Schwerbehinderung im TVöD – Zusatzurlaub, Kündigungsschutz & Rechte
Diese Seite richtet sich an Beschäftigte nach TVöD (Tarifbeschäftigte). Sie erklärt, welche weitreichenden Schutzrechte und Nachteilsausgleiche das SGB IX vorsieht (z. B. Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement) und wie das in der Praxis in Verwaltungen anzuwenden ist.
Kurzüberblick (auf einen Blick)
- Zusatzurlaub: Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub; Grundregel: 5 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX).
- Kündigungsschutz: Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen bedürfen in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
- BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement): Arbeitgeber müssen bei wiederholter/anhaltender Arbeitsunfähigkeit ein BEM anbieten (§ 167 SGB IX).
- Definition Schwerbehinderung: Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat; Gleichstellung für GdB 30/40 möglich (bei Voraussetzungen).
1. Rechtsgrundlage – was gilt für TVöD-Beschäftigte?
Die maßgeblichen Rechte schwerbehinderter Beschäftigter ergeben sich primär aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und nicht aus dem TVöD selbst. Der TVöD ergänzt arbeits-/arbeitszeit- und urlaubsrechtlich die gesetzlichen Vorgaben, ersetzt diese aber nicht.
2. Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft erhalten zusätzlichen bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Regelung sieht grundsätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer 5-Tage-Woche vor; bei abweichender regelmäßiger Verteilung der Arbeitstage erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
- Der Zusatzurlaub wird zum vertraglichen/gesetzlichen Jahresurlaub hinzugerechnet.
- Tritt die Schwerbehinderteneigenschaft nur im Laufe des Jahres ein, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet (§ 208 Abs. 2 SGB IX).
- Tarif- oder betriebliche Regelungen können günstigere Ansprüche vorsehen; diese bleiben unberührt.
3. Wer gilt als schwerbehindert / Gleichgestellte?
Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als gleichgestellt gelten (Agentur für Arbeit entscheidet).
4. Besonderer Kündigungsschutz – Integrationsamt
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt prüft die Zumutbarkeit und mögliche Alternativen (z. B. Umsetzung, Anpassungen).
- Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist vorab zu beteiligen; fehlt die Beteiligung, führt das häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- In vielen Fällen ist das Integrationsamt verpflichtet, Zustimmung zu erteilen, wenn die Kündigung nicht in direktem Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 172 ff.).
5. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist die nachhaltige Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Teilnahme ist freiwillig. Mehr: Tipps zum BEM im öffentlichen Dienst
6. Arbeitsplatzanpassung & Nachteilsausgleich
Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. ergonomische Ausstattung, technische Hilfen, zeitliche Anpassungen, Verringerung körperlicher Belastung). Für notwendige Anpassungen können Integrationsamt / Rehabilitationsträger Fördermittel bereitstellen.
7. Mitbestimmung & Rolle der Schwerbehindertenvertretung
- Die SBV hat Informations- und Beteiligungsrechte bei allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen (Einstellung, Versetzung, Kündigung, BEM, Arbeitsplatzgestaltung).
- Bei Dienststellen ohne SBV sind Personalrat und Betriebsrat Ansprechpartner.
8. Praktische Schritte für Beschäftigte (Checkliste)
- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid beantragen (Versorgungsamt / Agentur für Arbeit).
- Kopie des Ausweises der Personalabteilung / Personalakte vorlegen (bei Wunsch nach Zusatzurlaub / Nachteilsausgleichen).
- Zusatzurlaub beantragen (schriftlich, mit Ausweiskopie).
- Bei längeren Erkrankungen BEM-Angebot annehmen oder einfordern (§ 167 SGB IX).
- Bei Kündigungsandrohung sofort SBV/Personalrat und ggf. Rechtsberatung/Gewerkschaft einschalten.
9. Muster: Antrag auf Zusatzurlaub (kurz)
An
Personalstelle / Dienststellenleitung
Betreff: Antrag auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
in Höhe von [z. B. 5 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche] für das Kalenderjahr [YYYY]
aufgrund meiner anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft (GdB: [Zahl]).
Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises füge ich bei.
Bitte bestätigen Sie schriftlich den Erhalt und die Gewährung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
10. FAQ – Kurz & praktisch
Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub?
Personen mit anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ≥ 50). Bei anteiligem Jahr: anteilige Berechnung (§ 208 SGB IX).
Gilt dieser Schutz auch bei Teilzeit?
Ja – der Zusatzurlaub wird anteilig nach der regelmäßigen Verteilung der Arbeitstage berechnet.
Kann mir als Schwerbehinderter gekündigt werden?
Ja, aber die Kündigung bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes; ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Sofort SBV/Personalrat einschalten.
Ist das BEM verpflichtend?
Ja: Wenn die Voraussetzungen (länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig) erfüllt sind, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig.
Muss ich meine Schwerbehinderteneigenschaft offenlegen?
Nein, grundsätzlich nicht – aber ohne Nachweis können Sie Zusatzurlaub und Nachteilsausgleiche nicht geltend machen. Eine vertrauliche Behandlung ist zu erwarten; SBV/Personalstelle sind Ansprechpartner.
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
- § 168 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung.
- § 167 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
- § 2 SGB IX – Definition schwerbehinderter Menschen und Gleichstellung.
- Schwerbehinderung von 40 Prozent
- Anspruch Erholungsurlaub
- Andere Erkrankung während stufenweiser Wiedereingliederung

