Die Jahressonderzahlung nach dem TVöD 2025-2026

Die Beschäftigten der Kommunen erhalten gemäß § 20 TVöD eine Jahressonderzahlung (umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“). Die Auszahlung erfolgt mit dem November-Gehalt. Die Inhalte des TVöD VKA (Kommunen) und des TVöD Bund unterscheiden sich. Wir gehen im Folgenden auf den TVöD VKA ein.

Kurz gesagt:
• Jahressonderzahlung im TVöD VKA ab 2026: 85 %
90 % nur für bestimmte Entgeltgruppen im TVöD-B / TVöD-K
• Berechnungsgrundlage: Durchschnitt Juli–September
• Auszahlung: mit dem November-Entgelt

Jahressonderzahlung Sätze ab 2026 TVöD VKA

Im Regelfall beträgt die Jahressonderzahlung 85 % des durchschnittlichen monatlichen Tabellenentgelts der Monate Juli, August und September. Lediglich die Beschäftigten der Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen erhalten in bestimmten Entgeltgruppen einen höheren Satz von 90 %.

Beispiel:
Durchschnittliches monatliches Tabellenentgelt (Juli–September): 3.000 €
Jahressonderzahlung bei 85 % = 2.550 € brutto

Erklärung der Bemessungssätze:

E-Gruppe P-Gruppe S-Gruppe TVöD-E/-F/-V TVöD-B/-K
E 1 – E 8 P 5 – P 8 S 2 – S 8b 85 % 90 %
E 9a – E 12 P 9 – P 16 S 9 – S 18 85 % 85 %
E 13 – E 15 85 % 85 %
Abkürzungen:
TVöD-B (Pflege/Betreuung) · TVöD-K (Krankenhäuser) · TVöD-V (Verwaltung) · TVöD-F (Flughäfen) · TVöD-E (Entsorgung)

Wie hoch ist meine Jahressonderzahlung?

Wählen Sie eine der folgenden Möglichkeiten zur Berechnung:

a) Jahressonderzahlung in Tabellen (TVöD VKA ab 2026)

Die Tabellen bieten eine schnelle Orientierung für Vollzeitbeschäftigte, deren Tabellenentgelt in den Monaten Juli bis September unverändert bleibt.

Wählen Sie den zutreffenden Bemessungssatz – die Beträge in der Tabelle passen sich automatisch an.

Bemessungssatz:
Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach TVöD VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.669 6.040 6.453 7.018 7.599 7.981 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.154 5.490 5.928 6.415 6.957 7.346
E 13 4.768 5.136 5.554 6.009 6.544 6.835
E 12 4.295 4.719 5.214 5.762 6.407 6.712 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.153 4.543 4.909 5.306 5.849 6.154
E 10 4.012 4.317 4.664 5.040 5.459 5.597
E 9c 3.901 4.174 4.470 4.789 5.131 5.377
E 9b 3.677 3.929 4.089 4.563 4.843 5.169
E 9a 3.559 3.772 3.986 4.462 4.569 4.844 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.391 3.597 3.739 3.884 4.040 4.116
E 7 3.205 3.442 3.582 3.724 3.861 3.935
E 6 3.152 3.347 3.483 3.618 3.750 3.819
E 5 3.039 3.228 3.355 3.490 3.615 3.680
E 4 2.913 3.104 3.264 3.363 3.463 3.522 An- und Ungelernte
E 3 2.873 3.078 3.128 3.242 3.328 3.406
E 2 2.692 2.894 2.945 3.017 3.175 3.340
E 1 - 2.466 2.499 2.541 2.579 2.679
* Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 1: 4 Jahre

Bemessungssatz:
Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.592 4.709 5.289 5.723 6.375 6.774
S 17 4.234 4.528 5.000 5.289 5.869 6.209
S 16Ü - - 4.919 5.434 5.753 -
S 16 4.147 4.434 4.752 5.144 5.578 5.839
S 15 4.001 4.274 4.564 4.897 5.433 5.665
S 14 3.962 4.232 4.554 4.882 5.245 5.498
S 13Ü 3.928 4.191 4.553 4.842 5.205 5.386
S 13 3.869 4.133 4.492 4.782 5.144 5.325
S 12Z 3.859 4.122 4.466 4.770 5.147 5.407
S 12 3.859 4.122 4.466 4.770 5.147 5.306
S 11Z 3.808 4.067 4.249 4.713 5.075 5.381
S 11b 3.808 4.067 4.249 4.713 5.075 5.292
S 11a 3.741 3.994 4.175 4.637 4.999 5.216
S 10 3.505 3.829 3.996 4.494 4.900 5.233
S 9 3.549 3.782 4.053 4.456 4.836 5.129
S 8b FGR 1,2 3.481 3.709 3.990 4.381 4.760 5.049
S 8b FGr 3 3.481 3.709 3.990 4.381 - -
S 8a 3.414 3.636 3.869 4.092 4.311 4.542
S 7 3.334 3.550 3.766 3.988 4.154 4.405
S 4 FGr 1,2 3.202 3.409 3.597 3.725 3.849 4.043
S 4 FGr 3 3.202 3.409 3.597 3.725 - -
S 3 3.035 3.230 3.411 3.577 3.653 3.744
S 2 2.829 2.948 3.037 3.132 3.240 3.348

Bemessungssatz:
Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach dem TVöD-Pflege VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neu (P 5+6) Neu (P 7-16) / nach 1 Jahr (P 5+6) nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
P 16 - 5.097 5.268 5.821 6.465 6.749
P 15 - 4.993 5.149 5.540 6.009 6.188
P 14 - 4.877 5.030 5.412 5.931 6.025
P 13 - 4.761 4.910 5.283 5.552 5.621
P 12 - 4.530 4.672 5.025 5.243 5.344
P 11 - 4.299 4.433 4.768 4.990 5.091
P 10 - 4.070 4.195 4.548 4.719 4.826
P 9 - 3.884 4.070 4.195 4.434 4.536
P 8 - 3.600 3.758 3.965 4.132 4.367
P 7 - 3.415 3.600 3.889 4.037 4.188
P 6 2.930 3.101 3.272 3.636 3.729 3.904
P 5 2.828 3.061 3.129 3.243 3.329 3.530
Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 erreichen die Stufe 3 grundsätzlich erst nach drei Jahren in Stufe 2.

b) Jahressonderzahlung individuell berechnen (TVöD VKA ab 2026)

Der Rechner eignet sich insbesondere bei Teilzeit, Zulagen oder unterjährigen Änderungen, bei denen Tabellenwerte allein nicht ausreichen.

Bemessungssatz:

Bezüge im Bemessungszeitraum
Ohne Gewähr. Sonderfälle (z. B. Krankheit, Elternzeit, unterjährige Änderungen des Beschäftigungsumfangs) können zu Abweichungen führen.
Sonderregelung für Sparkassen (TVöD-S)
Beschäftigte der Sparkassen erhalten nach dem TVöD-S anstelle der Jahressonderzahlung und des Leistungsentgelts eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Diese fällt regelmäßig höher aus und umfasst vielfach ein volles 13. und 14. Monatsgehalt.

Nachfolgend wird der § 20 des TVöD VKA in der Fassung aus dem Jahr 2025 wiedergegeben. Der neue Tariftext 2026 wurde noch nicht veröffentlicht.

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt
  • in den Entgeltgruppen 1 bis 8: 84,51 Prozent
  • in den Entgeltgruppen 9a bis 12: 70,28 Prozent
  • in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 51,78 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(2.1) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt Absatz 2 Satz 1 in folgender Fassung:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
  • in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8: 84,74 Prozent
  • in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16: 70,48 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Protokollerklärung zu Absatz 2.1:
Die Protokollerklärung zu Absatz 2 gilt entsprechend.
(2.2) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.

(3) entfallen

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
  1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
    a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wiederaufgenommen haben,
    b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
    c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
  2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024, TVöD-B)

Eine Besonderheit besteht im TVöD für Krankenhäuser (TVöD-K):
(6.1) Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Absatz 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13-16, Januar 2025, TVöD-K)

Umwandlung der Jahressonderzahlung in Freistellungstage

Forum TVöD

In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen. Beispielhafte Themen in den Foren:





 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst