TVöD Urlaub

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist in § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Die Vorschrift bestimmt insbesondere die Anzahl der Urlaubstage, Regeln zur Übertragung, zum Verfall sowie Besonderheiten bei Teilzeit, Krankheit oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Nachfolgend finden Sie den Tariftext, ein Tool zur Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie praxisnahe Erläuterungen.

Tarifliche Grundlage: § 26 TVöD (Erholungsurlaub)

Der Wortlaut des § 26 TVöD ist vergleichsweise umfangreich. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der Tariftext in einem ausklappbaren Bereich dargestellt.

§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Urlaubsrechner TVöD (VKA)

Mit dem folgenden Rechner können Sie Ihren individuellen Urlaubsanspruch – z. B. bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt – überschlägig ermitteln.

Urlaubsrechner TVöD

(Beta-Version)










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Einordnung und Praxis

Der Urlaubsanspruch nach dem TVöD (Erholungsurlaub) richtet sich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen sowohl nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als auch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Maßgeblich ist stets der für die jeweilige Person günstigere Anspruch.

Der Urlaubsanspruch besteht auch während der Probezeit. Der volle Jahresurlaub kann jedoch erst nach sechs Monaten (Bestehen der Wartezeit) beansprucht werden. Bis dahin entsteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr wird der Urlaub anteilig berechnet. Nicht mehr realisierbarer Urlaub ist abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Weitere Informationen: Urlaub bei Kündigung im öffentlichen Dienst

Erkrankt ein Beschäftigter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
Weitere Details: Krankheit während des Urlaubs im öffentlichen Dienst.

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der TVöD-Erholungsurlaub grundsätzlich nach 15 Monaten (31. März des zweiten Folgejahres).

Konflikte entstehen häufig bei der Urlaubsplanung. Mehr dazu: Urlaub abgelehnt im öffentlichen Dienst

Mehr Urlaubstage:

Abgrenzung zu anderen Freistellungen

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