S 9 TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung

Die Entgeltgruppe S 9 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Entgeltgruppe S 9 TVöD SuE – Das Wichtigste auf einen Blick:
• Tätigkeitsschwerpunkt: Fachkräfte mit koordinierenden Aufgaben, Heilpädagogen sowie Leitungsfunktionen in kleineren Kitas.
• SuE-Zulage: Monatlich 130 Euro zusätzlicher Zuschlag.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.

S 9 Gehalt TVöD SuE

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

Eingruppierung Entgeltgruppe S 9

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 9 erfolgt nach folgenden Fallgruppen der Entgeltordnung:

  1. Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5).
  2. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 7).
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a und 15).
  4. Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a und 8).
  5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9).

Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Nr. 3:
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern oder Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

Nr. 4:
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen oder Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

Nr. 5:
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Kindergärtner und Hortnerinnen und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.

Nr. 7:
Unter Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.

Nr. 8:
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Nr. 9:
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

Nr. 15:
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad (FH), ein gleichwertiger Abschluss oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern aufweisen und akkreditiert sein.

Bin ich in S 9 oder einer anderen Entgeltgruppe?

  • Erzieherin / Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben
  • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger mit Koordinationsfunktion
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge
  • Pädagogische Fachkraft mit Fachkoordination (z. B. Integration / Inklusion)
  • (Stellvertretende) Leitung kleiner Kindertagesstätten
  • Leitung einer Kindertagesstätte mit geringer Durchschnittsbelegung
  • Pädagogische Fachkraft mit Zusatzaufgaben ohne formale Leitungsfunktion

SuE-Zulage

Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 gilt folgende SuE-Zulage: 130,00 €

Weitere Informationen zur SuE-Zulage

Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD

Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 9

Wer ist in Entgeltgruppe S 9 eingruppiert?

Erzieher mit koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte, staatlich anerkannte Heilpädagogen, Heilpädagogen mit Hochschulabschluss sowie Leiter und Stellvertretungen kleinerer Kindertagesstätten.

Wie hoch ist die SuE-Zulage in S 9?

Für die Entgeltgruppe S 9 beträgt die monatliche SuE-Zulage 130 Euro.

Welche Jahressonderzahlung gilt für S 9?

Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.

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