Regenerationstage im TVöD SuE – Anspruch, Berechnung und FAQ
• 2 Regenerationstage pro Jahr (bei Vollzeit)
• Teilzeit wird anteilig berechnet
• 1 Tag bei weniger als 4 Monaten Beschäftigung
• Antrag mindestens 4 Wochen vorher (kürzer nur mit Zustimmung möglich)
Im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzliche freie Tage – die sogenannten Regenerationstage sowie optional Umwandlungstage.
- Regenerationstage: bis zu 2 Tage pro Jahr
- Umwandlungstage: bis zu 2 Tage statt SuE-Zulage
Auf dieser Seite erfahren Sie verständlich:
- wer Anspruch hat,
- wie viele Tage zustehen,
- wie die Beantragung funktioniert,
- und was bei Teilzeit, Krankheit oder kurzer Beschäftigungsdauer gilt.
Rechtsgrundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Kommunen (TVöD VKA).
Regenerationstage im TVöD SuE – Anspruch und Höhe
- Anspruch: Beschäftigte nach Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV TVöD-VKA
- Umfang: 2 Tage pro Jahr bei 5-Tage-Woche
- Teilzeit: anteilige Berechnung
- Antrag: spätestens 4 Wochen vorher
- Verfall: am Jahresende (Ausnahme: betriebliche Gründe)
Regenerationstage berechnen (vereinfacht)
Hinweis: Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (z. B. aktuelle Arbeitstage pro Woche).
Ohne Gewähr. Maßgeblich ist der Tarifvertrag.
Beispiel: Regenerationstage bei Teilzeit (TVöD SuE)
Eine Erzieherin arbeitet 3 Tage pro Woche im TVöD SuE:
→ 2 × (3/5) = 1,2 → aufgerundet: 1 Regenerationstag pro Jahr
Die tatsächliche Handhabung von Regenerationstagen wirft häufig Fragen auf, insbesondere bei Krankheit, Teilzeit oder betrieblichen Gründen. Die wichtigsten Antworten finden Sie im FAQ-Bereich und im Forum.
Umwandlungstage – statt SuE-Zulage
Beschäftigte im TVöD SuE können ihre monatliche SuE-Zulage in zusätzliche freie Tage pro Jahr umwandeln – die sogenannten Umwandlungstage.
- bis zu 2 Tage statt monatlicher SuE-Zulage im TVöD
- Antrag bis spätestens 31. Oktober
- Kürzung der Zulage erfolgt nach Inanspruchnahme
Tariftexte im TVöD SuE
Hier können Sie die Rechtsgrundlagen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Kommunen (TVöD VKA) einsehen:
(1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(3) Beschäftigte, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. Der/Die Beschäftigte hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen / betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/ Zusatzurlaubstage.
Häufige Fragen (FAQ)
Gelten Regenerationstage als Urlaub?
Nein. Regenerations- und Umwandlungstage sind keine Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.
Was passiert bei Krankheit am Regenerationstag?
Nach überwiegender Auffassung gilt ein Regenerationstag auch bei Arbeitsunfähigkeit als genommen, da es sich nicht um einen Urlaubstag handelt.
Können Regenerationstage ins nächste Jahr übertragen werden?
Grundsätzlich nein. Nur wenn sie aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnten, verfallen sie erst am 30. September des Folgejahres.
Gibt es Regenerationstage bei sehr kurzer Beschäftigung?
Bei weniger als vier Monaten mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf einen Regenerationstag.
Kann ich Regenerationstage auszahlen lassen?
Nein. Regenerationstage dienen der Arbeitsentlastung und können grundsätzlich nicht ausgezahlt werden.
Forum Kita & Sozialer Dienst
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