SuE-Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst

Die SuE-Zulage ist eine monatliche pauschale Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt und richtet sich nach Tarifbereich, Entgeltgruppe und Tätigkeitsmerkmalen.

a) Öffentlicher Dienst der Kommunen (TVöD VKA)

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen erhalten nach dem TVöD (VKA) eine monatliche SuE-Zulage.

Höhe der SuE-Zulage (TVöD)

Entgeltgruppe Monatliche Zulage
S 2 – S 11a 130 €
S 11b – S 12 180 €
S 14 / S 15 (Fallgruppe 6) 180 €

Die Eingruppierung erfolgt nach Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung (VKA).

Tariflicher Wortlaut

Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.

Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.

Umwandlung in freie Tage

Nach dem TVöD kann die SuE-Zulage auf Antrag ganz oder teilweise in Umwandlungstage umgewandelt werden.

Weitere Informationen zu Umwandlungstagen und Regenerationstagen

b) Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L)

Die SuE-Zulage im TV-L gilt derzeit (Stand 1.1.2026) nur für Beschäftigte der Länder Berlin, Bremen und Hamburg.

Tariflicher Wortlaut (ungekürzt)

(1) Die Regelungen dieser Nummer gelten nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppen S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

(3) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.

(4) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

(5) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.

Häufige Fragen zur SuE-Zulage (FAQ)

Ist die SuE-Zulage steuerpflichtig?

Ja, die SuE-Zulage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wird die SuE-Zulage bei Teilzeit gekürzt?

Ja, sie wird entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig gezahlt.

Wird die SuE-Zulage zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt?

Ja, sie wird zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt.

Besteht Anspruch während Krankheit oder Urlaub?

Ja, während der Entgeltfortzahlung wird die SuE-Zulage weitergezahlt.

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