienst – Rechte und Regelungen für Beschäftigte

Die Elternzeit ermöglicht es Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sich nach der Geburt oder Adoption eines Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Sie bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich in den ersten Jahren intensiv um ihr Kind zu kümmern.

Diese Seite erklärt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, den Ablauf des Antragsverfahrens sowie die Rechtslage in den Tarifverträgen TVöD, TV-L und TV-V – einschließlich der Regelungen für Beamtinnen und Beamte.

Rechtliche Grundlage der Elternzeit

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – also auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen.

Elternzeit nach TVöD, TV-L und TV-V

TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf Elternzeit nach den Bestimmungen des BEEG. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, die tariflichen Ansprüche bleiben grundsätzlich erhalten. Eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 BEEG).

Viele Dienststellen bieten flexible Lösungen an, um nach der Elternzeit wieder schrittweise einzusteigen, z. B. über Teilzeit oder Gleitzeitmodelle.

TV-L – Tarifvertrag der Länder

Auch im TV-L gelten die Regelungen des BEEG. Landesverwaltungen haben teilweise eigene Ausführungsbestimmungen, etwa zur Antragsfrist oder zur Kombination mit Sonderurlaub. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden, bei Verlängerung um weitere Zeiträume ebenfalls rechtzeitig.

TV-V – Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe

Im TV-V orientieren sich die Bestimmungen ebenfalls am BEEG. Beschäftigte kommunaler Unternehmen (z. B. Stadtwerke, Energieversorger) können Elternzeit beantragen und währenddessen – sofern organisatorisch möglich – in Teilzeit tätig sein.

Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamtehaben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit, vergleiche § 46 Beamtenstatusgesetz und § 79 Bundesbeamtengesetz. Das BEEG gilt jedoch nicht direkt, sondern die jeweilige Beamten- bzw. Elternzeitverordnung des Bundes oder des Landes (z. B. Elternzeitverordnung – EltZV). Diese lehnt sich jedoch eng an das BEEG an.

Beamte erhalten während der Elternzeit kein Gehalt, können aber Elterngeld oder Familienzuschläge beanspruchen. Die Elternzeit wird als unterbrechungsfreie Dienstzeit gewertet, sofern die Beamtin oder der Beamte danach in den Dienst zurückkehrt.

Elterngeld und Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG bezogen werden. Es beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens und wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile sich beteiligen. Alternativ kann das ElterngeldPlus gewählt werden, das bei Teilzeittätigkeit über einen längeren Zeitraum gewährt wird.

Beschäftigte dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten – mit Zustimmung des Arbeitgebers. Viele Verwaltungen ermöglichen dies, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.

Rückkehr aus der Elternzeit

Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Tätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf den exakt früheren Arbeitsplatz besteht allerdings nicht. Personalstellen bemühen sich in der Regel, familienfreundliche Lösungen zu finden, etwa Teilzeit, Gleitzeit oder Homeoffice-Regelungen.

Wichtig ist, den Wiedereinstieg rechtzeitig zu planen und sich frühzeitig mit der Dienststelle abzustimmen.

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