S 13 TVöD SuE

Die Entgeltgruppe S 13 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Sie gilt für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Das monatliche Bruttogehalt richtet sich nach der jeweiligen Erfahrungsstufe.

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.04.2025 - 30.04.2026 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.592 4.709 5.289 5.723 6.375 6.774
S 17 4.234 4.528 5.000 5.289 5.869 6.209
S 16Ü - - 4.919 5.434 5.753 -
S 16 4.147 4.434 4.752 5.144 5.578 5.839
S 15 4.001 4.274 4.564 4.897 5.433 5.665
S 14 3.962 4.232 4.554 4.882 5.245 5.498
S 13Ü 3.928 4.191 4.553 4.842 5.205 5.386
S 13 3.869 4.133 4.492 4.782 5.144 5.325
S 12Z 3.859 4.122 4.466 4.770 5.147 5.407
S 12 3.859 4.122 4.466 4.770 5.147 5.306
S 11Z 3.808 4.067 4.249 4.713 5.075 5.381
S 11b 3.808 4.067 4.249 4.713 5.075 5.292
S 11a 3.741 3.994 4.175 4.637 4.999 5.216
S 10 3.505 3.829 3.996 4.494 4.900 5.233
S 9 3.549 3.782 4.053 4.456 4.836 5.129
S 8b FGR 1,2 3.481 3.709 3.990 4.381 4.760 5.049
S 8b FGr 3 3.481 3.709 3.990 4.381 - -
S 8a 3.414 3.636 3.869 4.092 4.311 4.542
S 7 3.334 3.550 3.766 3.988 4.154 4.405
S 4 FGr 1,2 3.202 3.409 3.597 3.725 3.849 4.043
S 4 FGr 3 3.202 3.409 3.597 3.725 - -
S 3 3.035 3.230 3.411 3.577 3.653 3.744
S 2 2.829 2.948 3.037 3.132 3.240 3.348

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

  • Leiterin / Leiter einer Kindertagesstätte
  • Stellvertretende Leitung einer großen Kindertagesstätte
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter mit Leitungsfunktion
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge mit Leitungsaufgaben
  • Staatlich anerkannte Erzieherin / anerkannter Erzieher als stellvertretende Kindergartenleitung

Eingruppierung Entgeltgruppe S 13

Die Entgeltgruppe S 13 umfasst Tätigkeiten mit Leitungsverantwortung in Kindertagesstätten. Die Eingruppierung erfolgt nach folgenden Fallgruppen:

  1. Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9)
  2. Ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9)
Nr. 1:
Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheime oder vergleichbare Einrichtungen), in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung mit durchgängiger 24-Stunden-Präsenz sowie in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine monatliche Zulage, sofern überwiegend Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf betreut werden.

Nr. 1a:
Beschäftigte, denen Tätigkeiten als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern übertragen sind und die diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 % ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten eine Zulage von 70,00 Euro monatlich.

Nr. 4:
Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind keine Vertreterinnen / Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

Nr. 8:
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Nr. 9:
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung von bis zu 7,5 % führt nicht zur Herabgruppierung. Eine weitergehende Unterschreitung führt erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren zur Herabgruppierung. Unterschreitungen aufgrund erhöhter Förderbedarfe oder arbeitgeberseitiger Maßnahmen bleiben unberücksichtigt.

Abgrenzung zu benachbarten Entgeltgruppen

SuE-Zulage

Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 13 wird keine allgemeine SuE-Zulage gezahlt. Mögliche Zulagen ergeben sich ausschließlich aus besonderen Tätigkeiten (z. B. Praxisanleitung gemäß Protokollerklärung Nr. 1a).

Weitere Informationen zur SuE-Zulage

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