S 15 TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung
Die Entgeltgruppe S 15 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
• Tätigkeitsschwerpunkt: Kita-Leitungen ab 70 Plätzen, spezialisierte Einrichtungen, ständige Stellvertretungen sowie anspruchsvolle Fachdienste (Fallgruppe 6).
• SuE-Zulage: 180 Euro monatlich für die Fallgruppe 6.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.
S 15 Gehalt TVöD SuE
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| S 18 | 4.721 | 4.841 | 5.437 | 5.883 | 6.554 | 6.963 |
| S 17 | 4.352 | 4.655 | 5.139 | 5.437 | 6.032 | 6.382 |
| S 16 | 4.263 | 4.558 | 4.885 | 5.288 | 5.734 | 6.003 |
| S 15 | 4.113 | 4.394 | 4.692 | 5.034 | 5.586 | 5.824 |
| S 14 | 4.073 | 4.351 | 4.682 | 5.019 | 5.391 | 5.652 |
| S 13 | 3.978 | 4.249 | 4.617 | 4.915 | 5.288 | 5.474 |
| S 12Z | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.558 |
| S 12 | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.455 |
| S 11Z | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.531 |
| S 11b | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.441 |
| S 11a | 3.846 | 4.106 | 4.291 | 4.766 | 5.139 | 5.362 |
| S 10 | 3.603 | 3.937 | 4.108 | 4.620 | 5.037 | 5.380 |
| S 9 | 3.649 | 3.887 | 4.167 | 4.580 | 4.971 | 5.273 |
| S 8b | 3.579 | 3.813 | 4.092 | 4.503 | 4.893 | 5.191 |
| S 8a | 3.509 | 3.738 | 3.977 | 4.207 | 4.432 | 4.669 |
| S 7 | 3.427 | 3.650 | 3.871 | 4.099 | 4.270 | 4.528 |
| S 4 | 3.291 | 3.504 | 3.698 | 3.830 | 3.956 | 4.156 |
| S 3 | 3.120 | 3.320 | 3.506 | 3.677 | 3.756 | 3.849 |
| S 2 | 2.908 | 3.031 | 3.122 | 3.220 | 3.331 | 3.442 |
Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.
Eingruppierung Entgeltgruppe S 15
Die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 15 erfolgt nach folgenden amtlichen Fallgruppen der Entgeltordnung:
- Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9).
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9).
- Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a und 8).
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9).
- Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 10 und 11).
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15).
Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Nr. 4:
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen oder Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
Nrn. 8 und 9:
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
Nrn. 10 und 11:
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen und Leiter bzw. ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Wohngruppen.
Nr. 15:
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad (FH), ein gleichwertiger Abschluss oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern aufweisen und akkreditiert sein.
Die Eingruppierung in S 15 erfordert entweder entsprechende Leitungsfunktionen in größeren bzw. spezialisierten Einrichtungen, ständige Vertretungen oder bei Fachdiensten eine zu mindestens einem Drittel aus S 12 herausgehobene besondere Schwierigkeit und Bedeutung.
Bin ich in S 15 oder einer anderen Entgeltgruppe?
-
Unterhalb: S 14 TVöD SuE
Tätigkeiten mit hoheitlicher Gefahrenabwehr im ASD ohne die für S 15 maßgeblichen Leitungs- oder Größenmerkmale. -
Oberhalb: S 16 TVöD SuE
Leitungsfunktionen in noch größeren Einrichtungen (z. B. Kitas ab 100 Plätzen) beziehungsweise mit weiter gesteigerter organisatorischer Verantwortung.
- Leiterin / Leiter einer Kindertagesstätte ab 70 Plätzen
- Stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte ab 100 Plätzen
- Leitung einer Kindertagesstätte für Kinder mit Behinderung / Erziehungsschwierigkeiten
- Ständige Stellvertretung in Erziehungs- oder Wohnheimen
- Sozialarbeiter / Sozialpädagoge mit besonders schwierigen und bedeutenden Fachaufgaben (Fallgruppe 6)
SuE-Zulage
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 6 gilt folgende SuE-Zulage: 180,00 € (180,00 Euro monatlich)
Weitere Informationen zur SuE-Zulage
Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD
-
Arbeitszeit:
Kommunen (VKA): 39,0 Wochenstunden
Krankenhäuser (TVöD-K): 38,5 Wochenstunden -
Jahressonderzahlung:
Für die Entgeltgruppe S 15 beträgt die Jahressonderzahlung gemäß TVöD 85 % eines Monatsentgelts (Tarifstand ab 2026). Mehr: Jahressonderzahlung im TVöD - Tarifliche Entsprechung im allgemeinen TVöD: E 10 TVöD
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Gehaltsrechner:
Brutto-Netto-Rechner für den öffentlichen Dienst
Teilzeitrechner TVöD - TVöD SuE als PDF: TVöD-V VKA (Verwaltung)
Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 15
Wer ist in Entgeltgruppe S 15 eingruppiert?
Leiter größerer Kindertagesstätten (ab 70 Plätzen), ständige Vertreter von Kitas ab 100 Plätzen, Leiter von Kitas für Menschen mit Behinderung oder mit Erziehungsschwierigkeiten, ständige Vertreter solcher Einrichtungen ab 40 Plätzen, ständige Vertreter in Erziehungs- oder Wohnheimen sowie Fachkräfte, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus S 12 heraushebt.
Wie hoch ist die SuE-Zulage in S 15?
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 6 beträgt die monatliche SuE-Zulage 180 Euro.
Welche Jahressonderzahlung gilt für S 15?
Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.
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