TVöD Urlaub

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist in § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Die Vorschrift bestimmt insbesondere die Anzahl der Urlaubstage, Regeln zur Übertragung, zum Verfall sowie Besonderheiten bei Teilzeit, Krankheit oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

TVöD Urlaub – Das Wichtigste in Kürze

  • Der reguläre Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (Sparkassen: 32 Tage).
  • Ab dem Kalenderjahr 2027 erhöht sich der Anspruch auf 31 Arbeitstage (Sparkassen: 33 Tage).
  • Bei Teilzeit wird der Urlaub entsprechend der Arbeitstage pro Woche umgerechnet.
  • Nicht genommener Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden.
  • Krankheitstage während des Urlaubs werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
  • Der Urlaubsrechner hilft bei der Berechnung des individuellen Anspruchs.

Urlaubsrechner TVöD (VKA)

Mit dem folgenden Rechner können Sie Ihren individuellen Urlaubsanspruch – z. B. bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt – überschlägig ermitteln. Stand: 2026.

Urlaubsrechner TVöD

(Beta-Version)










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Urlaub bei Teilzeit im TVöD

Bei Teilzeit richtet sich der Urlaubsanspruch nicht nach den geleisteten Stunden, sondern nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Wer beispielsweise statt an fünf nur an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält entsprechend weniger Urlaubstage. Die Anzahl der zusammenhängenden Urlaubswochen bleibt jedoch gleich.

Mit dem Urlaubsrechner oben können Sie Ihren individuellen Anspruch bei Teilzeit berechnen.

Urlaubsanspruch im TVöD – wichtige Regelungen in der Praxis

Der Urlaubsanspruch nach dem TVöD (Erholungsurlaub) richtet sich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen sowohl nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als auch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Maßgeblich ist stets der für die jeweilige Person günstigere Anspruch.

Der Urlaubsanspruch besteht auch während der Probezeit. Der volle Jahresurlaub kann jedoch erst nach sechs Monaten (Bestehen der Wartezeit) beansprucht werden. Bis dahin entsteht der Urlaubsanspruch anteilig mit einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr wird der Urlaub anteilig berechnet. Nicht mehr realisierbarer Urlaub ist abzugelten, also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Weitere Informationen: Urlaub bei Kündigung im öffentlichen Dienst

Erkrankt ein Beschäftigter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
Weitere Details: Krankheit während des Urlaubs im öffentlichen Dienst.

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der TVöD-Erholungsurlaub grundsätzlich nach 15 Monaten (31. März des zweiten Folgejahres).

Konflikte entstehen häufig bei der Urlaubsplanung. Mehr dazu: Urlaub abgelehnt im öffentlichen Dienst

Zusätzliche Urlaubstage im öffentlichen Dienst

Abgrenzung zu anderen Freistellungen

Tarifliche Grundlage: § 26 TVöD (Erholungsurlaub)

Der Wortlaut des § 26 TVöD ist vergleichsweise umfangreich. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der Tariftext in einem ausklappbaren Bereich dargestellt.

§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Häufige Fragen zum Urlaub im TVöD

Wie viele Urlaubstage gibt es im TVöD?

Beschäftigte im TVöD haben bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche grundsätzlich Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet.

Wie wird Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Bei Teilzeit kommt es grundsätzlich auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die tägliche Arbeitszeit. Wer beispielsweise an drei statt an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält entsprechend weniger Urlaubstage, hat aber weiterhin denselben Urlaubszeitraum in Wochen.

Kann Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Ja. Nach § 26 TVöD muss übertragener Urlaub grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden. War dies wegen Krankheit oder aus dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Urlaub bis zum 31. Mai genommen werden.

Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?

Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ein ärztliches Attest nachweist, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht. Die Krankheitstage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Verfällt Urlaub im TVöD?

Nicht genommener Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen verfallen. Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt der Urlaubsanspruch jedoch regelmäßig länger bestehen. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub bei dauerhafter Krankheit grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung?

Kann der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist der verbleibende Urlaubsanspruch grundsätzlich finanziell abzugelten. Der Resturlaub wird dann ausgezahlt.

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