S 12 TVöD SuE

Die Entgeltgruppe S 12 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und gilt für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Eingruppierung Entgeltgruppe S 12

In der Entgeltgruppe S 12 sind Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung eingruppiert, jeweils mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Tätigkeiten ausüben.
Ebenfalls erfasst sind sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

Nr. 1:
Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheime oder vergleichbare Einrichtungen), in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung mit durchgängiger 24-Stunden-Präsenz sowie in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine monatliche Zulage, sofern überwiegend Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf betreut werden.

Nr. 12 – Schwierige Tätigkeiten sind z. B.:
a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen / Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen / Heimbewohner,
c) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
d) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
e) Tätigkeiten in der Unterstützung / Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
f) Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
g) Tätigkeiten in der Unterstützung / Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.

Nr. 15:
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“, ein gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Der Abschluss muss in einem akkreditierten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden sein. Abschlüsse ausländischer Hochschulen gelten als gleichwertig, sofern sie staatlich anerkannt sind.

Nicht jede anspruchsvolle Tätigkeit erfüllt die tarifliche Voraussetzung einer „schwierigen Tätigkeit“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12.

Abgrenzung zu benachbarten Entgeltgruppen

S 12 Gehalt TVöD SuE

Das monatliche Bruttogehalt richtet sich nach der jeweiligen Erfahrungsstufe.

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

  • Amtsvormundin / Amtsvormund
  • Amtspflegerin / Amtspfleger
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge in der Schulsozialarbeit
  • Streetworkerin / Streetworker
  • Fachberaterin / Fachberater im Arbeitsfeld sexuelle Gewalt
  • Fachberatung Inklusion und Teilhabe
  • Pflegeberaterin / Pflegeberater
  • Übergangscoach
  • Stellvertretende Leitung eines Jugendzentrums

SuE-Zulage

Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 gilt folgende SuE-Zulage: 180,00 €

Weitere Informationen zur SuE-Zulage

Weitere Informationen

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