SuE-Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst
Die SuE-Zulage ist eine monatliche pauschale Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt und richtet sich nach Tarifbereich, Entgeltgruppe und Tätigkeitsmerkmalen.
- Höhe der SuE-Zulage nach TVöD und TV-L
- Übersicht nach Entgeltgruppen
- Hinweise zur Umwandlung in freie Tage
- Häufige Fragen (FAQ)
a) Öffentlicher Dienst der Kommunen (TVöD VKA)
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen erhalten nach dem TVöD (VKA) eine monatliche SuE-Zulage.
Höhe der SuE-Zulage (TVöD)
| Entgeltgruppe | Monatliche Zulage |
|---|---|
| S 2 – S 11a | 130 € |
| S 11b – S 12 | 180 € |
| S 14 / S 15 (Fallgruppe 6) | 180 € |
Die Eingruppierung erfolgt nach Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung (VKA).
Tariflicher Wortlaut
Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
Umwandlung in freie Tage
Nach dem TVöD kann die SuE-Zulage auf Antrag ganz oder teilweise in Umwandlungstage umgewandelt werden.
Weitere Informationen zu Umwandlungstagen und Regenerationstagen
b) Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L)
Die SuE-Zulage im TV-L gilt derzeit (Stand 1.1.2026) nur für Beschäftigte der Länder Berlin, Bremen und Hamburg.Tariflicher Wortlaut (ungekürzt)
(1) Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppen S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(3) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.
(4) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(5) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
Häufige Fragen zur SuE-Zulage (FAQ)
Ist die SuE-Zulage steuerpflichtig?
Ja, die SuE-Zulage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wird die SuE-Zulage bei Teilzeit gekürzt?
Ja, sie wird entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gezahlt.
Wird die SuE-Zulage zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt?
Ja, sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.
Besteht Anspruch während Krankheit oder Urlaub?
Ja, während der Entgeltfortzahlung wird die SuE-Zulage weitergezahlt.
Forum SuE
In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen.
Beispielhafte Fragen in unserem Forum:
- SuE-Zulage TVöD zusätzlich zur Entgelttabelle
- SuE-Zulage TVöD
- SuE-Zulage und Regenerationstage im TVöD-K
- Zulage S13 TVöD

