Elternzeit im öffentlichen Dienst – Rechte und Regelungen für Beschäftigte

Die Elternzeit ermöglicht es Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sich nach der Geburt oder Adoption eines Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Sie bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich in den ersten Jahren intensiv um ihr Kind zu kümmern.

Diese Seite erklärt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, den Ablauf des Antragsverfahrens sowie die Rechtslage in den Tarifverträgen TVöD, TV-L und TV-V – einschließlich der Regelungen für Beamtinnen und Beamte.

Das Wichtigste auf einen Blick:
- Anspruch: Bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind bis zum achten Geburtstag.
- Fristen: Schriftliche Anmeldung spätestens sieben Wochen (Tarifbeschäftigte) bzw. sechs Wochen (Beamte) vor Beginn.
- Urlaub & Bezüge: Mögliche Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG sowie zeitanteilige Anpassung der Jahressonderzahlung.
- Rückkehr: Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer gleichwertigen Tätigkeit.

Rechtliche Grundlage der Elternzeit

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – also auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen.

Elternzeit nach TVöD, TV-L und TV-V

TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Beschäftigte nach dem TVöD haben Anspruch auf Elternzeit nach den Bestimmungen des BEEG. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, die tariflichen Ansprüche bleiben grundsätzlich erhalten. Eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 BEEG).

Viele Dienststellen bieten flexible Lösungen an, um nach der Elternzeit wieder schrittweise einzusteigen, zum Beispiel über Teilzeit- oder Gleitzeitmodelle.

TV-L – Tarifvertrag der Länder

Auch im TV-L gelten die Regelungen des BEEG. Landesverwaltungen haben teilweise eigene Ausführungsbestimmungen, etwa zur genauen Fristenwahrung oder zur Kombination mit Sonderurlaub. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.

TV-V – Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe

Im TV-V orientieren sich die Bestimmungen ebenfalls am BEEG. Beschäftigte kommunaler Unternehmen (z. B. Stadtwerke, Energieversorger) können Elternzeit beantragen und währenddessen – sofern organisatorisch vereinbar – in Teilzeit tätig sein.

Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte haben ebenfalls Anspruch auf Elternzeit, vergleiche § 46 Beamtenstatusgesetz und § 79 Bundesbeamtengesetz. Das BEEG gilt hierbei über die jeweilige Beamten- bzw. Elternzeitverordnung des Bundes oder des Landes (z. B. Elternzeitverordnung – EltZV), die sich eng an das Bundesrecht anlehnt.

Beamte erhalten während der Elternzeit keine Besoldung, können aber unter Umständen Elterngeld beanspruchen. Die Elternzeit wird als unterbrechungsfreie Dienstzeit gewertet, sofern die Rückkehr in den aktiven Dienst erfolgt.

Auswirkungen auf Urlaub, Sonderzahlung und Erfahrungsstufen

Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, was konkrete finanzielle und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht:

Krankenversicherung während der Elternzeit

Die Absicherung im Krankheitsfall während der Freistellung unterscheidet sich je nach individuellem Versicherungsstatus:

Elterngeld und Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG bezogen werden. Es beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Alternativ kann das ElterngeldPlus gewählt werden, das bei paralleler Teilzeittätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgezahlt wird.

Beschäftigte dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Viele Verwaltungen ermöglichen dies, um den Wiedereinstieg nahtlos zu gestalten.

Rückkehr aus der Elternzeit

Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Tätigkeit. Ein direkter Rechtsanspruch auf den exakt vorherigen Arbeitsplatz besteht laut Gesetz allerdings nicht. Personalstellen bemühen sich in der Praxis jedoch stets um familienfreundliche Lösungen.

Wichtig ist, den Wiedereinstieg rechtzeitig zu planen und sich frühzeitig mit der Personalabteilung abzustimmen.

Praxis-Tipps für Beschäftigte

Neben der Elternzeit im öffentlichen Dienst gibt es auch andere Formen der Freistellung, etwa Sonderurlaub im öffentlichen Dienst, der bei bestimmten persönlichen Anlässen gewährt werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Elternzeit

Wie lange kann Elternzeit im öffentlichen Dienst genommen werden?

Pro Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren, die bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann.

Darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub während der Elternzeit kürzen?

Ja, der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, es sei denn, es wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet.

Wie ist man während der Elternzeit krankenversichert?

Gesetzlich Versicherte sind bei Elterngeldbezug meist beitragsfrei versichert, während privat Versicherte und Beamte ihre Beiträge in der Regel selbst weiterzahlen müssen.

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