TVöD Leistungsentgelt (§ 18 TVöD)

Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD – häufig auch als leistungsorientierte Bezahlung (LoB) bezeichnet – betrifft Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Leistungsentgelt TVöD – kurz erklärt

  • ✔ Zusätzlich zum Tabellenentgelt (§ 18 TVöD)
  • ✔ Budget meist 2 % der Vorjahresentgelte
  • ✔ Auszahlung i. d. R. einmal jährlich
  • ✔ Nur auf Basis einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung
  • ✔ Alternativ möglich: § 18a TVöD (Sachleistungen)

Ziel des Systems ist es, besondere Leistungen zusätzlich zum TVöD-Tabellenentgelt zu honorieren. In der Praxis ist das Leistungsentgelt jedoch eine der umstrittensten Regelungen des TVöD.

Auf dieser Seite findest du eine verständliche Übersicht zu:

👉 Praxis, Beispiele und Berechnung: Leistungsentgelt in der Praxis

Warum ist das Leistungsentgelt so umstritten?

Mit der Einführung des Leistungsentgelts verfolgten die Arbeitgeber u. a. folgende Ziele:

In der Praxis werden jedoch häufig folgende Probleme genannt:

Typische Bewertungseffekte

Rechtliche Grundlage: § 18 TVöD

Der folgende Gesetzestext regelt Anspruch, Umfang, Formen und Verfahren des Leistungsentgelts im öffentlichen Dienst.

(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

(2) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

(4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.

(6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:

  • Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
  • zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
  • Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
  • Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
  • Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
  • Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
  • Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
  • Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

(7) Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.

(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Alternatives Entgeltanreiz-System (§ 18a TVöD)

Alternativ zur individuellen Leistungsprämie kann das Budget nach § 18 TVöD ganz oder teilweise für ein alternatives Entgeltanreiz-System verwendet werden.

Voraussetzung ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

(1) Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs. 4 Satz 1) kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.

(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Häufige Fragen zum Leistungsentgelt

Habe ich einen Anspruch auf Leistungsentgelt?

Nein. Ein individueller Anspruch auf eine bestimmte Höhe des Leistungsentgelts besteht nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, das vorgesehene Budget zu verwenden.

Erhalte ich Leistungsentgelt bei Krankheit?

Eine Krankheit schließt Leistungsentgelt nicht automatisch aus. Maßgeblich sind die Regelungen der jeweiligen Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

Was passiert, wenn es keine Dienstvereinbarung gibt?

Auch ohne Dienstvereinbarung muss das Budget grundsätzlich verwendet werden, beispielsweise über das alternative Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD.

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