S 4 TVöD SuE

S 4 (auch: EG S 4) bezeichnet eine Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Abschnitt Sozial‐ und Erziehungsdienst (TVöD SuE). Dieser gilt nur für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen. Die Bediensteten der Länder (TV-L) wurden zum 1.1.2020 ebenfalls in eine S-Tabelle übergeleitet.

Gehalt / Lohn / Verdienst nach Stufen (Auszug aus der Entgelttabelle TVöD SuE):

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 1.3.2024 - 30.09.2024 für Beschäftigte der VKA (Kommunen)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 3 Jahren in Stufe 2 nach 4 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
3.092 3.299 3.487 3.615 3.737 3.925

* Stufen: Bei der Einstellung wird eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Ferner kann der Stufenaufstieg bei Leistungen erheblich über [unter] dem Durchschnitt verkürzt [verlängert] werden.

Abweichend von Absatz 2.1 Satz 1 ist bei Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Endstufe die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3.
Abweichend von Absatz 3.1 erreichen Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 Satz 2, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

Beispiele für Stellen (m/w/d) in S 4 TVöD SuE: Eingruppierung Entgeltgruppe S 4 gemäß Entgeltordnung:
Tätigkeitsmerkmale nach Fallgruppen:
  1. Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen / Heilerziehungspflegehelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Protokollerklärungen:
1. Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, sowie in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8a, S 8b, S 9 und S 11a, die als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit tätig sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegererinnen / Kinderpfleger gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangebote für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
Weitere Informationen:



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