S 14 TVöD SuE

Die Entgeltgruppe S 14 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und gilt für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Eingruppierung Entgeltgruppe S 14

In der Entgeltgruppe S 14 sind Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung eingruppiert, jeweils mit entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Gleichgestellt sind Tätigkeiten, die Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erfordern (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst).

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)

Nr. 13:
Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin / Diplompädagoge, Erziehungswissenschaftlerin / Erziehungswissenschaftler (Bachelor / Master) oder Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge (Bachelor / Master), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.

Nr. 14:
Das Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht sind im Allgemeinen Sozialen Dienst insbesondere bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
  • Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII
  • der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII
  • der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
  • der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.

Tätigkeiten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes (z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft) fallen nicht unter S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Nr. 15:
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“, ein gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Der Studiengang muss akkreditiert sein und eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern aufweisen. Gleichgestellt sind entsprechende Abschlüsse an Berufsakademien sowie staatlich anerkannte ausländische Abschlüsse.

Nicht jede Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14; maßgeblich ist die hoheitliche Entscheidungsverantwortung zur Gefahrenabwehr.

Abgrenzung zu benachbarten Entgeltgruppen

S 14 Gehalt TVöD SuE

Das monatliche Bruttogehalt richtet sich nach der jeweiligen Erfahrungsstufe.

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

  • Bezirkssozialarbeiterin / Bezirkssozialarbeiter
  • Fallmanagerin / Fallmanager nach SGB VIII
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter im Allgemeinen Sozialen Dienst
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge im ASD – Jugendhilfe
  • Sachbearbeitung Familienhilfe / Allgemeiner Sozialer Dienst
  • Sozialpädagogische Arbeit und Sachbearbeitung in der Flüchtlingsberatung des ASD

SuE-Zulage

Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 14 gilt folgende SuE-Zulage: 180,00 €

Weitere Informationen zur SuE-Zulage

Weitere Informationen

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