Schwerbehinderung im TVöD – Zusatzurlaub, Kündigungsschutz & Rechte
Diese Seite richtet sich an Beschäftigte nach TVöD. Sie erklärt die wichtigsten Rechte schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – insbesondere Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Arbeitszeitregelungen und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).
Kurzüberblick: Rechte bei Schwerbehinderung im TVöD
- GdB 50: gilt als schwerbehindert (Gleichstellung ab GdB 30 möglich)
- Zusatzurlaub: 5 Tage pro Jahr bei 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX)
- Kündigungsschutz: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX)
- Mehrarbeit: Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)
- BEM: Pflichtangebot bei längerer Krankheit (§ 167 SGB IX)
Besonderheiten für Beschäftigte nach dem TVöD
Für Beschäftigte nach dem TVöD gelten die gesetzlichen Regelungen des SGB IX unmittelbar. Der Tarifvertrag selbst enthält keine eigenständigen Regelungen zur Schwerbehinderung, sondern ergänzt lediglich allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften (z. B. Urlaub oder Arbeitszeit).
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt dieser 5 Arbeitstage pro Jahr.
- Der Zusatzurlaub kommt zum regulären Urlaub hinzu (Urlaub im TVöD).
- Bei Eintritt im laufenden Jahr erfolgt eine anteilige Berechnung.
- Bei Teilzeit wird der Anspruch entsprechend der Arbeitstage angepasst.
Wer gilt als schwerbehindert / Gleichstellung
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn dies zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Besonderer Kündigungsschutz
Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
- Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss beteiligt werden.
- Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und ob Alternativen möglich sind.
- Mehr zur Kündigung: Kündigung im öffentlichen Dienst
Arbeitszeit und Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)
Schwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt Arbeitszeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.
Das bedeutet:
- Kein Zwang zu Überstunden
- Schutz vor zusätzlicher Belastung
- Individuelle Anpassung der Arbeitsbedingungen möglich
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 SGB IX).
Mehr dazu: BEM im öffentlichen Dienst
Das Ziel ist die langfristige Sicherung des Arbeitsplatzes. Die Teilnahme ist freiwillig.
Arbeitsplatzanpassung & Nachteilsausgleich
Arbeitgeber müssen den Arbeitsplatz so gestalten, dass schwerbehinderte Beschäftigte ihre Tätigkeit ausüben können.
- ergonomische Anpassungen
- technische Hilfsmittel
- angepasste Arbeitszeiten
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die SBV vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter. Sie muss bei wichtigen Entscheidungen beteiligt werden, z. B. bei:
- Kündigungen
- Versetzungen
- Einstellungen
- BEM-Verfahren
Checkliste: Rechte bei Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst
- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellung beantragen
- Personalstelle informieren (freiwillig, aber notwendig für Ansprüche)
- Zusatzurlaub beantragen
- Mehrarbeit ggf. ablehnen
- BEM bei längerer Krankheit nutzen
- Bei Problemen SBV oder Personalrat einschalten
Muster: Antrag auf Zusatzurlaub
An die Personalstelle Betreff: Antrag auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen für das Jahr [YYYY]. Eine Kopie meines Schwerbehindertenausweises füge ich bei. Mit freundlichen Grüßen [Name]
FAQ – Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub?
Alle Personen mit einem GdB von mindestens 50.
Gilt das auch bei Teilzeit?
Ja, der Anspruch wird anteilig berechnet.
Kann mir gekündigt werden?
Ja, aber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes.
Muss ich meine Schwerbehinderung angeben?
Nein – aber ohne Nachweis können Sie keine Rechte geltend machen.
Kann ich Überstunden ablehnen?
Ja, schwerbehinderte Beschäftigte können Mehrarbeit verweigern (§ 207 SGB IX).
- § 2 SGB IX – Definition
- § 167 SGB IX – BEM
- § 168 SGB IX – Kündigungsschutz
- § 207 SGB IX – Mehrarbeit
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub
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