Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE)


Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA) Teil B, Besonderer Teil, gelten für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst spezielle Tätigkeitsmerkmale.

Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 TVöD - Eingruppierung).

Eingruppierung Entgeltgruppe S 2:
Tätigkeitsmerkmale: Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 3:
Tätigkeitsmerkmale: Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 4:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 7:
Tätigkeitsmerkmale: Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 1a und 17)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 8 a:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a).
Eingruppierung Entgeltgruppe S 8 b:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)
  2. Handwerksmeisterinnen / Handwerksmeister, Industriemeisterinnen / Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen / Gärtnermeister als Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 9:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
  2. Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 7)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 15)
  4. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 10:
Tätigkeitsmerkmale: nicht besetzt

Eingruppierung Entgeltgruppe S 11 a:
Tätigkeitsmerkmale: Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind. (siehe Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4 und 8)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 11 b:
Tätigkeitsmerkmale: Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 12:
Tätigkeitsmerkmale: Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 13:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 14:
Tätigkeitsmerkmale:
Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)

Eingruppierung Entgeltgruppe S 15:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 16:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 10 und 11)
  6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 17:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11)
  6. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
  7. Psychagoginnen / Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)
Eingruppierung Entgeltgruppe S 18:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  3. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 9, 10 und 11)
  4. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

Protokollerklärungen:
1. Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, sowie in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8a, S 8b, S 9 und S 11a, die als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit tätig sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

1a. Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegererinnen / Kinderpfleger gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangebote für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

4. Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen / Kindergärtner und Hortnerinnen / Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern / Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren / Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin / eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.

7. Unter Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.

8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen / Leiter bzw. ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen.

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen / Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen / Heimbewohner,
c) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
d) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
e) Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen, f) Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
g) Tätigkeiten in der Unterstützung / Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.

13. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin / Diplompädagoge, Erziehungswissenschaftlerin / Erziehungswissenschaftler (Bachelor / Master) oder Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge (Bachelor / Master), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.

14. Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.

15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

16. Psychagoginnen / Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.

17. Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.

(in der Fassung des Tarifabschlusses SuE 2022)

In der Entgelttabelle TVöD SuE können Sie das Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln.

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