SuE-Zulage im TVöD und TV-L – Höhe, Anspruch und Umwandlung

Das Wichtigste zur SuE-Zulage:
• 130 € oder 180 € monatlich (je nach Entgeltgruppe)
• Wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt
• Teilzeit anteilig
• Kann in bis zu 2 freie Tage umgewandelt werden

Die SuE-Zulage im TVöD beträgt je nach Entgeltgruppe 130 € oder 180 € monatlich.

Sie ist eine monatliche pauschale Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD und TV-L und wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.

SuE-Zulage im TVöD (Kommunen)

Im TVöD (Kommunen) erhalten Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst eine monatliche SuE-Zulage.

Höhe der SuE-Zulage (TVöD)

Die Höhe der SuE-Zulage im TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe.

Entgeltgruppe Monatliche Zulage
S 2 – S 11a 130 €
S 11b – S 12 180 €
S 14 / S 15 (Fallgruppe 6)* 180 €

* Siehe die Tätigkeitsmerkmale S14 und S15 im TVöD SuE

Tariflicher Wortlaut

Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.

Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind*, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.

Umwandlung in freie Tage

Nach dem TVöD kann die SuE-Zulage auf Antrag ganz oder teilweise in Umwandlungstage umgewandelt werden.

Weitere Informationen: Regenerationstage und Umwandlungstage im TVöD SuE erklärt

SuE-Zulage im TV-L (Länder)

Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) gilt die SuE-Zulage derzeit (Stand 2026) nur für Beschäftigte in Berlin, Bremen und Hamburg.

Tariflicher Wortlaut (ungekürzt)

(1) Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppen S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

(3) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.

(4) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

(5) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

Häufige Fragen zur SuE-Zulage (FAQ)

Wie hoch ist die SuE-Zulage im TVöD?

Die SuE-Zulage beträgt je nach Entgeltgruppe 130 € oder 180 € monatlich.

Kann ich die SuE-Zulage in freie Tage umwandeln?

Ja, im TVöD können bis zu zwei Umwandlungstage pro Jahr beantragt werden.

Ist die SuE-Zulage steuerpflichtig?

Ja, die SuE-Zulage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wird die SuE-Zulage bei Teilzeit gekürzt?

Ja, sie wird entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gezahlt.

Wird die SuE-Zulage zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt?

Ja, sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.

Wer bekommt die SuE-Zulage?

Die SuE-Zulage erhalten Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die nach den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen im TVöD oder TV-L eingruppiert sind.

Besteht Anspruch während Krankheit oder Urlaub?

Ja, während der Entgeltfortzahlung wird die SuE-Zulage weitergezahlt.

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