TVöD Stufen: Stufenlaufzeiten, Aufstieg und Einstufung erklärt
Wie schnell steigt man im TVöD in höhere Stufen auf? Die Stufen entscheiden darüber, wie sich Ihr Gehalt im Laufe der Zeit erhöht. Hier erfahren Sie, wie Stufenlaufzeiten funktionieren, wie Sie eingestuft werden und wann ein schnellerer Aufstieg möglich ist.
Die Stufen regeln die Gehaltsentwicklung innerhalb einer Entgeltgruppe und sind in §§ 16 und 17 TVöD festgelegt.
Mit zunehmender Berufserfahrung steigen Beschäftigte automatisch in höhere Stufen auf (Stufenaufstieg). Die Dauer bis zum Aufstieg (Stufenlaufzeit) verlängert sich regelmäßig von Stufe zu Stufe.
TVöD-Stufen – Das Wichtigste in Kürze
- Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
- Der Aufstieg erfolgt grundsätzlich automatisch nach festen Stufenlaufzeiten.
- Von Stufe 1 bis Stufe 6 vergehen regelmäßig 15 Jahre.
- Berufserfahrung kann bei der Einstellung zu einer höheren Stufe führen.
- Bei besonders guten Leistungen ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit möglich.
Was sind TVöD-Stufen?
Die Entgeltstufen bestimmen, wie sich Ihr Gehalt innerhalb einer Entgeltgruppe entwickelt. Sie steigen automatisch in höhere Stufen auf, je länger Sie in derselben Entgeltgruppe tätig sind. Mit jeder Stufe erhöht sich Ihr monatliches Gehalt.
Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TVöD
| Von | Nach | Dauer | Gesamtzeit |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | 1 Jahr | 1 Jahr |
| Stufe 2 | Stufe 3 | 2 Jahre | 3 Jahre |
| Stufe 3 | Stufe 4 | 3 Jahre | 6 Jahre |
| Stufe 4 | Stufe 5 | 4 Jahre | 10 Jahre |
| Stufe 5 | Stufe 6 | 5 Jahre | 15 Jahre |
Insgesamt dauert es damit in der Regel etwa 15 Jahre, um von Stufe 1 bis Stufe 6 aufzusteigen.
Der Aufstieg erfolgt automatisch mit Ablauf der jeweiligen Laufzeit – ab Stufe 4 leistungsabhängig (§ 17 TVöD).
Der Stufenaufstieg erfolgt automatisch – Sie müssen keinen Antrag stellen.
TVöD-Stufen berechnen
Mit unserem TVöD-Stufen-Rechner können Sie genau ermitteln, wann Sie die nächste Stufe erreichen und wie sich Ihr Gehalt entwickelt.
Einstufung bei Neueinstellung (§ 16 Abs. 2 TVöD)
Grundsätzlich erfolgt die Einstellung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Stufe 2, ab drei Jahren zu Stufe 3. Förderliche Zeiten können berücksichtigt werden.
Einschlägige und förderliche Berufserfahrung kann Ihre Einstufung deutlich verbessern. Es lohnt sich, diese bei der Einstellung aktiv nachzuweisen.
Details zur rechtlichen Einordnung: TVöD Stufenfestsetzung bei Neueinstellung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten besondere Regeln: TVöD Arbeitgeberwechsel – Stufe und Entgelt mitnehmen?
Leistungsbezogener Stufenaufstieg (§ 17 TVöD)
Bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung kann die Stufenlaufzeit verkürzt werden. Bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung ist eine Verlängerung möglich.
Ausführliche Informationen: Stufenlaufzeitverkürzung im öffentlichen Dienst.
Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist möglich, wird aber in der Praxis nur selten angewendet.
Die leistungsbezogene Stufensystematik besteht neben dem Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.
Höhere Stufenzuordnung für Fachkräfte
Zur Gewinnung qualifizierter Fachkräfte können Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bei Neueinstellungen von den üblichen Regelungen zur Stufenzuordnung abweichen. Dadurch ist es möglich, Beschäftigte bereits bei der Einstellung einer höheren Stufe zuzuordnen, auch wenn die Voraussetzungen für eine reguläre Einstufung nach § 16 TVöD noch nicht vollständig erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen und Details: Fachkräfte-Richtlinie VKA.
Typische Fehler bei der Stufenzuordnung
In der Praxis kommt es häufig zu Fehlern bei der Stufenzuordnung. Diese können sich direkt auf Ihr Gehalt auswirken.
Insbesondere bei Neueinstellungen und Arbeitgeberwechseln lohnt es sich, die Stufenzuordnung genau zu prüfen. Fehler können sich über Jahre hinweg auf das Tabellenentgelt auswirken und zu erheblichen Einkommensunterschieden führen.
- falsche Bewertung der Berufserfahrung
- förderliche Zeiten werden nicht berücksichtigt
- keine Verhandlung bei Einstellung
- Stufenübernahme beim Arbeitgeberwechsel wird übersehen
Tariftexte §§ 16, 17 TVöD
Die dargestellten Regelungen zu Stufenlaufzeiten und Stufenaufstieg gelten grundsätzlich sowohl für den TVöD VKA als auch für den TVöD Bund. Abweichungen bestehen lediglich in einzelnen tariflichen Sonderregelungen.
Nachfolgend wird auf der TVöD VKA dargestellt. Auszug aus dem TVöD VKA BT-V (Besonderer Teil Verwaltung):
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(2.1) Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 2 zum TVöD Bund:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2.1:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin / zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere
die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
- Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
- Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
- Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
- Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
(4a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
(4a.1) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C (VKA) der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
− in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
--- bis 29. Februar 2024 weniger als 65,46 Euro und
--- ab 1. März 2024 weniger als 72,99 Euro,
− in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
--- bis 29. Februar 2024 weniger als 104,74 Euro und
--- ab 1. März 2024 weniger als 116,79 Euro,
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. § 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 4a.1 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
- Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.
- Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.
Häufige Fragen zu TVöD-Stufen (FAQ)
Erfolgt der Stufenaufstieg automatisch?
Ja. Nach Ablauf der jeweiligen Stufenlaufzeit erfolgt der Aufstieg automatisch, sofern keine leistungsbedingte Verlängerung vorliegt.
Kann ich direkt in einer höheren Stufe eingestellt werden?
Ja. Bei einschlägiger Berufserfahrung oder im Rahmen der Fachkräfte-Regelung ist eine Einstufung bis Stufe 3 oder sogar höher möglich.
Was passiert bei Unterbrechungen?
Unterbrechungen können die Stufenlaufzeit beeinflussen. Je nach Dauer werden Zeiten angerechnet oder führen zu einer Verschiebung des Aufstiegs.
Kann sich meine Stufe verschlechtern?
Grundsätzlich nein. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Herabgruppierung können jedoch Besonderheiten gelten.
Kann ich schneller in die nächste Stufe kommen?
Ja, bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung kann die Stufenlaufzeit verkürzt werden. Dies liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.
Wie lange dauert es bis zur höchsten Stufe?
Der Aufstieg von Stufe 1 bis Stufe 6 dauert in der Regel 15 Jahre, sofern keine Verkürzungen oder Verlängerungen erfolgen.
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