S 7 TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung
Die Entgeltgruppe S 7 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
• Tätigkeitsschwerpunkt: Gruppenleitungen in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation.
• Besondere Zulage: Abweichende Heimzulage von 65,00 Euro monatlich in entsprechenden Einrichtungen.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.
S 7 Gehalt TVöD SuE
| Entgelt-Gruppe | Stufen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
| Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | |
| S 18 | 4.721 | 4.841 | 5.437 | 5.883 | 6.554 | 6.963 |
| S 17 | 4.352 | 4.655 | 5.139 | 5.437 | 6.032 | 6.382 |
| S 16 | 4.263 | 4.558 | 4.885 | 5.288 | 5.734 | 6.003 |
| S 15 | 4.113 | 4.394 | 4.692 | 5.034 | 5.586 | 5.824 |
| S 14 | 4.073 | 4.351 | 4.682 | 5.019 | 5.391 | 5.652 |
| S 13 | 3.978 | 4.249 | 4.617 | 4.915 | 5.288 | 5.474 |
| S 12Z | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.558 |
| S 12 | 3.968 | 4.237 | 4.591 | 4.904 | 5.291 | 5.455 |
| S 11Z | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.531 |
| S 11b | 3.915 | 4.181 | 4.368 | 4.845 | 5.217 | 5.441 |
| S 11a | 3.846 | 4.106 | 4.291 | 4.766 | 5.139 | 5.362 |
| S 10 | 3.603 | 3.937 | 4.108 | 4.620 | 5.037 | 5.380 |
| S 9 | 3.649 | 3.887 | 4.167 | 4.580 | 4.971 | 5.273 |
| S 8b | 3.579 | 3.813 | 4.092 | 4.503 | 4.893 | 5.191 |
| S 8a | 3.509 | 3.738 | 3.977 | 4.207 | 4.432 | 4.669 |
| S 7 | 3.427 | 3.650 | 3.871 | 4.099 | 4.270 | 4.528 |
| S 4 | 3.291 | 3.504 | 3.698 | 3.830 | 3.956 | 4.156 |
| S 3 | 3.120 | 3.320 | 3.506 | 3.677 | 3.756 | 3.849 |
| S 2 | 2.908 | 3.031 | 3.122 | 3.220 | 3.331 | 3.442 |
Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.
Eingruppierung Entgeltgruppe S 7
In der Entgeltgruppe S 7 sind Beschäftigte eingruppiert, die folgende Tätigkeiten ausüben:
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 17).
Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
Nr. 17:
Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass die oder der Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.
Die Eingruppierung in S 7 erfordert zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie die entsprechende sonderpädagogische Zusatzqualifikation (bzw. Erfüllung der tariflichen Übergangsregelung) als Gruppenleitung in Werkstätten für behinderte Menschen.
Bin ich in S 7 oder einer anderen Entgeltgruppe?
-
Unterhalb: S 4 TVöD SuE
Tätigkeiten mit geringerem Qualifikations- oder Verantwortungsniveau im Sozial- und Erziehungsdienst. -
Oberhalb: S 8a TVöD SuE
Tätigkeiten als staatlich anerkannte Erzieher oder Gruppenleiter in Werkstätten mit abgeschlossener Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung.
- Gruppenleiterin / Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Gruppenleitung in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
- Fachkraft im Arbeits- und Berufsbereich von Werkstätten mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation
SuE-Zulage
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 7 in entsprechenden Einrichtungen beträgt die monatliche Zulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 abweichend 65,00 Euro.
Weitere Informationen zur SuE-Zulage
Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD
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Arbeitszeit:
Kommunen (VKA): 39,0 Wochenstunden
Krankenhäuser (TVöD-K): 38,5 Wochenstunden -
Jahressonderzahlung:
Für die Entgeltgruppe S 7 beträgt die Jahressonderzahlung gemäß TVöD 85 % eines Monatsentgelts (Tarifstand ab 2026). Mehr: Jahressonderzahlung im TVöD - Tarifliche Entsprechung im allgemeinen TVöD: E 6 TVöD
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Gehaltsrechner:
Brutto-Netto-Rechner für den öffentlichen Dienst
Teilzeitrechner TVöD - TVöD SuE als PDF: TVöD-V VKA (Verwaltung)
Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 7
Wer ist in Entgeltgruppe S 7 eingruppiert?
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation.
Wie hoch ist die Zulage in S 7?
Für in Entgeltgruppe S 7 eingruppierte Beschäftigte in einem Heim beträgt die monatliche Zulage nach Protokollerklärung Nr. 1 genau 65,00 Euro.
Welche Jahressonderzahlung gilt für S 7?
Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.
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