S 11a TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung
Die Entgeltgruppe S 11a TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
• Tätigkeitsschwerpunkt: Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leitungen in Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie in Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung.
• SuE-Zulage: Monatlich 130 Euro zusätzlicher Zuschlag.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.
S 11a Gehalt TVöD SuE
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| S 18 | 4.721 | 4.841 | 5.437 | 5.883 | 6.554 | 6.963 |
| S 17 | 4.352 | 4.655 | 5.139 | 5.437 | 6.032 | 6.382 |
| S 16 | 4.263 | 4.558 | 4.885 | 5.288 | 5.734 | 6.003 |
| S 15 | 4.113 | 4.394 | 4.692 | 5.034 | 5.586 | 5.824 |
| S 14 | 4.073 | 4.351 | 4.682 | 5.019 | 5.391 | 5.652 |
| S 13 | 3.978 | 4.249 | 4.617 | 4.915 | 5.288 | 5.474 |
| S 12Z | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.558 |
| S 12 | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.455 |
| S 11Z | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.531 |
| S 11b | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.441 |
| S 11a | 3.846 | 4.106 | 4.291 | 4.766 | 5.139 | 5.362 |
| S 10 | 3.603 | 3.937 | 4.108 | 4.620 | 5.037 | 5.380 |
| S 9 | 3.649 | 3.887 | 4.167 | 4.580 | 4.971 | 5.273 |
| S 8b | 3.579 | 3.813 | 4.092 | 4.503 | 4.893 | 5.191 |
| S 8a | 3.509 | 3.738 | 3.977 | 4.207 | 4.432 | 4.669 |
| S 7 | 3.427 | 3.650 | 3.871 | 4.099 | 4.270 | 4.528 |
| S 4 | 3.291 | 3.504 | 3.698 | 3.830 | 3.956 | 4.156 |
| S 3 | 3.120 | 3.320 | 3.506 | 3.677 | 3.756 | 3.849 |
| S 2 | 2.908 | 3.031 | 3.122 | 3.220 | 3.331 | 3.442 |
Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.
Eingruppierung Entgeltgruppe S 11a
In der Entgeltgruppe S 11a sind Beschäftigte eingruppiert, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a und 4)
Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Nr. 4:
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen oder Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
Eine bloße Urlaubs- oder Krankheitsvertretung ohne ausdrückliche formelle Bestellung als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist für die Eingruppierung in S 11a nicht ausreichend.
Bin ich in S 11a oder einer anderen Entgeltgruppe?
-
Unterhalb: S 9 TVöD SuE
Fachliche Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst ohne Leitungsfunktion und ohne Bestellung als ständige Vertreterin oder Vertreter der Einrichtungsleitung. -
Oberhalb: S 11b TVöD SuE
Tätigkeiten als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung bzw. Heilpädagoge mit Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit.
- Ständige Stellvertretung der Leitung in einer Kindertagesstätte für Menschen mit Behinderung
- Ständige Stellvertretung der Leitung in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
- Ständige Stellvertretung der Leitung in einer Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Behinderung
SuE-Zulage
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 11a gilt folgende SuE-Zulage: 130,00 €
Weitere Informationen zur SuE-Zulage
Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD
-
Arbeitszeit:
Kommunen (VKA): 39,0 Wochenstunden
Krankenhäuser (TVöD-K): 38,5 Wochenstunden -
Jahressonderzahlung:
Für die Entgeltgruppe S 11a beträgt die Jahressonderzahlung gemäß TVöD 85 % eines Monatsentgelts (Tarifstand ab 2026). Mehr: Jahressonderzahlung im TVöD -
Tarifliche Entsprechung im allgemeinen TVöD: E 9a TVöD
(gemäß Anlage zu § 56 VKA, § 1 Entgelt, Abs. 3 – für Verweise im Allgemeinen Teil) -
Gehaltsrechner:
Brutto-Netto-Rechner für den öffentlichen Dienst
Teilzeitrechner TVöD - TVöD SuE als PDF: TVöD-V VKA (Verwaltung)
Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 11a
Wer ist in Entgeltgruppe S 11a eingruppiert?
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung bestellt sind.
Wie hoch ist die SuE-Zulage in S 11a?
Für die Entgeltgruppe S 11a beträgt die monatliche SuE-Zulage 130 Euro.
Welche Jahressonderzahlung gilt für S 11a?
Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.
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